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   BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71   

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https://dejure.org/1972,46
BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71 (https://dejure.org/1972,46)
BSG, Entscheidung vom 20.10.1972 - 3 RK 93/71 (https://dejure.org/1972,46)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 1972 - 3 RK 93/71 (https://dejure.org/1972,46)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 10
  • NJW 1973, 582 (Ls.)
  • VersR 1973, 437
 
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Wird zitiert von ... (119)

  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 14/92

    Operation - Psychische Störung - Kostenersatz

    Krankheit iS des Versicherungsrechts ist ein regelwidriger Körper- und Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BSGE 35, 10, 12 mwN = SozR Nr. 52 zu § 182 RVO; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 9).
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl BSG vom 13. Februar 1975, BSGE 39, 167, 168 mwN - schwangerschaftsverhütende Mittel bei medizinischer Indikation - BSG vom 20. Oktober 1972, BSGE 35, 10, 12 - Kiefer- oder Zahnstellungsanomalie - BSG vom 28. April 1967, BSGE 26, 240, 242 f - Einengung der Zeugungsfähigkeit; entsprechend auch die Begründung zu § 27 SGB V im Entwurf zum Gesundheits-Reformgesetz , BT-Drucks 11/2237, S 170).

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (BSG vom 20. Oktober 1972, BSGE 35, 10, 12 mwN - Kiefer- oder Zahnstellungsanomalie).

  • BSG, 24.01.2023 - B 1 KR 7/22 R

    Grundsätze der Arzneimittelzulassung gelten auch bei Risiken in der

    Dies gilt etwa dann, wenn bei einer vorliegenden Grunderkrankung, die selbst noch keine Behandlungsbedürftigkeit verursacht, das Risiko einer wahrscheinlichen Verschlimmerung der Folgen besteht und eine möglichst frühzeitige Behandlung den größten Erfolg verspricht (vgl BSG vom 28.10.1960 - 3 RK 29/59 - BSGE 13, 134, 136 = Breith 1961, 298, 299 f = juris RdNr 15: angeborene Fehlform des Stütz- und Bewegungssystems bei einem Kind; BSG vom 18.11.1969 - 3 RK 75/66 - BSGE 30, 151, 152 f = SozR Nr. 37 zu § 182 RVO S 34: Risiko der Leidensverschlimmerung ohne Prothese; BSG vom 20.10.1972 - 3 RK 93/71 - BSGE 35, 10, 13 = SozR Nr. 52 zu § 182 RVO S 48 = juris RdNr 24: mögliche Folgeerkrankungen bei unbehandelter Fehlstellung des Kiefers).
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