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   BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78   

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BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78 (https://dejure.org/1979,318)
BSG, Entscheidung vom 04.09.1979 - 7 RAr 57/78 (https://dejure.org/1979,318)
BSG, Entscheidung vom 04. September 1979 - 7 RAr 57/78 (https://dejure.org/1979,318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Beitragspflicht - Anstellungsvertrag - Entgeltliche Beschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 49, 22
  • VersR 1980, 83
  • DB 1980, 166
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.11.1973 - 3 RK 20/71

    Angestellter - Aktiengesellschaft - Vorstandsmitglieder - Zusätzliche

    Auszug aus BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78
    für einen Anspruch auf Alg iS von 5 100 Abs. 1 insbesondere iVm 5 10a Abs. 1 AFG° Danach stehe Alg nur demjenigen zu, der in der Rahmenfrist9 die dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorausgehe9 an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind oder als erfüllt gehen" für 26 Wochen oder 6 Monate in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat° Das sei beim Kläger nicht der Fall° Er könne nämlich nicht als Angestellter iS von 5 168 Abs. 1 AFG gelten° Nach dieser Vorschrift seien grundsätzlich nur Arbeiter oder Angestellte, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien9 beitragspflichtig zurBA° Diese Regelung knüpfe an den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Angestellten an" Nach 5 3 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gehörten zwar zu den Angestellten insbesondere solche in leitender Stellung9 wie auch technische Angestellte in Betrieb9 Büro oder Verwaltung0 Mitglieder des Vorstandes einer AG seien jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung in 5 3 Abs. 1 a AVGkeine Angestellten 13 des 5 3 Abs. 1 AVG° Da der Kläger während der Rahmenfrist durchgehend als Vorstandsmitglied der Firma Vo-AG tätig gesesen sei, könne er schlechthin nicht als Angestellter iS des 5 3 AVG und damit auch iS des 5 168 AFG angesehen werden° So habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Urteil vom 22° November 1973 = 12/3 RK 20/71 - entschieden" daß Vorstandsmitglieder einer AG auch hinsichtlich weiterer Vorstandstätigkeiten bei sogenannten größeren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht sozialversicherungspflichtig seien° Durch & 3 Abs. 1 a AVG werde nämlich klargestellt, daß das Vorstandsmitglied einer AG nicht nur im Rahmen dieser Beschäftigung" sondern für seine Person auch in zusätzlichen abhängigen Beschäftigungen außerhalb der Angestelltenversicherung und infolgedessen auch außerhalb der Arbeitslosenversicherung gestellt sei° Mit der Regelung des 5 3 Abs. 1 a AVG sei der Gesetzgeber davon auSu gegangen9 daß die Mitglieder des Vorstandes einer AG nicht zu dem schutzwürdigen Personenkreis der in 5 3 AVG aufge- 5 -.

    von der Erwägung aus" daß Vorstandsmitglieder einer AG einen derartigen wirtschaftlichen und sozialen Status besitzen, daß sie vom Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung ausgenommen werden können (zur Entstehungsgeschichte des 5 3 Abs. 1 a AVG vgl BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu53 AVG; BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu 5 3 AVG).

    - S 168 - 92 ff; Brackmann, ano, Bd I/2 = S 307 b - 51° Nachtrag - März 1979 -, jeweilamit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung), Unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Klägers als GmbH«Geschäftsführer für sich gesehenhiernach die Merkmaleeines abhängigenBeschäftigungsverhältnisses erfüllt hat, bewirkte es wegen der gleichzeitigen Stellung des Klägers als Vorstandsmitglied der V,-AG in der Rahmenfrist nicht Beitragspflicht zur BA, Dies hat in bezug auf die Rentenversicherungspflicht bereits der 12. Senat des BSG für einen vergleichbaren Fall entschieden (BSGE 36, 258 = SozR Nr. 24 zu 5 3 AVG)° Aus der Bedeutungdes 5 3 Abs1 a AVGhat der 12° Senatgefo1kert, daß Vorstandsmitglieder einer AG auch dann nicht zu den Angestellten iS des 5 3 Abs. 1 AVG gehören, wenn sie neben dieser Tätigkeit noch weitere entgeltliche Beschäftigungen - dort als Vorstandsmitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - ausüben° Der 5 3 Abs. 1 a AVG bewirke nämlich nicht nur eine - auch sonst gesetzlich geregelte = Versicherungs- £reiheit einer ansonsten versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern stelle Vorstandsmitglieder von AGen nach Wort- ..14-.

