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   BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78   

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https://dejure.org/1979,135
BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78 (https://dejure.org/1979,135)
BSG, Entscheidung vom 07.11.1979 - 9 RVg 2/78 (https://dejure.org/1979,135)
BSG, Entscheidung vom 07. November 1979 - 9 RVg 2/78 (https://dejure.org/1979,135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie - Hinterbliebenenversorgung - Unbilligkeit der Versorgung - Grund einer Unbilligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 49, 104
  • NJW 1980, 2326
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    Ähnliches gilt für die geschiedene Ehefrau (@ 42 Abs. 1 Satz 1 BVG); deren Versorgung setzt einen konkreten Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen voraus (Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1978 - 9 RV 80/78) und ist auch nur so lange zu leisten, wie die frühere Ehefrau nach eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhalt erhalten hätte (5 42 Abs. 1 Satz 2 BVG).
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    Wenn derart der allgemeine Rechtsgedanke der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, wie ihn der BGH für den Bereich des Zivilrechts versteht, für die Interpretation des hier umstrittenen Versagungstatbestandes (% 2 OEG) herangezogen wird, so widerspricht das nicht der im Urteil vom 7. November 1979 in der Sache 9 RVg 1/78 vom Senat vertretenen Auffassung, ein rein zivilrechtlicher Haftungsmaßstäb könne nicht die Auslegung eines sozialrechtlichen Entschädigungstatbestandes des 5 4 OEG bestimmen.
  • BSG, 17.02.1965 - 7 RAr 21/64

    Rechtsmissbrauch einer Behörde - Gesetzliche Ausschlussfrist -

    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    sozial angemessen geschieht und wenn es der rechtsethischen Funktion des Rechts widerspricht, gilt auch in vielerlei Beziehungen im Sozialrecht (zB BSGE 22, 257, 259f : SozR Nr. 2 zu @ 141e AVAVG; 29, 81, 84ff = SozR Nr. 26 zu.
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    Rentenversicherung: BVerfGE 17, 1, 8, 11, 17 ff, insbesondere 25 ff; BVerfGE 59, 169, 185 ff, insbesondere 18? ff = SozR 2200 S 1266 Nr. 2; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd III, 3 686k f; 688b II f).
  • BSG, 12.11.1970 - 5 RKnU 23/68

    Berufskrankheit mit Todesfolge - Hinterbliebenenansprüche -

    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    Der Gesetzgeber hat weder im OEG in den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des BVG die Grundversorgung von einer konkret nachzuweisenden wirtschaftlichen Notlage im Einzelfall, die durch die Gewalttat und damit für Hinterbliebene des Geschädigten durch einen Fortfall seiner Unterhaltsleistungen verursacht sein müßte, als einer Anspruchsvoraussetzung abhängig gemacht (für die Hinterbliebenenleistungen der Unfall- und Rentenversicherung: BSGE 32, 58, 60 = SozR Nr. 15 zu 5 1286 EVO aF}.
  • BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 57/67

    Witwenrente - Wiederheirat - Auflösung der neuen Ehe - Wiederaufleben der

    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    sozial angemessen geschieht und wenn es der rechtsethischen Funktion des Rechts widerspricht, gilt auch in vielerlei Beziehungen im Sozialrecht (zB BSGE 22, 257, 259f : SozR Nr. 2 zu @ 141e AVAVG; 29, 81, 84ff = SozR Nr. 26 zu.
  • Drs-Bund, 12.07.1971 - BT-Drs VI/2420
    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    Der Gesetzgeber wählte bewußt das Leistungssystem der sozialen Entschädigung anstelle eines anderen, ZB einer Eingliederung in die Unfallversicherung, wie sie die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages in einem eigenen Entwurf angestrebt hatte (BT-Drucks VI/2420).
  • BSG, 23.10.1975 - 11 RA 152/74

    Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der Rentenversicherung - Gewährung von

    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    Entsprechendes gilt für den Gegensatz, die Unbilligkeit (BSGE 56, 209, 249 ff = SozR Nr. 5 zu 5 574 RVG; BSGE 40, 279, 280 f= SozR 2200 5 29 Nr. 4).
  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 98/75

