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   BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68   

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https://dejure.org/1971,227
BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68 (https://dejure.org/1971,227)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1971 - 3 RK 87/68 (https://dejure.org/1971,227)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 87/68 (https://dejure.org/1971,227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Krankengeld und Hausgeld während eines Streiks bzw. einer Aussperrung - Begriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers/ Verfügungsbefugnis Arbeitgeber - Grundsätzlicher Arbeits- und Fortführungswille ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 33, 254
  • NJW 1972, 1101
  • MDR 1972, 452
  • BB 1971, 310
  • DB 1972, 1096
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 94/59

    Beendigung der Versicherungspflicht - Beurlaubung der werdenden Mutter

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68
    - außer dem schon erwähnten Fall der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung - Erholungsurlaub und unbezahlt er Urlaub von begrenzter Dauer als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet worden (EVA, GE Nr. 1885, AN 1914, 655; GE Nr. 2233, AN 1916, 588; GE Nr. 2789, AN 1924, 84; BSG 20, 154, 156).

    Abgesehen davon, daß diese Versicherungsträger u.U. auf lange Sicht nachgehende Ansprüche aus beendeten Versicherungsverhältnissen zu befriedigen haben, wird ihnen auch - wenn auch immer zeitlich begrenzt - die Übernahme neuer Risiken ohne Beitragsleistung zugemutet: So nach § 214 RVO beim Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis wegen Erwerbslosigkeit, beim Bummeln (Erlaß des RAM vom 28. Januar 1942, Abschn. I 1a; AN 1942, 92), beim unbezahlten Urlaub (BSG 20, 154, 157).

    Da die Sachverhalte insofern vergleichbar sind, ist die schon für den unbezahlten Urlaub als Grenze genannte Frist von drei Wochen (BSG 20, 154, 158) auch beim Streik zugrunde zu legen (vgl. Bogs, Die Ortskrankenkasse 1968, 314, 321 und 1970, 517 ff, 576 ff, 579).

  • BSG, 28.04.1964 - 3 RK 70/59

    - Lesezirkel -, Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für auf

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68
    Da bei Pflichtversicherten Beiträge nur von dem dem Arbeitnehmer tatsächlich "zugeflossenen" , d.h. in der Regel dem gezahlten Lohn, zu entrichten sind (BSG 21, 48, 50; 22, 106, 107), entfällt beim Streik für die bestreikten Arbeitgeber mangels Lohnzahlung die Pflicht zur Beitragsentrichtung.
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68
    Wie der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. Juli 1963 (BSG 19, 230, 234) dargelegt hat, ist der Streik die gemeinsam und planmäßig durchgeführte Arbeitseinstellung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eines Berufs oder Betriebs zu einem Kampfzweck "mit dem Willen zur Fortsetzung der Arbeit nach Erreichung des Kampfziels oder Beendigung des Arbeitskampfes" (vgl. hierzu auch Beschluß des Großen Senats des BAG vom 21. April 1971 - GS 1/68 - in AP Nr. 43 zu Art. 9 GG).
  • BSG, 09.07.1963 - 9 RV 1114/59

    Ausgleichsrente - Schwerbeschädigter - Streik - Versorgungsleistung - Streikgeld

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68
    Wie der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. Juli 1963 (BSG 19, 230, 234) dargelegt hat, ist der Streik die gemeinsam und planmäßig durchgeführte Arbeitseinstellung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eines Berufs oder Betriebs zu einem Kampfzweck "mit dem Willen zur Fortsetzung der Arbeit nach Erreichung des Kampfziels oder Beendigung des Arbeitskampfes" (vgl. hierzu auch Beschluß des Großen Senats des BAG vom 21. April 1971 - GS 1/68 - in AP Nr. 43 zu Art. 9 GG).
  • BSG, 24.11.1967 - 3 RK 81/64

    Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis - Versicherungsfall nach Ausscheiden