    dürfen, war der Gesetzeswortlaut gerade deshalb gewählt worden, um derartige im Tatsächlichen mögliche Verschieden- und Unklarheiten zu vermeiden° Wie die schon mehrfach erwähnte Entwicklungsgeschichte des 5 3 Abs. 1 a AVG zeigt (vgl die Darstellung in BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu 5 3 AVG), wurde von dem ursprünglichen Vorschlag, wonach Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person, das unter eigener Verantwortung ein Unternehmen zu leiten hat" keine Angestellten sein sollten (vgl BT=Drucks V/2880)» gerade deshalb abgewichen, weil diese Fassung eine klare Abgrenzung (insbesondere in bezug auf GmbH-Geschäftsführer) nicht zugelassen hätte (vgl zu BT- -Drucks V/4ü7h - Allgemeiner Teil III 1 b S 7)° Lag aber der Regelung des 5 3 Abs. 1 a AVG auch der Gedanke der Typisierung zugrunde (so auch BSGE 369 258, 260)" so können demgegenüber die vom Kläger insoweit vorgebrachten Besonderheiten seines Rechtsverhältnisses zur V"-AG bzw zur R"-AG keine Beachtung pfindeno.

  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 5/73

    Aktiengesellschaft - Vorstand - Stellvertretendes Mitglied

    Auszug aus BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78
    von der Erwägung aus" daß Vorstandsmitglieder einer AG einen derartigen wirtschaftlichen und sozialen Status besitzen, daß sie vom Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung ausgenommen werden können (zur Entstehungsgeschichte des 5 3 Abs. 1 a AVG vgl BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu53 AVG; BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu 5 3 AVG).
  • BGH, 11.07.1953 - II ZR 126/52

    Vorstand einer AG. Unmöglichkeit

    Auszug aus BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78
    Entsprechend bestimmt die zur gleichen Zeit eingefügüeRegelung in 5 2 Abs. 1 a AVG, daß derjenige, der nach @ 2 Abs. 1 iVm 5 3 Abs. 1 a AVG nicht versicherungspflichtig ist (auch) in anderen gesetzlichen Rentenversicherungen nicht der Versicherungspflicht unterliegto Die Regelung korrespondiert mit der Auffassung" daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer iS des Arbeitsrechts sind (vgl BGH 10, 187, 191; 12, 1" s; 36, 1A2" 143; 5 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; 5 14 KSchG; Baumbach-Hueck"Kommentar zum AktG" RdNr 6 zu @ 84)° Beide Regelungen betreffen zwar unmittelbar nur die gesetzliche Rentenversicherung° Insbesondere 5 3 Abs. 1 a AVG ent- 11 - hält jedoch einen Grundsatz, der auch für die Bdtragspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu beachten ist° Nach 5 168 Abs. 1 Satz"AFG unterliegen grundsätzlich alle Arbeitnehmer" dh alle Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind" der Beitragspflicht zur BA, soweit sie nicht nach 5 169 AFG oder einer Rechtsverordnung nach 5(173 Abs. 1 AFGbeitragsfrei sind" Vorstandsmitglieder von AGen sind in Jenen Ausnahmevorschriften über die Beitragsfreiheit zwar nicht aufgezählt. Dazu bestand jedoch mit Rücksicht auf 5 3 Abs. 1 a AVG kein Bedürfnis° Der Gesetzgeber des AFG hat nämlich bewußt darauf verzichtet, eine auf bestimmte Personengruppen zugeschnittene Definition des beitragspflichtigen Besdhäftigungsverhältnisses aufzunehmen und sich darauf beschränkt, in den 55 169 und 173 AFG festzulegenp in welchen konkret bezeichneten Fällen wegen der Besonderheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts Beitragsfreiheit eintreten soll° Im übrigen sollte jedoch die Einheitlichkeit der Betrachtung von Beitragspflicht zur BA und zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung Vorrang genießen" So heißt es in der Begründung zum Regierungsent= wurf des AFG9 daß sich die Frage der Beitragspflicht zur BA als Folge entgeltlicher abhängiger Beschäftigung nach den Grundsätzen richten soll "die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissßs â- quer Sozialversicherung entwickblthaben" (vgl BT-DrucksV/2291" Begründung zu 5 164 Abs. 1 - 8751 =)° Sollen aber"näch dem Willen des Gesetzgebers schon die von Lehre und Rechtsprechung zu anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts entwickelten Grundsätze im AFG gelten, so ist dies um so mehr für dort vorhandene ausdrückliche gesetzliche Regelungen, wie in 5 3 Abs. 1 a AVG" anzunehmen°.
  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 69/78

    Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG

    Auszug aus BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78
    Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Alg nicht aus der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zur BA in der Zeit vom 1° September 1969 bis 310 März 19'73<>Es ist" dem Versicherungssystem der Arbeitslosenversicherung entsprechend9 ständige Rechtsprechung des Senats" daß sich aus der fälschlichen Entrichtung von Beiträgen und deren An= nahme durch die Beklagte der Anspruch auf Versicherungsfiei.-= stund nicht herleiten läßt9 wenn die Anspruchsvcraussetzungen fehlen9 weil das im Sozialversicherungsrecht vorherrschende Prinzip der Solidargemeinschaft weder das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beinhaltet (vgl BSGE 43, 255" 266 = SozR4100 5 80 Nr. 1; siehe hierzu auch BVerfGvom 3° April 1979 in NJW 1979" 1703 und die Entscheidung des Senats vom 150 Februar 1979 - 7 RAr 69/78 -) noch der Anspruch auf Alg überhaupt die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen voranssetzt" sondern gemäß 5 10h AFG die Erfüllung der Anwartschaftazeit durch Ausübung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (vgl BSGE 449 1939 197 = SozR h100 @ 118 Nr. 4), die beim Kläger aber gerade nicht vorliegt° Diese Rechtsfolge wird im übrigen noch durch die Regelung in 5 186 AFG über die Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge erhärtet" und zwar selbst in Fällen9 in denen in der fälschlichen Annahme der Beitragspflicht aus der zugrundeliegenden Tätig= keit Alg=Leistungen erbracht werden sind (vgl Hennig/Kühl/ Heuer" aaO9 Anm zu @ 186)° Ergänzt wird diese Systematik durch @ 152 Abs. 1 Nr. 5 AFG9 wonach der Empfänger eines derart zu Unrecht gezahlten Alg dieses zurückzuerstatten hat" wenn ihm nach & 186 AFG ein Beitragserstattungsanspruch zusteht° Diese vom Gesetz vorgesehene Rückgängigmachung eines falschen "Versicherungsfalles" kennzeichnet die Unabhängigkeit des Alg-Anspruchs von der rein tatsächlichen Beitragsleistung in besonderer Weise° Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, für ihn sei durch das Schreiben der AOK F wan die Vo-AG vom 7. Mai 1968 das Bestehen der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestätigt werden° Es kann dahinstehen, welcher Rechtscharakter diesem Schreiben zukommt und ob dieses an den Arbeitgeber gerichtete Schreiben der AOK über die Versicherungspflicht des Klägers für die Leistungspflicht der BA im Verhältnis zum Kläger überhaupt Rechtswirkungen erzeugen konnte° Die seit 1° Juli 1969 geltende Be- stimmung des 5 182 AFG, wonach die Einzugsstelle (AOK) über die Beitragspflicht zur BA entscheidet, kannte das im Mai 1968, nämlich bis 30° Juni 1969 geltende AVAVG nicht (vgl 5 160 AVAVG)" so daß es auch keiner Entscheidung bedarf, welche Wirkung eine nach 5 182 AFG verbindlich gétroffene rechtswidrige Feststellung der Einzugsstelle über die Beitragspflicht auf die Leistungspflicht der BA überhaupt hätte° Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des AFG wurde sogar angenommen, daß für die Feststellung der Arbeitslosenversicherungspflicht durch Verwaltungsakt nicht die Einzugsstelle, sondern nur die BA zuständig ist, so daß diesbezügliche rechtsförmliche Entscheidungen der Einzugsstelle nichtig seien (vgl Draeger/ Buchwitz/Schönefelder, Kommentar zum AVAVG, Anm 18 zu 5 160; aA offenbar BSGE 15, 118" 123 = SozR RVO @ 1399 Nr. 2, allerdings mit Einschränkungen der Auswirkung einespositiven Beitragsbescheides auf die Leistungspflicht der BA)° Hier ergibt sich eine fehlende Rechtswirkung der Erklärung der AOK vom 7° Mai 1968 auf den Leistungsanspruch des Klägers ab 10 April 1973 jedoch bereits aus anderen Gründen.
  • BSG, 01.02.1979 - 12 RK 39/77

