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   BSG, 02.02.1978 - 8 RU 78/77   

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https://dejure.org/1978,3210
BSG, 02.02.1978 - 8 RU 78/77 (https://dejure.org/1978,3210)
BSG, Entscheidung vom 02.02.1978 - 8 RU 78/77 (https://dejure.org/1978,3210)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 1978 - 8 RU 78/77 (https://dejure.org/1978,3210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers für die schulische Eingliederung (RVO § 567 Abs 2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufshilfe - Zunächst normal entwickeltes Kind - Kindergartenunfall - Private Sonderschule

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 45, 290
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Stuttgart, 25.04.1979 - S 10 KR 819/76
    Auszug aus BSG, 02.02.1978 - 8 RU 78/77
    Diese Entscheidung wird zitiert von: SG Stuttgart 1979-04-25 S 10 Kr 819/76 Vergleiche SGb 1978, 534-535, Scholler, H (Anmerkung).
  • LSG Hessen, 25.01.2013 - L 7 AS 697/11

    Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem

    Es kommt keine erneute Ermessensausübung durch den erstattungspflichtigen Träger in Betracht (BSGE 45, 290).
  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 111/75
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten desselben Unternehmens auf der Betriebsstätte der für den Versicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit zu bejahen, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit heraus erwachsen ist (BSG 45, 290, 294; 48, 406, 408; SozR Nr. 44 zu @ 542 RVO aF und Nr. 44 zu 5 548 EVO; BSG, Urteil April 4975 257/74 unveröffentlicht).

    Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den im Verlauf des Streits erlittenen Verletzungen aus (BSG 45, 290, 294; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl. S. 484 ul).

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86

    Zur zeitlichen Begrenzung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen iS von

    Abgesehen davon, daß der Kläger auch unabhängig von der zeitlichen Leistungsbegrenzung lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO zustehenden Auswahlermessens besäße (BSGE 45, 290, 295; Brackmann aaO S 566b; vgl hierzu auch BSGE 49, 263, 264 und BSGE 50, 184, 185), erlaubt § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO nach der Rechtsprechung des BSG dem Versicherungsträger nicht, eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung zu gewähren bzw zu fördern, wenn der Versicherte - wie hier - durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 16/89

    Erstattung der Kosten für Taxifahrten eines unfallverletzten Schülers nach und

    § 567 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist demnach eine über § 567 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) hinausgehende Sonderregelung, die den Umfang der Berufshilfe bei Schülern im Vergleich zu den im Arbeitsleben stehenden Versicherten auf die der Berufsausbildung vorangehende Schulausbildung erweitert (BSGE 45, 290, 293; s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566 f; Gitter in SGB-SozVers-GesKomm, § 567 Anm 8; Jung/Preuß, Rehabilitation, 2. Aufl, Erl zu § 21 Nr. 50 = § 567 RVO).
  • LSG Hessen, 20.01.1982 - L 3 U 1171/79

    Berufshilfe; Ermessen; berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation;

    Selbst wenn dem Unfallversicherungsträger im allgemeinen ein Ermessen einzuräumen sein sollte, zwischen mehreren in Betracht kommenden geeigneten Berufshilfemaßnahmen zu wählen (vgl. BSG SozR 2200 § 567 Nr. 1; Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 566 c; Lauterbach, a.a.O., Anm. 4 zu § 567) und dies aus der Formulierung "insbesondere" in § 567 Abs. 1 RVO hergeleitet werden könnte (vgl. dazu aber BSG, SozR 2200 § 1237 Nr. 12), könnte die Beklagte sich gegenüber dem Kläger unter den gegebenen Umständen darauf nicht berufen; vielmehr müßten - unterstellt es gäbe ein Auswahlermessen - hier die für Erstattungsansprüche eines in Vorleistung getretenen Sozialleistungsträgers geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung finden (vgl. hierzu BSG, SozR 2200 § 567 Nr. 1; SozR 2200 § 1237 a Nr. 12; SozR § 39 AVAVG Nr. 5).
  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 81/77

    Vom Antrag des Versicherten unabhängiger Ausgleichsanspruch der

    Vielmehr räumt 5 18c Abs. 6 Satz 2 BVG - ähnlich wie 5 1551 der Reichsversicherungsordnung (EVO) dem Fürsorgeträger (vgl dazu Urteil des BSG vom 2.Februar 1978 - 8 RU 78/77 mwN) - der -.
  • BSG, 27.04.1978 - 8 RU 62/77
    In der Tat hat das Bundessozialgarioht (BSG) wiederholt den Unfallversicherungsschutz auch bei Schädigungen durch Schlägereien bejaht, wenn sie ihre wesentliche Ursache in betrieblichen Umständen hatten (BSGE 45, 290, 294 und die bei Brackmann aaO, S 484 v unten genannten unveröffentlichten Urteile).
  • SG Stuttgart, 25.04.1979 - S 10 KR 819/76

    Ersatzanspruch - Vorleistungspflicht Ermessensausübung

    Bei dem Ersatzanspruch des RVO § 1531 handelt es sich nicht um den übergeleiteten Leistungsanspruch des Versicherten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, dessen Durchsetzung nicht davon abhängen kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Leistung an den Versicherten selbst erfüllt sind (vgl BSG vom 1978-02-02 8 RU 78/77 = SozR 2200 § 567 Nr. 1 und BSG vom 1977-07-13 3 RK 84/76 = BSGE 44, 133).
  • BSG, 23.04.1975 - 2 RU 211/74
    oder die am Arbeitsplatz den Überfall erst ermöglicht oder in entscheidender Weise begünstigt haben (vgl" BSG in SozR Nr° 54 zu 5 542 BVG 8F = BSG 45, 290, 294.
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