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   BSG, 05.10.1971 - 9 RV 796/70   

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BSG, 05.10.1971 - 9 RV 796/70 (https://dejure.org/1971,3009)
BSG, Entscheidung vom 05.10.1971 - 9 RV 796/70 (https://dejure.org/1971,3009)
BSG, Entscheidung vom 05. Oktober 1971 - 9 RV 796/70 (https://dejure.org/1971,3009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Kein besonderes berufliches Betroffensein nach BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst b, wenn eine Beschädigte für sich allein einen Haushalt führt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsschadensausgleich - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Besondere berufliche Betroffenheit - Hausfrau

Papierfundstellen

  • BSGE 33, 151
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 473/65

    Fürsorgepflicht - LKW-Haftpflicht

    Auszug aus BSG, 05.10.1971 - 9 RV 796/70
    BAGE 19 51)? dient dem Arbeitsschutz der berufstätigen Frau (Großer Senat des BAG" BAGE l}" 1,4 f) und stellt gerade die häuslichen Pflichten ihrer Berufsarbeit gegenüber° Einen allgemeingültigen Sprachgebrauch mit genau umgrenzten Inhalt gibt es für den Begriff "Beruf" nicht° Gemeinsam ist allen Berufsbegriffen in verschiedenen Wissenschaften, soweit ersichtlich9 bloß eine einzige Erkenntnisz Jeder Beruf ist einer Aufgabe innerhalb der arbeitsteilig organisierten Gesellschaft gewidmet; der Berufstätige leistet somit etwas für andere Mitglieder der Gesellschaft (vglo z"B° Arte "Beruf" in: Brockhaus Enzyklopädie II9 l'7° Auflo l967" 8° 597; Gundlach" Arte "Beruf" inz Staatslexikon der Görres-Gesellschaft" I" 6° Aufl° l957" S° 1087; HOHO Wolf, Arte "Beruf und Berufethos" ins Friedrich Karrenberg (Herausgeber)" Evangelisches Soziallexikon7 40 Auflo 1965" Spalte 154 f; Schwarzlose"Art° "Beruf und Berufserziehung"v in: Wilhelm Bernsdorf (Herausgeber)? Wörterbuch der Soziologie9 2° Auflo 19699 80 18; Johannessona Art° "Beruf" in: v° Beckerath uoao (Herausgeber), Handwörterbuch der Sozialwissenschaften.
  • BSG, 25.04.1961 - 11 RV 1340/60