    Pflichtversicherung auf Antrag - Ausschluß - Versicherungsfreier Handwerker - Vom

    Auszug aus BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78
    laut und Sinn außerhalb der Angestelltenversicherung" Sie brauchen und sollen wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung insgesamt nicht in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen sein; deshalb stünden sie nicht nur mit ihrer Tätigkeit als Vorstandsmit= glied der- AG" sondern in ihrer Person auch für zusätzliche abhängige Beschäftigungen außerhalb der Angestelltenversicherungo (In diesem Sinn auch die Entscheidung des 12° Senats vom 1° Februar 1979 = 12 RK 39/77 =" wonach die Befreiung eines selbständigen Handwerkers von der Versicherungspflicht gemäß 5 3 des Handwerkerversorgungsgesetzes von 19ä8 grundsätz= lich die Versicherungsfreâ- heit eigentlich versicherunge- von.
  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 55/75

    Anspruch auf Wintergeld - Verfahren - Betriebsvertretung - Notwendige Beiladung -

    Auszug aus BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78
    Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Alg nicht aus der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zur BA in der Zeit vom 1° September 1969 bis 310 März 19'73<>Es ist" dem Versicherungssystem der Arbeitslosenversicherung entsprechend9 ständige Rechtsprechung des Senats" daß sich aus der fälschlichen Entrichtung von Beiträgen und deren An= nahme durch die Beklagte der Anspruch auf Versicherungsfiei.-= stund nicht herleiten läßt9 wenn die Anspruchsvcraussetzungen fehlen9 weil das im Sozialversicherungsrecht vorherrschende Prinzip der Solidargemeinschaft weder das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beinhaltet (vgl BSGE 43, 255" 266 = SozR4100 5 80 Nr. 1; siehe hierzu auch BVerfGvom 3° April 1979 in NJW 1979" 1703 und die Entscheidung des Senats vom 150 Februar 1979 - 7 RAr 69/78 -) noch der Anspruch auf Alg überhaupt die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen voranssetzt" sondern gemäß 5 10h AFG die Erfüllung der Anwartschaftazeit durch Ausübung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (vgl BSGE 449 1939 197 = SozR h100 @ 118 Nr. 4), die beim Kläger aber gerade nicht vorliegt° Diese Rechtsfolge wird im übrigen noch durch die Regelung in 5 186 AFG über die Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge erhärtet" und zwar selbst in Fällen9 in denen in der fälschlichen Annahme der Beitragspflicht aus der zugrundeliegenden Tätig= keit Alg=Leistungen erbracht werden sind (vgl Hennig/Kühl/ Heuer" aaO9 Anm zu @ 186)° Ergänzt wird diese Systematik durch @ 152 Abs. 1 Nr. 5 AFG9 wonach der Empfänger eines derart zu Unrecht gezahlten Alg dieses zurückzuerstatten hat" wenn ihm nach & 186 AFG ein Beitragserstattungsanspruch zusteht° Diese vom Gesetz vorgesehene Rückgängigmachung eines falschen "Versicherungsfalles" kennzeichnet die Unabhängigkeit des Alg-Anspruchs von der rein tatsächlichen Beitragsleistung in besonderer Weise° Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, für ihn sei durch das Schreiben der AOK F wan die Vo-AG vom 7. Mai 1968 das Bestehen der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestätigt werden° Es kann dahinstehen, welcher Rechtscharakter diesem Schreiben zukommt und ob dieses an den Arbeitgeber gerichtete Schreiben der AOK über die Versicherungspflicht des Klägers für die Leistungspflicht der BA im Verhältnis zum Kläger überhaupt Rechtswirkungen erzeugen konnte° Die seit 1° Juli 1969 geltende Be- stimmung des 5 182 AFG, wonach die Einzugsstelle (AOK) über die Beitragspflicht zur BA entscheidet, kannte das im Mai 1968, nämlich bis 30° Juni 1969 geltende AVAVG nicht (vgl 5 160 AVAVG)" so daß es auch keiner Entscheidung bedarf, welche Wirkung eine nach 5 182 AFG verbindlich gétroffene rechtswidrige Feststellung der Einzugsstelle über die Beitragspflicht auf die Leistungspflicht der BA überhaupt hätte° Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des AFG wurde sogar angenommen, daß für die Feststellung der Arbeitslosenversicherungspflicht durch Verwaltungsakt nicht die Einzugsstelle, sondern nur die BA zuständig ist, so daß diesbezügliche rechtsförmliche Entscheidungen der Einzugsstelle nichtig seien (vgl Draeger/ Buchwitz/Schönefelder, Kommentar zum AVAVG, Anm 18 zu 5 160; aA offenbar BSGE 15, 118" 123 = SozR RVO @ 1399 Nr. 2, allerdings mit Einschränkungen der Auswirkung einespositiven Beitragsbescheides auf die Leistungspflicht der BA)° Hier ergibt sich eine fehlende Rechtswirkung der Erklärung der AOK vom 7° Mai 1968 auf den Leistungsanspruch des Klägers ab 10 April 1973 jedoch bereits aus anderen Gründen.
