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   BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77   

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BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77 (https://dejure.org/1979,2098)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77 (https://dejure.org/1979,2098)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1979 - 8b/3 RK 80/77 (https://dejure.org/1979,2098)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht erbrachter Krankenversicherungsleistungen - Rechtsgrundlose Vermögensverschiebung unter Trägern der öffentlichen Verwaltung - Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung - Voraussetzungen des Eintritts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 235
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 17/65

    Verpflichtung zu Dienstbeginn - Eintritt in die Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77
    Der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 306 Abs. 1 RVO) erfolgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 ff; 29, 30, 31; 36, 161, 164).

    Andererseits dürfen die Umstände nicht ergeben, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen der Krankheit nicht aufnehmen, also nicht in den Betrieb eintreten will (BSGE 26, 124, 126).

  • BSG, 27.08.1968 - 3 RK 36/66

    Zwei Beschäftigungsverhältnisse - Parallele Krankenkassenzuständigkeit -

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77
    Dieser Schutzgedanke versagt aber, wenn ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht (BSGE 28, 202, 203, 204).

    Auch dort beginnt die Mitgliedschaft aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn das andere Beschäftigungsverhältnis beendet wird, das bisher die Grundlage der Mitgliedschaft war, im unmittelbaren Anschluß, ohne daß § 311 RVO eingreift (BSGE 28, 202 ff).

  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 15/72

    Versicherungspflicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77
    Der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 306 Abs. 1 RVO) erfolgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 ff; 29, 30, 31; 36, 161, 164).
  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 9/67

    Kostenübernahme bei einem Unfall einer spanischen Arbeitskraft vor tatsächlicher

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77
    Der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 306 Abs. 1 RVO) erfolgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 ff; 29, 30, 31; 36, 161, 164).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

    Das war der Fall zB bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (vgl BSGE 26, 124, 126 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO) und bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch AU bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5; weitere Beispiele vgl BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 5 f).
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94

    Kein Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitsunfähigkeit

    Von letzterem hat das Bundessozialgericht (BSG) bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit eine Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zur Wirksamkeit der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch Arbeitsunfähigkeit bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92

    Arbeitsunfähigkeit - Wiedereintritt - Krankenversicherung

    Von letzterem hat das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 306 Abs. 1 RVO, die wegen der weitgehenden Übereinstimmung dieser Vorschrift mit § 186 Abs. 1 SGB V nach wie vor maßgebend ist, bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch AU bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 7/93

    Beschäftigungsverhältnis - Beginn - Sozialversicherung

    Von letzterem hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung zu § 306 Abs. 1 RVO, die wegen der weitgehenden Übereinstimmung dieser Vorschrift mit § 186 Abs. 1 SGB V nach wie vor maßgebend ist, bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch Arbeitsunfähigkeit bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BSG, 25.08.2022 - B 9 V 4/21 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Versorgungskrankengeld - Arbeitsunfähigkeit -

    Darauf, ob das bisherige Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Aufnahme einer neuen Beschäftigung schon beendet ist, kommt es nicht an, weil dies genauso wie der Gesundheitszustand der Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht entgegensteht (vgl BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 1 KR 10/96 R - SozR 3-2500 § 5 Nr. 40 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 28.6.1979 - 8b/3 RK 80/77 - BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5 - juris RdNr 17; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 KR 3347/10 - juris RdNr 31; Felix in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 5 RdNr 23, Stand der Einzelkommentierung: 22.7.2022; Peters in Kasseler Komm, BeckOGK, § 192 SGB V RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung: 1.12.2015) .
  • LSG Niedersachsen, 19.12.2000 - L 4 KR 29/99

    Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Von dem Erfordernis der tatsächlichen Arbeitsaufnahme hat das BSG (vgl SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 5, SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 S 5) bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächliche Arbeit die Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO) und bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch Arbeitsunfähigkeit bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).

    Der Kläger war vor dem 1. April 1997 nicht Betriebsangehöriger der Beigeladenen zu 2) und wie in dem vom BSG am 28. Juni 1976 (BSGE 48, 235) entschiedenen Fall dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterstellt, so dass es hier nicht um die Fortsetzung einer Betriebszugehörigkeit ohne Unterbrechung ging.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2008 - L 17 U 274/07

    Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitnehmern in Beschäftigungs- und

    So hat das BSG trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht insbesondere aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes bejaht etwa bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einer Kündigung des Arbeitgebers vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch Arbeitsunfähigkeit bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5) oder bei einem Festhalten am Arbeitsverhältnis mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts trotz Untersuchungshaft des Arbeitnehmers (BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6).
  • LSG Berlin, 25.10.2000 - L 9 KR 31/98

    Anspruch auf Krankengeld; Ende der Mitgliedschaft nach Beendigung des

    Selbst wenn ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma W. am 26. August 1996 neu begründet werden sollte, hindert die den Kläger arbeitsunfähig machende Erkrankung an diesem Tage seinen Eintritt in diese (neue) Beschäftigung gemäß § 186 Abs. 1 SGB V nicht, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28. Februar 1967, BSGE 26, 124 ff und vom 28. Juni 1975, BSGE 48, 235 ff) zutreffend ausgeführt hat.

    Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die zuletzt mit dem 19. August 1996 begonnene Beschäftigung des Klägers nach dem erkennbaren Willen beider Vertragsparteien entweder bis zum 26. August 1996 fortdauern oder aber im Anschluss an das bis zum 23. August 1996 bestehende Beschäftigungsverhältnis am 26. August 1996 neu begründet werden sollte, ohne die Zugehörigkeit des Klägers zum Betrieb W., seine fortbestehende Arbeitsbereitschaft und seine Unterwerfung unter das Weisungsrecht seines Arbeitgebers zu beenden (vgl. dazu BSGE 48, 235, 238; 26, 124, 126).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - L 4 KR 3347/10

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Krankengeld wegen beendetem

    Dieser Schutzgedanke entfällt aber, wenn ein (anderes) die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis fortbesteht oder nach Beendigung des vorausgehenden neu begründet wird (vgl. zur Vorgängerregelung des § 311 Reichsversicherungsordnung (RVO): BSG, Urteil vom 27. August 1968 -3 RK 36/66 - und Urteil vom 28. Juni 1979 - 8b/3 RK 80/77 -, beide in juris).
  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 28/94

    Pflicht einer Ersatzkasse zur Zahlung von Krankengeld; Arbeitsunfähigkeit durch

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO; BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO; BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO und BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5) die Beschäftigung und die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ausnahmsweise auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme beginnen.
  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 38/91

    Angestellter - Versicherungspflicht - Mitgliedschaft - Arbeiter

  • LSG Hessen, 15.04.1981 - L 8 KR 1141/80

    Krankengeld; Verwaltungsakt; Pflichtversicherung; Rücknahme; freiwillig

  • ArbG Trier, 14.07.2011 - 3 Ca 47/11

    Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst - Bezug von Krankengeld bei Abschluss einer

  • BSG, 03.06.1981 - 3 RK 24/80
  • SG Schwerin, 20.11.2019 - S 8 KR 341/18

    Krankenversicherung - Versicherter in der KVdA - Einstellung der

  • BSG, 22.11.1979 - 8b/3 RK 72/77

    Leistungspflichtig für die Zeit nach dem Ende der Lohnfortzahlung -

  • BSG, 03.06.1981 - 3 RK 6/80
  • LSG Niedersachsen, 07.09.1988 - L 4 KR 90/86
  • BSG, 09.09.1981 - 3 RK 29/81
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