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   BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75   

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BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75 (https://dejure.org/1976,3889)
BSG, Entscheidung vom 11.08.1976 - 10 RV 165/75 (https://dejure.org/1976,3889)
BSG, Entscheidung vom 11. August 1976 - 10 RV 165/75 (https://dejure.org/1976,3889)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch - Sozialleistungsträger gegen Versorgungsverwaltung - Heilbehandlungskosten - Anerkennung des Versorgungsleidens - Revision - Vorbringen neuer Verteidigungsmittel - Berufungsurteil - Rechtsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 42, 135
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 28.04.1976 - 2 RU 119/75

    Ersatzanspruch - Verjährung

    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Die Übergangsregelung des SGB I Art. 2 § 17 (4jährige Verjährungsfrist) erfaßt auch die Altfälle, die bereits rechtshängig sind (Anschluß an BSG 28.04.1976 2 RU 119/75).

    Dabei ist es für den Ausgleich zwischen den Sozialleistungsträgern rechtlich unerheblich, ob der ersatzberechtigte Leistungsträger seine Leistungen erbracht hat, weil er zunächst irrtümlich seine Leistungspflicht annahm, oder ob er als zuerst angegangener Leistungsträger vorläufig Leistungen erbrachte, um bis zur Bestimmung des endgültig Leistungspflichtigen den Anspruch des Berechtigten auf Sozialleistungen insoweit zu erfüllen (vgl. das zu Veröffentlichung bestimmte Urteil des 2. Senats des BSG vom 28. April 1976 - 2 RU 119/75).

  • BSG, 07.08.1975 - 10 RV 437/74
    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Der Beklagten steht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch gegen den Kläger zu, der hier auf den Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung gerichtet ist (vgl. BSGE 16, 151; 29, 44, 50; 36, 43; Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1975 - 10 RV 437/74 -).

    Es würde aber dem Zweck der konkurrierenden Leistungszuständigkeit mit der u. U. vorrangigen Leistungsverpflichtung der Kriegsopferversorgung nach § 1236 Abs. 3, RVO zuwiderlaufen, wenn der Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten nur deshalb verloren ginge, weil der leistungszuständige, aber letztlich nicht leistungspflichtige Rentenversicherungsträger das Heilverfahren im Interesse des Beschädigten ohne die zeitraubende Prüfung seiner Leistungspflicht beschleunigt und noch vor Anerkennung der Tbc-Erkrankung als Schädigungsfolge durchgeführt bzw. - wie hier - eingeleitet hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1975 - 10 RV 437/74; Urteil des 9. Senats vom 24. März 1976 - 9 RV 440/74).

  • BSG, 24.03.1976 - 9 RV 440/74
    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Es würde aber dem Zweck der konkurrierenden Leistungszuständigkeit mit der u. U. vorrangigen Leistungsverpflichtung der Kriegsopferversorgung nach § 1236 Abs. 3, RVO zuwiderlaufen, wenn der Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten nur deshalb verloren ginge, weil der leistungszuständige, aber letztlich nicht leistungspflichtige Rentenversicherungsträger das Heilverfahren im Interesse des Beschädigten ohne die zeitraubende Prüfung seiner Leistungspflicht beschleunigt und noch vor Anerkennung der Tbc-Erkrankung als Schädigungsfolge durchgeführt bzw. - wie hier - eingeleitet hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1975 - 10 RV 437/74; Urteil des 9. Senats vom 24. März 1976 - 9 RV 440/74).

    Tatsächlich hätte die Versorgungsverwaltung - u. U. nach langwierigen Ermittlungen, was nicht im Interesse des Betroffenen liegen kann und auch die Regelung des § 1236 Abs. 3 RVO gerade vermieden werden soll - die Heilbehandlung gewähren oder die Kosten dafür übernehmen müssen (vgl. BSGE 39, 137 = ">81%20b%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3100 BVG § 81 b Nr. 3; Urteil des 9. Senats des BSG vom 24. März 1976 - 9 RV 440/74).

  • BSG, 30.01.1958 - 4 RJ 270/56
    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Grundsätzlich kann zwar die Einrede der Verjährung nicht mehr (erstmalig) im Revisionsverfahren erhoben werden (vgl. BSGE 6, 283, 288 unter Bezugnahme auf BGHZ 1, 239; Urteil BSG vom 6. Juli 1972 - 9 RV 656/71; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl., § 146 Erl. II 2), weil das Vorbringen von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist.