  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78
    Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Alg nicht aus der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zur BA in der Zeit vom 1° September 1969 bis 310 März 19'73<>Es ist" dem Versicherungssystem der Arbeitslosenversicherung entsprechend9 ständige Rechtsprechung des Senats" daß sich aus der fälschlichen Entrichtung von Beiträgen und deren An= nahme durch die Beklagte der Anspruch auf Versicherungsfiei.-= stund nicht herleiten läßt9 wenn die Anspruchsvcraussetzungen fehlen9 weil das im Sozialversicherungsrecht vorherrschende Prinzip der Solidargemeinschaft weder das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beinhaltet (vgl BSGE 43, 255" 266 = SozR4100 5 80 Nr. 1; siehe hierzu auch BVerfGvom 3° April 1979 in NJW 1979" 1703 und die Entscheidung des Senats vom 150 Februar 1979 - 7 RAr 69/78 -) noch der Anspruch auf Alg überhaupt die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen voranssetzt" sondern gemäß 5 10h AFG die Erfüllung der Anwartschaftazeit durch Ausübung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (vgl BSGE 449 1939 197 = SozR h100 @ 118 Nr. 4), die beim Kläger aber gerade nicht vorliegt° Diese Rechtsfolge wird im übrigen noch durch die Regelung in 5 186 AFG über die Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge erhärtet" und zwar selbst in Fällen9 in denen in der fälschlichen Annahme der Beitragspflicht aus der zugrundeliegenden Tätig= keit Alg=Leistungen erbracht werden sind (vgl Hennig/Kühl/ Heuer" aaO9 Anm zu @ 186)° Ergänzt wird diese Systematik durch @ 152 Abs. 1 Nr. 5 AFG9 wonach der Empfänger eines derart zu Unrecht gezahlten Alg dieses zurückzuerstatten hat" wenn ihm nach & 186 AFG ein Beitragserstattungsanspruch zusteht° Diese vom Gesetz vorgesehene Rückgängigmachung eines falschen "Versicherungsfalles" kennzeichnet die Unabhängigkeit des Alg-Anspruchs von der rein tatsächlichen Beitragsleistung in besonderer Weise° Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, für ihn sei durch das Schreiben der AOK F wan die Vo-AG vom 7. Mai 1968 das Bestehen der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestätigt werden° Es kann dahinstehen, welcher Rechtscharakter diesem Schreiben zukommt und ob dieses an den Arbeitgeber gerichtete Schreiben der AOK über die Versicherungspflicht des Klägers für die Leistungspflicht der BA im Verhältnis zum Kläger überhaupt Rechtswirkungen erzeugen konnte° Die seit 1° Juli 1969 geltende Be- stimmung des 5 182 AFG, wonach die Einzugsstelle (AOK) über die Beitragspflicht zur BA entscheidet, kannte das im Mai 1968, nämlich bis 30° Juni 1969 geltende AVAVG nicht (vgl 5 160 AVAVG)" so daß es auch keiner Entscheidung bedarf, welche Wirkung eine nach 5 182 AFG verbindlich gétroffene rechtswidrige Feststellung der Einzugsstelle über die Beitragspflicht auf die Leistungspflicht der BA überhaupt hätte° Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des AFG wurde sogar angenommen, daß für die Feststellung der Arbeitslosenversicherungspflicht durch Verwaltungsakt nicht die Einzugsstelle, sondern nur die BA zuständig ist, so daß diesbezügliche rechtsförmliche Entscheidungen der Einzugsstelle nichtig seien (vgl Draeger/ Buchwitz/Schönefelder, Kommentar zum AVAVG, Anm 18 zu 5 160; aA offenbar BSGE 15, 118" 123 = SozR RVO @ 1399 Nr. 2, allerdings mit Einschränkungen der Auswirkung einespositiven Beitragsbescheides auf die Leistungspflicht der BA)° Hier ergibt sich eine fehlende Rechtswirkung der Erklärung der AOK vom 7° Mai 1968 auf den Leistungsanspruch des Klägers ab 10 April 1973 jedoch bereits aus anderen Gründen.
  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