    Bindende Feststellung des besonderen beruflichen Betroffenseins - Änderung der

    Auszug aus BSG, 05.10.1971 - 9 RV 796/70
    Die Klägerin kann auch nicht nach dem Tod ihres Ehemannes im Hinblick auf die frühere Arbeit im Familienhaushalt wie ein aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Arbeitnehmer oder Selbständiger besonders beruflich betroffen sein° Ein gegenwärtiger 8chaden" der für die Höherbewertung der MdB nach 5 50 Abs° 2 BVG erforderlich ist, muß aus einer früheren! Tätigkeit noch fortwirken" z"Bo als schädigungsbedingte Minderung der Versorgung aus dem früher ausgeübten Beruf (BSG 14, 172, 175)° Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin? die bei den für sich allein zu verrichtenden Hausarbeiten besonders körperlich behindert ist" nicht gegeben° Die Klägerin kann wegen der verschlimmerten Kriegsbeschädigungsfolgen zahlreiche Tätigkeiten im Haushalt nur unter größten Anstrengungen, unter erheblichem Energieaufwand' und unter Schmerzen leisten" wie das LSG für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat (@ 165 SGG)° Bei einer solchen Sachlage kann allgemein ein Beschädigter in seinem Beruf i"S° des 5 50 Abs° 2 Satz 2 Buchst° b BVG besonders betroffen sein (BSG 15" 20, 25)" Dies gilt aber aus den folgenden Erwägungen nicht für die Klägerin beim Besorgen der für sich allein betriebenen Hauswirtschaft° Nr; 36 Juni.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1956 - LS VI (VIII) KB 7176/54
    Auszug aus BSG, 05.10.1971 - 9 RV 796/70
    unterhalt ist gesetzlicher Maßstab allein für die Ausgleichsrente und für Familienzuschläge der Schwerbeschädigten (5% 52 bis 55 b BVG; BGH, aaO; BSG 50" 21" 25)" Bei anderen Beschädigten (mit einer MdB bis zu 40 V"Hu) wird keine schädigungsbedingte Beeinträchtigung des Lebensunterhalts angenommen" die über die Grundrente nach 5 50 Abs° 1 iVm 5 51 Abs() 1 Satz 1 BVG hinaus auszugleichen wäre° Das Verhältnis der von der Klägerin in ihrem Einpersonenhaushalt zu leistenden Hausarbeit zum "B e r u f" ioS" des 5 50 BVG bestätigt das bisherige Ergebniso Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 240 Oktober 1956 (LS VI (VIII) KB 7176/54 - Leitsatz in Kriegsopferversorgung 1956? Rechtsprechung Nr° 676)" auf das die Klägerin ihre Revisionsbegründung stützt, bezieht sich zwar auf das besondere berufliche Betroffensein (i"S" des 5 50 Abs" 1 Satz 1 Halbso 2 BVG aF wie 5 50 Abs° 2 BVG nF)" meint aber mit dem "Beruf" der Hausfrau" den in der Regel jedes Mädchen im Kindesalter anstrebea naturgemäß die einem F a m i l i e nhaushalt gewidmete Tätigkeit° Ob dagegen eine Beschädigte wie die Klägerin? die allein für sich selbst Hausarbeiten verrichtet und daher keine "Hausfrau" ioS° des 5 50 Abs° 4 Satz 4 BVGist? gemäß 5 50 Abs° 2 BVGbesonders beruflich geschädigt sein kann? muß nicht deshalb bejaht werden? weil die beiden Versorgungsleistungen zum Ausgleich eines beruflichen Schadens nach 5 50 Abs° 2 und nach 5 50 Abso 5 und 4 BVG unabhängig voneinander seien (vglo zum umgekehrten Fall das von der Klägerin zitierte Urteil in BSG 509 48 }?)° Dies ist aber auch nicht deshalb zu verneinen, weil beide Rentenarten vom selben Berufsbegriff ausgehen müßteno % 50 Abso 4 Satz 4 BVG ist eine Sonderregelung für den Berufsschadensausgleicho Weil der Berufsschadensausgleich von einem Einkommensverlust abhängt (@ 50 Abs° 5 BVG) und dieser durch einen Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen in der Berufsstellung" die der Be- 15.
  • Drs-Bund, 27.10.1950 - BT-Drs I/1555
    Auszug aus BSG, 05.10.1971 - 9 RV 796/70
    dungen und Auslagen? die einer Person ohne die Schädigungsfolgen nicht entstehenn Diese Auslegung des Begriffes der "MdB" i"So des 5 50 Abs° 1 Satz 1 BVG folgt aus dem Bezugspunkt der körperlichen Unversehrtheit einerseits und aus dem Bemessungsmaßgtab der allgemeinen Leistungseinbuße andererseits" sie ist eindeutig aus den Vorstellungen des Gesetzgebers zu erkennen (BT-Drucks° 1/1555? So 459 563 BT-Drucks° III/l2ö9" SO 21) und wird auch von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertreten (vgl° mit weiteren Nachweisenz Bundesgerichtshof -BGH-" Sozialgerichtsbarkeit 1965" 504, 5055 BSG 509 219 25; Vorberg" Versorgungsbeamter 19669 26)0 Der Bundesgerichtshof (aaO) hat diese nach S 50 Abs° 1 Satz 1 BVG zusätzlich zu entschädigenden Nachteile als "Ausfälle an wirtschaftlichen Vorteilen aus einer Betätigung außerhalb des Berufs, die einen gewissen Ausgleich erfordern"" bezeichnet° Darunter sind naturgemäß auch Hausarbeiten für die eigene Person zu verstehen° Diese sind nicht auf diejenigen zu beschränken" die üblicherweise von männlichen Beschädigten außerhalb der typischen Hausfrauenarbeiten geleistet werden° Versorgungsleistungen sind grundsätzlich unab- Familienstand.
  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 49/72

    Begriff der vermehrten Bedürfnisse eines Unfallverletzten

    Die Gleichwertigkeit dieser gesetzlich geschuldeten Haushaltführung mit einer Erwerbstätigkeit ist in der Rechtsprechung seit Jahren auf den verschiedensten Rechtsgebieten anerkannt (BVerfGE 17, 1, 20; BGHZ 38, 55, 57; 50, 304, 305; Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = VersR 1966, 487; BSGE 33, 151, 157 m.w.Nachw.).
  • BSG, 13.07.1988 - 9a RV 18/87

    Hausfrauen-Berufsschadensausgleich - Anspruch auf Hilfsgeräte des täglichen

    Das gilt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats - einheitlich sowohl für den Berufsschadensausgleich für eine Hausfrau als für den üblichen, der für die Klägerin entsprechend dem Einkommen in ihrem Beruf einer Krankenschwester bemessen worden ist (§ 30 Abs. 3 und 4 Satz 1 und Abs. 5 BVG), wenn die Beschädigte allein für sich selbst einen Haushalt führt (vgl dazu BSGE 33, 151 = SozR Nr. 49 zu § 30 BVG).