    Einer Anrufung des Großen Senats des BSG (vgl. BSGE 6, 283, 288) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGHZ 1, 239) bedarf es nicht; eine Abweichung von der oben erwähnten Rechtsprechung liegt nicht vor.

  • BSG, 30.01.1962 - 2 RU 219/59

    Anspruch einer Versorgungsverwaltung gegen den Träger einer Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Der Beklagten steht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch gegen den Kläger zu, der hier auf den Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung gerichtet ist (vgl. BSGE 16, 151; 29, 44, 50; 36, 43; Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1975 - 10 RV 437/74 -).
  • BSG, 11.12.1968 - 10 RV 606/65

    Entscheidungsbefugnis der Sozialgerichte - Streitige Forderung -

    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Der Beklagten steht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch gegen den Kläger zu, der hier auf den Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung gerichtet ist (vgl. BSGE 16, 151; 29, 44, 50; 36, 43; Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1975 - 10 RV 437/74 -).
  • BSG, 14.03.1975 - 10 RV 295/74
    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Der Entscheidung des Senats vom 14. März 1975 (10 RV 295/74) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde (Eingliederung von Zahnersatz als Nichtschädigungsfolge).
  • BSG, 12.02.1975 - 9 RV 376/74
    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in einem gleichgelagerten Fall (Urteil vom 12. Februar 1975 - 9 RV 376/74 -) diese Auffassung vertreten und dabei auf 10 Abs. 6 BVG hingewiesen.
  • BSG, 06.07.1972 - 9 RV 656/71
    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Grundsätzlich kann zwar die Einrede der Verjährung nicht mehr (erstmalig) im Revisionsverfahren erhoben werden (vgl. BSGE 6, 283, 288 unter Bezugnahme auf BGHZ 1, 239; Urteil BSG vom 6. Juli 1972 - 9 RV 656/71; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl., § 146 Erl. II 2), weil das Vorbringen von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist.
  • BSG, 29.05.1973 - 4 RJ 255/72

    Klagebefugnis - Anspruch gegen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger -

    Auszug aus BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75
    Der Beklagten steht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch gegen den Kläger zu, der hier auf den Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung gerichtet ist (vgl. BSGE 16, 151; 29, 44, 50; 36, 43; Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1975 - 10 RV 437/74 -).
  • RG, 31.03.1930 - VI 599/29

    1. Nach welchen Grundsätzen ist die Entschädigung aufzuwerten, die das Reich für

  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    So ging die Rechtspr des BSG bis zum Inkrafttreten des SGB I am 1. Januar 1976 auch davon aus, daß der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch generell der 30-jährigen Verjährung unterliegt (vgl BSGE 42, 135, 137 = SozR 3100 § 10 Nr. 7 mwN).

    Mit seiner Entscheidung vom 11. August 1976 hat das BSG klargestellt, daß auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, weil diese Frist ein allgemeines Prinzip des Sozialrechts darstelle (vgl BSGE 42, 135, 137, 138).

    Eine vierjährige Verjährungsfrist ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrelange Auseinandersetzungen zu vermeiden und Erstattungsansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen (so bereits BSGE 42, 135, 138).

    Dementsprechend hat das BSG in den Entscheidungen aus dem Jahre 1976 (BSGE 41, 287 und 42, 135) die damals im Wege der Analogie gewonnene vierjährige Verjährungsfrist auch rückwirkend auf alle noch nicht verjährten Ansprüche angewandt.

  • SG Speyer, 16.02.2018 - S 13 KR 286/16

    Krankenversicherung - Verjährungsfrist von drei Jahren im

    Der Gesetzgeber mit der Einführung partikularer Verjährungsregelungen im SGB gerade keine allgemeine Verjährungsfrist für das Sozialgesetzbuch geschaffen und trotz der bereits in den 1970er Jahren begründeten Judikatur zum "allgemeinen Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist" (erstmals wohl BSG, Urteil vom 11.08.1976 - 10 RV 165/75 -, Rn. 18) offenbar immer wieder konkreten Regelungsbedarf für bestimmte Kategorien von Ansprüchen gesehen.
  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 45/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Die Regelung ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um früher zu beobachtende jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen (stRspr; vgl zB BSG vom 11.8.1976 - 10 RV 165/75 - BSGE 42, 135, 138 = SozR 3100 § 10 Nr. 7 S 10; letztens etwa BSG vom 31.5.2016 - B 1 AS 1/16 KL - SozR 4-1200 § 45 Nr. 9 RdNr 15 ff: Anspruch eines Bundeslandes auf Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II) .
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