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   BSG, 16.12.1976 - 12/7 RAr 89/75   

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BSG, 16.12.1976 - 12/7 RAr 89/75 (https://dejure.org/1976,2357)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1976 - 12/7 RAr 89/75 (https://dejure.org/1976,2357)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1976 - 12/7 RAr 89/75 (https://dejure.org/1976,2357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsförderung - Vermittlungsmonopol - Private Arbeitsvermittlung - Ordnungswidrigkeit - Untersagung der Fortsetzung - Anwendung von Zwangsmitteln - Leiharbeitsvertrag - Vereinbarung von längeren Beschäftigungspausen - Sachlicher Grund - Beschäftigung auf Abruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • uni-muenchen.de PDF, S. 20 (Kurzinformation)

    Beeinträchtigungen außerhalb sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse

Papierfundstellen

  • BSGE 43, 100
  • NJW 1978, 853
  • BB 1977, 651
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.07.1970 - 7 RAr 44/68

    Bindung der Rechtsnachfolger der Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil -

    Auszug aus BSG, 16.12.1976 - 7 RAr 89/75
    Das in § 4 AFG normierte Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA), das eine verfassungsrechtlich unbedenkliche und im Interesse der Allgemeinheit schutzwürdige Einrichtung ist (BVerfGE 21, 245; 21, 266; BSGE 31, 235, 242), gibt der Beklagten auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus der Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld) zu untersagen.

    Sie sollen gewährleisten, daß zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis begründet wird, das dem Verleiher nicht nur das volle Arbeitgeberrisiko aufbürdet, sondern auch sicherstellt, daß die Arbeitsuche des Leiharbeitnehmers bereits mit dem Abschluß des Vertrages mit dem Verleiher befriedigt ist (vgl. BSGE 31, 235, 242), Letzteres ist aber nur möglich, wenn der Verleiher grundsätzlich gehindert ist, Verträge mit Leiharbeitnehmern auf die Dauer der Überlassung an einen Dritten zu beschränken (vgl. BSG aaO).

    Das wäre aber bei jedem Abruf Arbeitsvermittlung, die lediglich mit der begriffsjuristischen Konstruktion eines unechten Leiharbeitsverhältnisses verschleiert wäre (vgl. BSGE 31, 235, 243).

  • BSG, 11.05.1976 - 7 RAr 120/74

    Arbeitsvermittlung - Beschäftigung bei Künstlern - Engagements

    Auszug aus BSG, 16.12.1976 - 7 RAr 89/75
    Das in AFG § 4 normierte Vermittlungsmonopol berechtigt die BA, verbotene private Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß AFG § 228 zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld) zu untersagen (Anschluß an BSG 11.05.1976 7 RAr 120/74 = SozR 4100 § 4 Nr. 2).

    Dies hat bereits der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 120/74 - (SozR 4100 § 4 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen) entschieden.

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BSG, 16.12.1976 - 7 RAr 89/75
    Das in § 4 AFG normierte Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA), das eine verfassungsrechtlich unbedenkliche und im Interesse der Allgemeinheit schutzwürdige Einrichtung ist (BVerfGE 21, 245; 21, 266; BSGE 31, 235, 242), gibt der Beklagten auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus der Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld) zu untersagen.

    Da das Vermittlungsmonopol der BA einem Gemeinschaftswert von hohem Rang dient und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 21, 245; 21, 267; BSGE 37, 1, 7), kann Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG in der vom Gesetzgeber getroffenen Ausgestaltung unter vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und unter dem Gesichtspunkt der zu schützenden öffentlichen Interessen nicht als übermäßig belastend und unzumutbar für die Verleiher angesehen werden.

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BSG, 16.12.1976 - 7 RAr 89/75
    Durch diese gewerberechtliche Ausgestaltung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird auch der vom BVerfG als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnete Zweck der Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht, die Arbeitskraft solcher Arbeitnehmer zu mobilisieren, die aus verschiedenen Gründen keine Dauerstellung, auch nicht als Teilzeitbeschäftigung, annehmen können oder wollen (BVerfGE 21, 261 ff; a.A. Becker, AÜG, Art. 1 § 3 Anm. 36, der aber übersieht, daß Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG nicht nur dem individuellen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz des Leiharbeitnehmers, sondern auch dem Schutz des Vermittlungsmonopols der BA vor verschleierter verbotener privater Arbeitsvermittlung dienen soll).
  • BSG, 30.11.1973 - 7 RAr 2/68
    Auszug aus BSG, 16.12.1976 - 7 RAr 89/75
    Da das Vermittlungsmonopol der BA einem Gemeinschaftswert von hohem Rang dient und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 21, 245; 21, 267; BSGE 37, 1, 7), kann Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG in der vom Gesetzgeber getroffenen Ausgestaltung unter vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und unter dem Gesichtspunkt der zu schützenden öffentlichen Interessen nicht als übermäßig belastend und unzumutbar für die Verleiher angesehen werden.
  • BSG, 17.12.1975 - 2 RU 77/75

