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   BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74   

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BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74 (https://dejure.org/1975,1367)
BSG, Entscheidung vom 08.08.1975 - 6 RKa 9/74 (https://dejure.org/1975,1367)
BSG, Entscheidung vom 08. August 1975 - 6 RKa 9/74 (https://dejure.org/1975,1367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Partei - Beigeladener - Kassenarzt - Unwirtschaftliche Verordnungsweise - Regreß - Gesetzlicher Vertreter - Ehrenamtlicher Richter - Mitwirkung

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 130
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.02.1959 - 8 RV 575/57
    Auszug aus BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74
    Die fehlerhafte Besetzung des LSG, die sich aus der Nichtbeachtung des Ausschließungsgrundes des 5 41 Nr° 4 ZPO (i"v"m" @60 Abs" 1 SGG)ergibt, stellt einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des 5 551 Nr° 1 ZPO (invomo @ 202 SGG) dar° Das angefochtene Urteil ist daher einschließlich der in ihm getroffenen Feststellungen (BSG 9, 153, 158) aufzuheben".
  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 2/65

    Kassenarzt als Landessozialrichter - Kassenarzt als Bundessozialrichter -

    Auszug aus BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74
    Es liegt kein überzeugender Grund vor, bei der entsprechenden Anwendung des 5 41 Nr° 4 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren den Kreis der hiernach ausgeschlossenen Richter engcr zu ziehen° Das auf zwingenden Gründen der Rechtsstaatlichkeit beruhende Interesse zu verhindern, daß ein Richter über eine ihn - oder einen von ihm gesetzlich vertretenen Rechtsträger - betreffende Sache mitentscheidet, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geringer" Das gilt uneingeschränkt auch für das Kassenarztrechto Eine andere Beurteilung ist nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß die allgemeinen Voraussetzungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters in den für das Kassen°° arztrecht zuständigen Spruchkörpern nicht derart sind, daß diese Richter in jedem Fall dem Idealbild des unbeteiligten Dritten entsprechen° Das im Interesse der Gewinnung sachkundiger ehrenamtlicher Richter in Kauf zu nehmende berufliche Engagement in dem betreffenden Rechtsgebiet bildet zwar keinen Hinderungsgrund für die Übernahme und Ausübung des Richteramtes (vgl° BSG 23, 105 und dem folgend Bundesverfassungsgericht 27, 312), entbindet aber nicht von der Prüfung" ob im Einzelfall besondere Beziehungen vorliegen" die zum Ausschluß in dieser Sache führen" Auch die besondere Regelung - Geschäftsführerprivileg - ..7-.
  • BSG, 19.12.1974 - 7 RKg 3/74
    Auszug aus BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74
    Streithelfer (vgi° Wieczorek ZPO2" Aufl; @41 Anm()0 II a l; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO © 41 Anm° III; Baumbach- Lauterbach, ZPO }2" Aufl° @ 41 Anm" 2; Zöller" ZPO 110 Aufl° 5 41 Anm° 2)° Als Streitgehilfe ist zur Beteiligung an einem Prozeß berechtigt, wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß eine der streitenden Parteien obsiege (@ 66 Absc 1 ZPO)° Diesem Beteiligungsrecht, das durch Beitritt (5 70 ZPO) verwirklicht wird, entspricht das berechtigte Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, das Grundlage für die Beiladung (@ 75'Abs° 1 SGG) und die daraus folgende Rechtskrafterstreckung (5 141 Abs° 1 SGG)"ist° Auch die prozessuale Rechtsstellung des Beigeladenen im Verhältnis zum Hauptbeteiligten (@ 75 Abs° 4 Satz 1 SGG) entspricht der dEURS"SCP6134 helférs im Verhältnis zur Hauptpartei (@67 zpo)° Nicht beschränkt werden kann die Parteieigenschaft somit auf notwendig (© 75 Abs° 2 SGG) Beigeladene (so bezüglich des in 5 259 ZPO verwendeten Parteibegriffs, Urteil des 80 Senats des BSG vom 19° Dezember 1974 - 8/7 RKg 3/74 -) oder auf solche beigeladenen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, die im sozialgerichtlichen Verfahren auch verurteilt und damit zum Hauptbeteiligten werden können (5 75 Abs° 5 SGG)° Schon durch die einfache Beiladung wird - wie durch den Beitritt - klargestellt, daß in dem Rechtsstreit nicht nur über Angelegenheiten des Klägers und des Beklagten, sondern auch über Angelegenheiten des Beigeladenen - dessen berech- tigte Interessen (S 141 Abs° 1 SGG)°.
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsansprüche - vorrangiger Übergang auf