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68
    Das Weiterversicherungsverhältnis hätte lückenlos mit Einbeziehung des Versicherungsschutzes für die in der ersten Woche nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eingetretene Erkrankung an das Pflichtversicherungsverhältnis angeschlossen; die Ausnahme des § 313 Abs. 2 Satz 2 RVO greift in einem solchen Falle nicht Platz (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1967 - 3 RK 81/64 - in SozR § 214 RVO Nr. 7 und RVA, GE Nr. 2223, AN 1916, 576).
  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 28/62

    Einbeziehung der Angehörigen des Versicherten in den Versicherungsschutz ;

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68
    Genießt aber dergestalt der aus dem Beschäftigungsverhältnis Ausgeschiedene den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist für einen nachgehenden Anspruch aus dem früheren Versicherungsverhältnis auf Grund des § 214 Abs. 1 RVO, der nur einen subsidiären Schutz bereitstellt, im Falle des Weiterversicherten (vgl. die o.ä. Entscheidung des BSG) ebensowenig Kaum wie im Falle des Rentners (vgl. BSG 14, 278, 279; BSG, Urteil vom 28. Mai 1966 - 3 RK 28/62 - in SozR § 214 RVO Nr. 4).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    bb) So ist innerhalb des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses seit langem unbestritten, dass (gegen Arbeitsentgelt) "beschäftigt" iS von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch derjenige bleibt, der etwa nach § 275 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff BUrlG von der Verpflichtung zur Arbeit frei wird (vgl die Nachweise bei BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 87/68, BSGE 33, 254 = SozR Nr. 67 zu § 165 Reichsversicherungsordnung [RVO], speziell zum Fortbestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Erholungsurlaub BSG, Urteil vom 26.3.1980, 3 RK 9/79, USK 8062 und bei Annahmeverzug des Arbeitgebers die Nachweise bei BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).
  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Charakteristisch für den im Sozialrecht verwendeten, im Vergleich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses weiter gefassten Begriff der Beschäftigung ist die starke Verknüpfung faktischer Elemente mit dem rechtlichen Bestand (so schon BSG Urteil vom 15.12.1971 - 3 RK 87/68 - BSGE 33, 254, 256 = SozR Nr. 67 zu § 165 RVO, juris RdNr 17) .
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    b) So ist innerhalb des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses seit langem unbestritten, dass (gegen Arbeitsentgelt) "beschäftigt" iS von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch derjenige bleibt, der etwa nach § 275 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff BUrlG von der Verpflichtung zur Arbeit frei wird (vgl die Nachweise bei BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 87/68, BSGE 33, 254 = SozR Nr. 67 zu § 165 Reichsversicherungsordnung [RVO]; speziell zum Fortbestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Erholungsurlaub BSG, Urteil vom 26.3.1980, 3 RK 9/79, USK 8062 und bei Annahmeverzug des Arbeitgebers die Nachweise bei BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).
  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des 3. Senats (BSG 33, 254) meint die Beklagte, es komme auf eine Unterscheidung zwischen legitimen und illegitimen Arbeitskämpfen an.

    Der neuerdings vom 3. Senat (BSG 33, 254) unter Abweichung von der Rechtsprechung des 7. Senats vertretene Standpunkt, legale kollektive Arbeitskampfmaßnahmen beendeten grundsätzlich nicht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, jedoch ende mangels Entgeltfortzahlung das auf der Beschäftigung beruhende Versicherungsverhältnis mit Ablauf von 3 Wochen nach Arbeitskampfbeginn, lasse es zweifelhaft erscheinen, ob es solcher unterschiedlichen Wirkungen zum Ende des Beschäftigungs- und des Versicherungsverhältnisses bedürfe, ob die für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angenommene Beendigung des Versicherungsverhältnisses auch und unverändert für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen werden könne sowie ob Begriffe und Wertungen des kollektiven Arbeitskampfrechts - "legaler" bzw. "illegaler" Streik - für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu übernehmen seien.

