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   BSG, 20.01.1976 - 5/12 RJ 132/75   

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BSG, 20.01.1976 - 5/12 RJ 132/75 (https://dejure.org/1976,375)
BSG, Entscheidung vom 20.01.1976 - 5/12 RJ 132/75 (https://dejure.org/1976,375)
BSG, Entscheidung vom 20. Januar 1976 - 5/12 RJ 132/75 (https://dejure.org/1976,375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit - Waldfacharbeiter

Papierfundstellen

  • BSGE 41, 129
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.02.1965 - 4 RJ 29/63

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anforderungen an die Berufsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 20.01.1976 - 12 RJ 132/75
    sind diese u.a. noch dahin eingeschränkt, daß die Anforderungen in selbständiger Tätigkeit und bisheriger Berufstätigkeit einander entsprechen müssen (so die vom LSG zitierte Entscheidung BSGE 22, 265, 269).
  • BSG, 28.07.1966 - 12 RJ 568/64

    Berufsunfähigkeit - Zumutbare Tätigkeiten - Selbstversicherter - Berücksichtigung

    Auszug aus BSG, 20.01.1976 - 12 RJ 132/75
    Bundessozialgerichts (BSG), daß als "bisheriger Beruf" (Haupt- beruf) im Sinne des 5 1246 Abs. 2 BVD nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden kann (BSGE 7, 66; 19, 57, 58 - SozR Nr. 26 zu 5 1246 RVG; BSGE 25, 129, 151 = SozR Nr. 60 aaO; BSGE 27, 265, 264 - SozR Nr. 67 aaO; SozR Nr. 10, 25, 65, 69 aaO).
  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, daß er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf", einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (BSGE 41, 129, 131).

    "Zugemutet werden" i.S. von § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten - ausführbaren Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb -, d.h. nach ihrer Qualität dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG in SozR Nr. 22 zu § 45 des Reichsknappschaftsgesetzes -RKG-; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; SozR § 1246 Nrn. 27, 29 und ständige Rechtsprechung).

    Denn die in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO genannte, eine Berufstätigkeit positiv charakterisierende "Berufsausbildung" kennzeichnet grundsätzlich nur den Weg, auf dem der Versicherte in der Regel zu einem qualifizierten Beruf gelangt (vgl. dazu BSG in SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; SozR 2200 § 1246 Nr. 29).

    Denn auch die der Berufswelt besonders nahestehenden Tarifpartner berücksichtigen bei der tariflichen Einstufung - wie das BSG bei der Feststellung des Vierstufen-Schemas - die Qualität des Berufs aufgrund seiner positiv zu bewertenden Anforderungen und Merkmale (vgl. BSGE 41, 129, 133 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; SozR 2200 § 1246 Nr. 29).

  • BSG, 07.10.1987 - 4a RJ 91/86

    Dauer der Ausbildung - Umfang der Ausbildung - Qualität des bisherigen Berufs

    Er ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe ihn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet (Hinweis auf BSG in SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO und SozR 2200 § 1246 Nr. 11).

    Denn auch die der Berufswelt besonders nahestehenden Tarifpartner berücksichtigen bei der tariflichen Einstufung die Qualität des Berufs aufgrund seiner positiv zu bewertenden Anforderungen und Merkmale (vgl BSGE 41, 129, 133 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; SozR 2200 § 1246 Nr. 29).

    Wenngleich die damit genannten Kriterien unter die "besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit" zu subsumieren sein mögen, hat die Rechtsprechung doch die Merkmale der Vertrauensstellung und/oder besonderen Verantwortung sehr häufig gerade dann herangezogen, wenn es letztlich darum ging, einen Facharbeiter auch auf "besonders herausgehobene ungelernte Tätigkeiten", jedenfalls aber solche Tätigkeiten ohne regelrechte Berufsausbildung zu verweisen, die tariflich wie Anlerntätigkeiten eingestuft sind (vgl etwa BSGE 41, 129, 134 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 sowie Nrn 17, 21, 23, 25, 29).

    angeführt sind (zur Zulässigkeit der Verweisung auf "berufsfremde" Tätigkeiten vgl BSGE 41, 129, 135 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; SozR aaO Nr. 23 und - in letzter Zeit - Nr. 110).

  • LSG Hessen, 14.12.2012 - L 5 R 361/10

    Erneute Befristung einer Erwerbsminderungsrente nach Ablauf der neunjährigen

    Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" - auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (gegebenenfalls auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11).

    "Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d. h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z. B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 - ständige Rechtsprechung).

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