    Das Gericht kann ihn aber - funktional gleichwertig - beiladen, um eine Bindungswirkung seiner Entscheidung zu erreichen (vgl dazu BSGE 40, 130, 132 = SozR 1750 § 41 Nr. 1; zur rechtswegübergreifenden Interventionswirkung vgl auch BSGE 109, 133 = SozR 4-1750 § 68 Nr. 1).
  • BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko

    Das Gericht kann aber - funktional grundsätzlich gleichwertig - beiladen, um eine Bindungswirkung seiner Entscheidung zu erreichen (vgl BSGE 40, 130, 132 = SozR 1750 § 41 Nr. 1; BSGE 111, 137 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 25, RdNr 20 mwN).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 16/95

    Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf

    Er hat bislang entschieden, daß der Geschäftsführer einer zum Verfahren beigeladenen OKK, die im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung den Prüfantrag gestellt hatte, von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter bei der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses als Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen ist (Urteil vom 8. August 1975 - BSGE 40, 130, 131 = SozR 1750 § 41 Nr. 1).

    Im Anschluß an das Urteil vom 8. August 1975 (aaO) hat der zwischenzeitlich für das Kassenzahnarztrecht zuständig gewesene 14a-Senat des BSG angenommen, auch der Geschäftsführer einer zum Verfahren beigeladenen KZÄV, der nur kraft Rechtsgeschäfts und nicht kraft Gesetzes zur Vertretung seiner KZÄV berechtigt ist, sei stets von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen (BSGE 71, 97, 101 ff = SozR 3-1500 § 12 Nr. 6).

    Sie steht einer Auslegung dieser Bestimmung der Zivilprozeßordnung (ZPO) entgegen, die die Gewinnung und den Einsatz sachkundiger ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der KKn (vgl BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 1) in Angelegenheiten des Kassenarztrechts in erheblichem Umfang erschweren oder sogar weitgehend ausschließen würde.

    Nicht mehr die bloße Beiladung einer Krankenkasse (KK) oder eines Kassenverbandes, sondern nur die im konkreten Einzelfall bestehenden besonderen Beziehungen einer Krankenkasse (KK) bzw eines Kassenverbandes zum Streitgegenstand (vgl bereits BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 4) rechtfertigen den Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes oder leitenden Beschäftigten dieser Kasse (Kassenverband) von der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren.

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95

    Ausschluss eines ehrenamtlichen Richters; Richter aus den Kreisen der

    Er hat bislang entschieden, daß der Geschäftsführer einer zum Verfahren beigeladenen Ortskrankenkasse, die im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung den Prüfantrag gestellt hatte, von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter bei der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses als Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen ist (Urteil vom 8. August 1975 = BSGE 40, 130, 131 = SozR 1750 § 41 Nr. 1).

    Im Anschluß an das Urteil vom 8. August 1975 (aaO) hat der zwischenzeitlich für das Kassenzahnarztrecht zuständig gewesene 14a-Senat des BSG angenommen, auch der Geschäftsführer einer zum Verfahren beigeladenen KZÄV, der nur kraft Rechtsgeschäfts und nicht kraft Gesetzes zur Vertretung seiner KZÄV berechtigt ist, sei stets von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen (BSGE 71, 97, 101 ff = SozR 3-1500 § 12 Nr. 6).

    Sie steht einer Auslegung dieser Bestimmung der ZPO entgegen, die die Gewinnung und den Einsatz sachkundiger ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen (vgl BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 1) in Angelegenheiten des Kassenarztrechts in erheblichem Umfang erschweren oder sogar weitgehend ausschließen würde.