    Ein Fall der Divergenz-Anrufung ( § 42 SGG), welcher gemäß § 41 Abs. 5 Satz 2 SGG eine erweiterte Besetzung des Großen Senats bedingen würde, liegt - auch im Hinblick auf das im Vorlagebeschluß angeführte Urteil des 3. Senats vom 15. Dezember 1971 (BSG 33, 254) - nicht vor.

    Gegen das Vorhaben einer Abweichung spricht im übrigen, daß der 3. Senat sein Urteil zur Frage der Einwirkung legaler Arbeitskampfmaßnahmen auf den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. des hierauf beruhenden Versicherungsverhältnisses für das Gebiet der Krankenversicherung getroffen hat (BSG 33, 254, 255, 260, 261) und daß eine Geltung der dort entwickelten Grundsätze für das Gebiet der Rentenversicherung - hier insbesondere die Auslegung des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO - nicht zweifelsfrei feststeht (BSG 35, 183, 185); ferner lag dem Urteil vom 15. Dezember 1971 der Tatbestand eines "legitimen" Streiks zugrunde (BSG 33, 258), während der Streiks an dem sich der Kläger des Ausgangsverfahrens beteiligte, tarifwidrig und deshalb unzulässig war.

    Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Problematik von derjenigen, welche der 3. Senat (BSG 33, 254) zu beurteilen hatte, wo gerade während des Arbeitskampfes der Versicherungsfall eintrat und hierdurch unmittelbar Leistungsansprüche gegen den Träger der Krankenversicherung ausgelöst wurden.

    In dem Arbeitskampf-Urteil des 3. Senats erreichten diese Erwägungen einen gewissen Abschluß (BSG 33, 254, 256; vgl. Neumann-Duesberg, Anm. zu AP Nr. 46 Art. 9 GG Arbeitskampf; derselbe in SGb 1972, 301, 302).

    Für den Bereich der Krankenversicherung hat der 3. Senat aus diesem Umstand gefolgert, daß das auf der versicherungspflichtigen Beschäftigung beruhende Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf von 3 Wochen nach Beginn der Arbeitskampfmaßnahme endet (BSG 33, 254, 261 unter Hinweis auf BSG 20, 154, 158).

    Die Entscheidung des 3. Senats, wonach "legale kollektive Arbeitskampfmaßnahmen" grundsätzlich nicht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der an diesen Maßnahmen beteiligten oder von ihnen betroffenen Arbeitnehmer beenden, erging zu dem Tatbestand eines gewerkschaftlich organisierten und offenbar "legitimen" Streiks (BSG 33, 254, 258).

  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 4/22 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Charakteristisch für den im Sozialrecht verwendeten, im Vergleich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses weiter gefassten Begriff der Beschäftigung ist die starke Verknüpfung faktischer Elemente mit dem rechtlichen Bestand (so schon BSG Urteil vom 15.12.1971 - 3 RK 87/68 - BSGE 33, 254, 256 = SozR Nr. 67 zu § 165 RVO Aa 81 = juris RdNr 17) .
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung ist jedoch nicht stets notwendige Voraussetzung für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSGE 13, 263, 264; 33, 254, 257; BSGE 41, 24, 25 f = SozR 2200 § 165 Nr. 8; BSGE 41, 41, 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 13).

    Wenn in diesem Sinne nicht nur unbezahlter Urlaub (BSGE 12, 190; 20, 154) und Streik (BSGE 33, 254; vgl aber BSGE 37, 10) jeweils von begrenzter Dauer als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses angesehen worden sind, sondern auch Krankheit, bezahlter Urlaub und Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts (BSGE 36, 161; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil des Senats vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 1/81), so muß dies auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der Verhaftung des Arbeitnehmers vor der Verurteilung an dem Arbeitsvertrag festgehalten haben und der Arbeitgeber für mehr als ein halbes Jahr der Inhaftierung Arbeitsentgelt gezahlt hat.

    Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, daß nach der Rechtspr mangels Entgeltzahlung das auf der versicherungspflichtigen Beschäftigung beruhende Versicherungsverhältnis in der KV nach wenigen Wochen endet (BSGE 33, 254).

    Diese zeitliche Beschränkung des Fortbestands des Versicherungsverhältnisses, die der Gesetzgeber übrigens modifiziert hat (vgl § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), ist indes wesentlich damit begründet worden, daß das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr entgeltlich und damit auch die Grundlage für die Entrichtung von Beiträgen entfallen sei, wenn kein Entgelt mehr gezahlt werde (BSGE 33, 254, 261 unter Hinweis auf BSGE 20, 154, 156f).

  • BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Charakteristisch für den im Sozialrecht verwendeten, im Vergleich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses weiter gefassten Begriff der Beschäftigung ist die starke Verknüpfung faktischer Elemente mit dem rechtlichen Bestand (so schon BSG Urteil vom 15.12.1971 - 3 RK 87/68 - BSGE 33, 254, 256 = SozR Nr. 67 zu § 165 RVO, juris RdNr 17) .
  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R

    Krankengeld - nachgehender Leistungsanspruch - nachwirkender Versicherungsschutz

    Dementsprechend hat das BSG in der Vergangenheit der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes nur bei dessen (erstmaliger) Berechnung Bedeutung beigemessen; für die Entstehung des Anspruchs und für das weitere Schicksal eines einmal entstandenen Krankengeldanspruchs sollte es dagegen auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommen, so dass Krankengeld auch zu gewähren war, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit kein Lohnausfall herbeigeführt werden konnte (BSGE 33, 254, 260 = SozR Nr. 67 zu § 165 RVO Bl Aa 83; BSGE 68, 11 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 4 unter ausdrücklicher Aufgabe der anderslautenden Auffassung in BSGE 43, 86 = SozR 2200 § 182 Nr. 18; vgl auch Schulin, SGb 1977, 476).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Die Rechtsprechung unterscheidet insoweit einen leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, der an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet ist, und einen beitragsrechtlichen bzw versicherungsrechtlichen Begriff, der im wesentlichen mit den Merkmalen des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt und der Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung "von begrenzter Dauer" für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimißt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSGE 13, 263, 264; 33, 254, 257; BSGE 41, 24, 25 f = SozR 2200 § 165 Nr. 8; BSGE 41, 41, 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSGE 68, 236, 240).
  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 78/05

    Anrechnung von Vordienstzeiten

    Schon deshalb spielt das vom Kläger zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1971 (- 3 RK 87/68 - BSGE 33, 254) keine Rolle.
  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

  • BSG, 27.11.1990 - 3 RK 6/88

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für drei Wochen bei einem ohne

  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 82/91

    Gewährung von Arbeitslosengeld

  • BSG, 14.12.1976 - 3 RK 50/74

    Gewährung von Krankengeld für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs - Unterbrechung

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 21/01 R

    Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 10/02 R

    Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 35/01 R

    Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 3/02 R

    Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des

  • BSG, 01.12.2010 - B 11 AL 61/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - unzureichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 16/01 R

    Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des

  • LSG Bayern, 15.04.2008 - L 5 KR 22/08

    Sozialversicherungspflicht - Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 9/23

    Ausscheiden aus dem Erwerbsleben; Beitragspflicht; Postulat der Vorhersehbarkeit

  • LSG Brandenburg, 27.06.2003 - L 10 AL 144/01
  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79

    Pflichtmitgliedschaft bei Ortskrankenkassen - Arbeitsunfähigkeit durch Unfall -

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.1987 - 8 (14) Sa 90/86

    Anspruch auf Lohnfortzahlung; Rechtmäßige Aussperrung; Arbeitsunfähig erkrankte

  • SG Karlsruhe, 10.05.2022 - S 2 AL 2473/20

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - durch

  • LAG Berlin, 12.12.1990 - 13 Sa 84/90

    Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitskampfs

  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 11/76

    Zuschuß zum Krankengeld - Arbeitsentgelt - Kürzung

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