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   BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71   

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https://dejure.org/1973,176
BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71 (https://dejure.org/1973,176)
BSG, Entscheidung vom 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71 (https://dejure.org/1973,176)
BSG, Entscheidung vom 28. März 1973 - 5 RKnU 11/71 (https://dejure.org/1973,176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zweck der Heirat - Eheschließung - Versorgung - Vermutung - Entkräftung - Abwägung

  • uni-muenchen.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    § 594 RVO
    Mitwirkungspflichten und Mitwirkungslasten im sozialrechtlichen Leistungsverhältnis

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 272
  • NJW 1973, 1996
  • MDR 1973, 883
 
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Wird zitiert von ... (80)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 46 Abs. 2a SGB VI. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den einschlägigen Vorläufervorschriften sei bei der Prüfung der Versorgungsabsicht auch auf subjektive Vorstellungen abzustellen (Hinweis auf BSGE 35, 272 = SozR Nr. 2 zu § 594 der Reichsversicherungsordnung [RVO]).

    Als besondere Umstände iS des § 46 Abs. 2a SGB VI sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl BSGE 35, 272, 274 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO).

    Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (vgl BSGE 35, 272, 275 f = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

    Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI (vgl BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5) nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen (vgl BSGE 35, 272, 276 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO) oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind.

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl BSGE 35, 272, 276 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI RdNr 46c, Stand: September 2007; Dopheide/Haas/Wagner, Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern 2006, 257, 261).

    Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI zwingt den Hinterbliebenen aber nicht, seine inneren Gründe für die Eheschließung oder die des verstorbenen Ehegatten zu offenbaren (vgl BSGE 35, 272, 273 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

    Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage, B 13 R 53/08 R; BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46 RdNr 38, Stand: September 2008; in der Gesetzesbegründung [BT-Drucks 14/4595 S 44] wird § 46 Abs. 2a SGB VI auch als "gesetzliche Vermutung" bezeichnet, die jedoch "widerlegt" werden könne, wenn "Umstände" vorlägen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen ließen; ähnlich bereits BT-Drucks IV/120 S 59 zu § 592 des Entwurfs = § 594 RVO; vgl auch BSGE 35, 272, 273 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 205 f = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

    Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass für L. ein Grund für die Wiederheirat gewesen sei, von der Klägerin Pflege und Betreuung zu erhalten (vgl zu diesem Motiv BSGE 35, 272, 274 f = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 207 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI RdNr 46c, Stand: September 2007).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    § 46 Abs. 2a SGB VI stellt eine widerlegbare Vermutung auf, dass bei kurzer Ehedauer die Heirat der Versorgung des überlebenden Ehegatten dienen sollte (vgl. zu § 594 der Reichsversicherungsordnung - RVO -: BSGE 35, 272, 273).

    Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. BSGE 35, 272, 274).

    Bei einer Gesamtbetrachtung und -abwägung der Umstände und Motive der Eheschließenden darf die Versorgungsabsicht nicht überwiegen (vgl. BSGE 35, 272, 275 f.).

    Gegen eine Versorgungsehe spricht beispielsweise die Tatsache, dass die Eheschließung die Betreuung und Pflege sicherstellen soll (vgl. BSGE 35, 272, 274/275; 60, 204, 206).

    Die Möglichkeit einer typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Vermutungswiderlegung schließt nicht aus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Rahmen einer Darlegungsobliegenheit zur Widerlegung der Vermutung individuelle Gründe vorträgt und nachweist (vgl. BSGE 35, 272, 273; 60, 204, 206).

    Hiergegen spricht, dass bei der Vermutungswiderlegung nicht nur auf die besonderen Umstände an sich, sondern nach dem Gesetzestext des § 46 Abs. 2a SGB VI auf die "besonderen Umstände des Falles" abzustellen ist, wodurch bei der Gesamtwürdigung auch eine Berücksichtigung des Einzelfalles ermöglicht wird (vgl. BSGE 35, 272, 274).

    Da nur entscheidend ist, ob diese Umstände des Einzelfalles ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen (vgl. BSGE 35, 272, 274), kann sie angesichts der unüberschaubaren Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht nur ausschließlich bei Ereignissen, die in gleicher Weise wie ein Unfalltod unvermittelt eintreten, widerlegt werden, sondern auch bei Umständen wie einem für sich gesehen unvorhersehbaren zum Tode führenden Akutereignis einer chronisch kranken Person.

  • LSG Bayern, 07.03.2013 - L 18 U 385/10

    Einzelfall, in dem die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch besondere

    Als besondere Umstände iS des § 65 Abs. 6 HS 2 SGB VII sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl BSGE 35, 272, 274 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO).

    Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (vgl BSGE 35, 272, 275 f = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5) .

    Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 65 Abs. 6 SGB VII nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen (vgl BSGE 35, 272, 276 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO) oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind.

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl BSGE 35, 272, 276 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5, jeweils m.w.N).

    Die Vorschrift des § 65 Abs. 6 HS 2 SGB VII zwingt den Hinterbliebenen aber nicht, seine inneren Gründe für die Eheschließung oder die des verstorbenen Ehegatten zu offenbaren (vgl BSGE 35, 272, 273 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5) .

    Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 65 Abs. 6 SGB VII als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Unfallversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (vgl BSG vom 05.05.2009, B 13 R 53/08 R; BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung <BT-Drucks 14/4595 S 44> bzw. <BT-Drucks IV/120 S 59> zu § 592 des Entwurfs = § 594 RVO; vgl auch BSGE 35, 272, 273 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 205 f = SozR 3100 § 38 Nr. 5) .

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