    Nicht mehr die bloße Beiladung einer Krankenkasse oder eines Kassenverbandes, sondern nur die im konkreten Einzelfall bestehenden besonderen Beziehungen einer Krankenkasse bzw eines Kassenverbandes zum Streitgegenstand (vgl bereits BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 4) rechtfertigen den Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes oder leitenden Beschäftigten dieser Kasse (Kassenverband) von der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - L 11 KR 2460/09

    Sozialversicherungspflicht - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Dem rechtlichen Interesse eines Dritten, dass eine der streitenden Parteien obsiege (§ 66 Abs. 1 ZPO), wird im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Möglichkeit der Beiladung Rechnung getragen (BSG SozR 1750 § 41 Nr. 1).

    Dem rechtlichen Interesse eines Dritten, dass eine der streitenden Parteien obsiege (§ 66 Abs. 1 ZPO), wird im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Möglichkeit der Beiladung Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 8. August 1975, 6 RKa 9/74, SozR 1750 § 41 Nr. 1).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 29/14

    Verteilung des Landeszuschusses für die jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

    Da die Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung), stehen sie nach § 63 Nr. 3 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VwGO den Parteien gleich und sind keine Dritten im Sinne des § 142 Abs. 3 ZPO (s. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1980 - 3 CB 10.80 -, juris Rn. 3 zu § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 ZPO; BSG, Urteil vom 8. August 1975 - 6 RKa 9/74 -, juris Rn. 9 zu § 41 Nr. 4 ZPO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 15 AS 281/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Beratungshilfe - Erstattung von Kosten

    Als Optionen für eine Drittbeteiligung sind nämlich im sozialgerichtlichen Verfahren neben der Streitgenossenschaft und der Hauptintervention, die durch § 74 SGG ausdrücklich zugelassen sind, weder eine Streitverkündung noch eine Nebenintervention prozessrechtlich möglich; beide werden durch das Institut der Beiladung ersetzt (Leitherer, aaO, § 74 Rn. 1 und § 75 Rn 2 u.H.a. BSGE 40, 130, 132).
  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 30/91

    Richterausschluß - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Sozialgerichtsverfahren -

    Das BSG hat bereits entschieden, daß der Geschäftsführer einer beigeladenen Krankenkasse (KK) vom Richteramt ausgeschlossen ist, selbst wenn er am vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt hat, sofern es sich um ein laufendes Verwaltungsgeschäft der Krankenkasse (KK) gehandelt hat (BSGE 40, 130 = SozR 1750 § 41 Nr. 1).

    Wie vom BSG im bereits erwähnten Falle eines Geschäftsführers einer Krankenkasse (KK) entschieden (BSGE 40, 130), besteht auch bei einem Geschäftsführer einer KZÄV keine Möglichkeit, von dem besonderen Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) im Hinblick auf das sog Geschäftsführerprivileg des § 17 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzusehen.

  • BGH, 12.05.2005 - III ZR 126/04

    Kündigung eines Vertrages mit einem freiberuflich tätigen Arzt durch den

    c) Der Senat folgt dieser auf die Verhältnisse des Sozialversicherungsrechts zugeschnittenen Abgrenzung der laufenden Verwaltungsgeschäfte durch das Bundessozialgericht (vgl. auch BSGE 40, 130, 131).
  • LSG Thüringen, 17.04.2013 - L 6 KR 1882/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Notwendigkeit einer Beiladung eines Versicherten

    Die Beteiligung Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgt über die Beiladung nach § 75 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 1975 - Az.: 6 RKa 9/74, nach juris), wenn die Voraussetzungen vorliegen, was nach den oben genannten Gründen nicht der Fall ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 32/14

    Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des Anteils einer Synagogengemeinde

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R

    Besetzung der Richterbank - ehrenamtlicher Richter - Angelegenheit des

  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 338/18 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 13 R 337/18 B v. 08.04.2020

  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 337/18 B

    Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Grundsatzrüge im

  • BSG, 24.04.1991 - 9a RV 1/91

    Ausschluss eines Richters vom Gerichtsverfahren bei vorheriger Beteiligung am

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