    Die allgemeinen Behinderungen bei Verrichtungen des täglichen Lebens, die die Gewährung der umstrittenen Gegenstände gebieten, werden durch die Grundrente (§ 31 Abs. 1 bis 3, § 30 Abs. 1 BVG) entschädigt (BSGE 33, 151, 153 ff).

  • BSG, 21.09.1983 - 9a RV 36/82

    Zur Rechtslage, wenn wegen der Aufwendung außergewöhnlicher Energie besonderes

    Die Verwaltung anerkannte ein besonderes berufliches Betroffensein nach 5 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b BVG deshalb, weil der Kläger wegen seiner Schädigungsfolgen den damaligen Beruf nur unter Aufwendung besonderer Energie und Tatkraft ausüben konnte (vgl dazu BSGE 13, 20, 22 : SozR Nr. 8 zu S 30 BVG; BSGE 30, 21, 24 : SozR Nr. 39 zu 5 30 BVG; BSGE 33, 151, 152 : SozR Nr "9 zu 5 30 BVG; BSGE 36, 21, 2ü : SozR Nr. 66 zu @ 30 BVG; SozR Nr. 60 zu 5 30 BVG; BSGE US, 161, 165 : SozR 3100 5 30 Nr. 31; Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1978 - 9 RV 62/77 - : KOV-Mitteilungen Berlin 1978, 24).
  • BSG, 23.11.1977 - 9 RV 72/76

    Betriebsratstätigkeit - Kein Einfluß auf berufliches Betroffensein

    In Übereinstimmung mit dem üblichen Sprachverständnis wird als (ausgeübter) Beruf die auf die Dauer vorgesehene - nicht nur vorübergehende - Arbeit bezeichnet, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BSGE 23, 231, 233; SozR Nr. 13 zu § 45 BVG; auch BSGE 10, 69, 71; 33, 151, 155 f; Urteil vom 16. Juli 1968 - 9 RV 610/67).
  • BSG, 06.10.1981 - 9 RV 9/81

    Aufwendungsersatz - Pflegezulage - Pauschsatz - Kriegsbeschädigung

    Schon die Grundvoraussetzung für alle Stufen der Pflegezulage, eine Hilfslosigkeit iSd 5 35 Abs. 1 Satz 1 BVG, dh ein Angewiesensein auf fremde Hilfe, ist nach allgemeinen Maßstäben für alle Beschädigten unabhängig von ihrem Familienstand zu beurteilen (BSGE 20,-205 = SozR Nr. 14 zu 5 35 BVG; BSGE 33, 151, 153f = SozR Nr #9 zu 5 30 BVG; SozR 3610 5 2.
  • BSG, 24.08.1982 - 9a RV 4/82

    Berufsschadensausgleich - Beruf iS des Paragraph 30 Abs 3 und 4 BVG

    Der Beruf in diesem Sinne muß auf eine gewisse Dauer ausgeübt werden, auf die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens ausgerichtet und mit Leistungen für die Gesellschaft verbunden sein (BSGE 30, 48, 51 f = SozR Nr. 40 zu 9 30 BVG; SozR 3100 5 30 Nr A7; zu 5 30 Abs. 2, BSGE 33, 151, 152, 155f, 157 = SozR Nr A9 zu 5 30 BVG).
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RLw 6/81

    Landwirtschaftliches Unternehmen; Gemeindebürgermeister; Aufwendungsersatz;

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 33, 151, 157 ausgeführt hat, gibt es für den Begriff einen allgemein gültigen Sprachgebrauch mit genau umgrenztem Inhalt nicht; gemeinsam sei allen Berufsbegriffen jedoch die Erkenntnis, daß jeder Beruf einer Aufgabe innerhalb der arbeitsteilig orientierten Gesellschaft gewidmet sei; der Berufstätige leiste somit etwas für andere Mitglieder der Gesellschaft.
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RLw 5/81
    Wie das Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 33, 151, 157 ausgeführt hat, gibt.
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