    Zulassung der Revision - Sprungrevision - Beschluß - Keine Zuziehung

    Auszug aus BSG, 16.12.1976 - 7 RAr 89/75
    Das Revisionsgericht ist aber dennoch an die Zulassung gebunden, da die Gesetzwidrigkeit nicht offensichtlich ist (BSG SozR 1500 § 161 Nr. 4).
  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86

    Künstlerkatalog

    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Die Befolgung einer rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung kann notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden (BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Die Befolgung einer rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung kann notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden (BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Die Befolgung einer rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung kann notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden (BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 73/90

    Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen

    Dieses der BA zustehende Monopol der Arbeitsvermittlung, das grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfGE 21, 245 ff; BSGE 43, 100, 102 f), kann - wie hier geschehen - mit einer Untersagungsverfügung durchgesetzt werden, wenn eine Privatperson Arbeitsvermittlung betreibt, ohne hierzu ausnahmsweise von der BA beauftragt zu sein.

    Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 4 AFG, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 4 Nr. 2; BSGE 43, 100, 101) als sinnvolle und notwendige Ergänzung des § 228 Abs. 1 Nr. 2 AFG (Verfolgung der unbefugten Arbeitsvermittlung als Ordnungswidrigkeit) zulässig.

  • BSG, 29.07.1992 - 11 RAr 51/91

    Arbeitnehmerüberlassung - Festlegung einer Jahresarbeitszeit - Höchstdauer

    Vielmehr müssen - wie das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (BSGE 43, 100, 103) ausgeführt hat - die ausnahmsweise eine Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigenden sachlichen Gründe aus der Person des Leiharbeitnehmers in einer für die BA nachprüfbaren Weise dargelegt werden.

    Das BSG hat zwar in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (BSGE 43, 100, 104) klargestellt, daß die Vereinbarung von Beschäftigungspausen auch innerhalb des Leiharbeitsverhältnisses letztlich nichts anderes als unbezahlter Urlaub ist.

  • LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18

    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

    Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bis dahin geltende Befristungsverbot, Wiedereinstellungsverbot, das Synchronisationsverbot sowie die Beschränkung der Überlassungsdauer entfallen sind (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 39; zur alten Rechtslage u.a. BSG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 12/7 RAr 89/75, BSGE 43, 100, und vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 51/91, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 5).
  • LSG Hessen, 17.08.1981 - L 10 Ar 624/80

    Verbot für den Verleiher einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen;

    Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 - 12/7 RAr 89/75 (= BSGE 43, 100 bis 104, BB 1977, 651 bis 652, SGb 1977, 459 bis 462 und Breithaupt 1978, 57 bis 61) die Vereinbarkeit des Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG mit dem Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 12 Abs. 1 bejaht.

    Das BSG hat in seinem erwähnten Urteil vom 16. Dezember 1976 - 12/7 RAr 89/75 - ausdrücklich hervorgehoben, daß der sachliche Grund aus dem Arbeitsvertrag in einer für die Beklagte nachprüfbaren Weise ersichtlich sein muß.

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 60/86

    Beschränkungsverbot - Leiharbeitnehmer - Dauer des Arbeitsverhältnisses -

    Letzteres ist aber nur möglich, wenn der Verleiher grundsätzlich gehindert ist, Verträge mit Leiharbeitnehmern auf die Dauer der Überlassung an einen Dritten zu beschränken (BSGE 43, 100, 102 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    In beiden Fällen läuft das Verhalten des Verleihers qualitativ auf Arbeitsvermittlung hinaus, die er im Interesse der Sicherung des Vermittlungsmonopols der BA (§ 4 Arbeitsförderungsgesetz; BVerfGE 21, 245; BSGE 43, 100 = SozR 4100 § 4 Nr. 3) nicht betreiben darf; in beiden Fällen umgeht er den Schutzgedanken des Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG.

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 140/89

    Untersagung der Vermittlung von Engagementsverträgen an Künstler - Einordnung der

    Handelte es sich dabei allerdings um Arbeitsvermittlung, war die Beklagte als Folge der ihr insoweit durch § 4 AFG eingeräumten Alleinzuständigkeit zur Arbeitsvermittlung (auch Monopol genannt) berechtigt, diese Tätigkeit und deren Fortführung unter Androhung von Zwangsgeldern zu untersagen (vgl dazu BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2; BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3; BSGE 63, 240, 243 = SozR 4100 § 13 Nr. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.1986 - L 5 Ar 1333/85
    Das durch § 4 AFG begründete und in § 13 AFG umschriebene Vermittlungsmonopol gibt der Bundesanstalt für Arbeit das Recht, drohende Verstöße dagegen zu untersagen (vgl BSG 16.12.1976 12/7 RAr 89/75 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).2.
  • LSG Bayern, 29.07.1986 - L 08/Al 40/83

    Widerruf der Erlaubnis der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Feststellung

    Vertragsgestaltungen, in denen eine Befristung des Leiharbeitsverhältnisses mit dem bloßen Wunsch des Leiharbeitnehmers und ohne erläuternde Angaben begründet werden, sind unzulässig (BSG, Urteil vom 16.12.1976, Az.: 12/7 RAr 89/75, BSGE 43, 100; SozR 4100 § 4 AFG Nr. 3).
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