    Unfallversicherungsschutz - Fahrschüler - Spielereien mit Sprengkörpern

    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    So kann auch die Leistung aus der Kriegsopferversorgung und aus der Unfallversicherung ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte sich auffallend vernunftwidrig in eine selbst geschaffene Gefahr begeben hat (BSGE 42, 42, 46 f = SozR 2200 5 550 Nr. 44; BSGE 45, 45, 18 : SozR2200 5 550 Nr. 24; SozR 5200 5 84 Nr. 7; speziell zum OEG: Schoreit, Ehtschädigung der Verbrechensopfer als öffentliche Aufgabe, 497}, 89, 90)- Derart leistungsausschließend zu werten war aber das tatfördernde Verhalten des K. nicht.
  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 71/76

    Unbillige Härte - Berufshilfemaßnahme - Übergangsgeld - Bemessung -

    Auszug aus BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
    Der Begriff "unbillig" ist in diesem Zusammenhang - ebenso wie der Begriff "billig" - als unbestimmter Rechtsbegriff von den Gerichten nach Rechtsmaßstäben im einzelnen zu konkretisieren (vgl zB BSGE 52, 169, 475 = SozR Nr. 4 zu 5 577 EVO, BSGE 45, 171, 475 = SozR 2200 5 568 Nr. 2; BVerwGE 35, 69, 75 ff - zu 5"ääino"-; insoweit korrigiert 39, 555;.
  • BVerwG, 13.02.1970 - VII C 75.66

    Gewerbesteuererlass wegen Unbilligkeit der Einziehung der Steuer -

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Damit sollte der Staat für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung aus Solidarität für den von einer Gewalttat betroffenen Bürger eintreten (BT-Drucks 7/2506 S 10; s auch BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 - BSGE 49, 98, 101 = SozR 3800 § 1 Nr. 1; BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 - BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 mwN zur Gesetzesentwicklung; BSG Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 4/83 - BSGE 59, 40, 44 = SozR 3800 § 1 Nr. 5; Weiner in Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl 2010, § 1 RdNr 1) .
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Eine Mitverursachung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG kann nur angenommen werden, wenn der Tatbeitrag des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur ein nicht hinweg zu denkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers ist (ständige Rechtsprechung: BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).

    Der Versagungsgrund der Unbilligkeit aus anderen Gründen als wegen Mitverursachung ist als unbestimmter Rechtsbegriff so zu konturieren, daß die darauf beruhende Gegennorm den Leistungsausschluß gegenüber dem Rechtsanspruch aus § 1 OEG rechtfertigt (vgl BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; Wulfhorst, VSSR 1997, 185, 201).

    Ebenso setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wer zwar nicht einem kriminellen Umfeld angehört, sich aber zB als chronisch Alkohol- oder Drogenabhängiger sozialwidrig verhält, einer spezifischen Gefahr dieses Milieus erliegt und dafür von der staatlichen Gemeinschaft eine Entschädigung verlangt (vgl BSGE 49, 104, 110 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 und Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 - WzS 1996, 287).

    Dagegen schließt ein nach dem Moralempfinden der Mehrheit der Bevölkerung unsittlicher oder "unmoralischer" Lebenswandel allein Entschädigung für eine im Zusammenhang damit erlittene Gewalttat nicht aus (BSGE 49, 104, 111 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Aus der Entstehungsgeschichte des OEG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, wegen Gewalttaten, die sich auf dem Hintergrund häuslicher Gemeinschaft oder ähnlich vertrauter Beziehungen ereignet haben, eine Entschädigung nicht allgemein auszuschließen (BSGE 49, 104, 108 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 77, 7, 9 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6).

  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

    Das SG ist bei seinen Überlegungen - wie sich aus dem Beweisbeschluss vom 2. Mai 2000, dem auf diesem Beschlusse beruhenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 24. August 2000 und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Richter ergibt - von der Lehre von der wesentlichen Bedingung (vgl BSGE 33, 202, 204; BSG SozR 3-5864 § 9 Nr. 2), die auch im Recht der Opferentschädigung gilt (BSGE 49, 104, 105), ausgegangen und hat den Ursachenzusammenhang rechtsfehlerfrei beurteilt.

    Das Ziel des Gesetzes, Opfer von Gewalttaten, die der Staat nicht verhindern konnte oder verhindert hat, zu entschädigen (vgl dazu BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 S 2), richtet sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt der Gewalttat noch nicht geboren sind, aber unter den gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zu leiden haben.

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