    Diese Vorschrift bezog sich zwar ausdrücklich nur auf die Angestelltenversicherung, galt aber nach der Praxis der Versicherungsträger und der Rechtsprechung auch für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung (BSGE 49, 22, 24 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 168 Nr. 17 S 40; SozR 3-2940 § 3 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Dies ist für die Vorstände von Aktiengesellschaften geschehen, die kraft besonderer gesetzlicher Regelung in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig (vgl § 3 Abs. 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes , seit 1. Januar 1992: § 1 Satz 3 später Satz 4 SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung seit 1993 kraft Gesetzes nicht mehr beitragspflichtig (vgl § 168 Abs. 6 AFG) bzw nach dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III versicherungsfrei sind (zur entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1a AVG in der Arbeitslosenversicherung vor 1992 vgl BSGE 49, 22, 24 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).
  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

    Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung bzw zur Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit" iS des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entwickelt haben (vgl BSGE 49, 22, 25 = SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG USK 9519 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 mwN).
  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Sperrminorität - Annahme eines

    Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl Begründung zu § 164 Abs. 1 AFG - Entwurf, BT-Drucks V/2291 S 91; BSGE 49, 22, 25 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtspr zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl Begründung zu § 164 Abs. 1 AFG-Entw, BT-Drucks V/2291 S 91; BSGE 49, 22, 25 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).

    über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) als auch zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle die anwartschaftsbegründende Beschäftigung ersetzt (BSGE 44, 193, 197 = SozR 4100 § 118 Nr. 4; BSGE 49, 22, 28 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 102 Nr. 6, § 168 Nr. 16 und SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl zum Ges. über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) BSGE 13, 98, 101 = SozR Nr. 1 zu § 75a Ges.

    Die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate haben allerdings bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen, ob die Arbeitsämter bei der Bewilligung von Alg an Entscheidungen der Einzugsstellen über die Beitragspflicht gebunden sind (BSGE 49, 22, 29 = SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN); insoweit ist lediglich darauf hingewiesen worden, daß sich eine Bindung allenfalls dann ergeben könnte, wenn der die Beitragspflicht feststellende Verwaltungsakt der Einzugsstelle der BA bekanntgegeben worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer

    Den mit dem 3. RVÄndG eingefügten Vorschriften lag die Erwägung zu Grunde, dass bei Mitgliedern des Vorstands einer AG wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung Schutz und Sicherheit durch die Rentenversicherung entbehrlich erscheinen (vgl Urteil vom 22. November 1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG, unter Hinweis auf das Urteil vom 18. September 1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG; ferner Urteil vom 4. September 1979, 7 RAr 57/78, BSGE 49, 22, 24 = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 12 f, und Urteil vom 31. Mai 1989, 4 RA 22/88, BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 126 f).

    Der Senat kann offen lassen, ob bzw inwieweit eine solche Verwaltungspraxis mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist, wonach es für den Ausnahmetatbestand des § 1 Satz 4 SGB VI allein auf die Erfüllung des formalen Merkmals der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG ankommt, den Einzelfall berücksichtigende wertende Gesichtspunkte demgegenüber keinen Ausschlag geben (vgl insoweit neben den oa Urteilen des Senats insbesondere auch die die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz verneinenden Urteile vom 4. September 1979, BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr. 10, und vom 26. März 1992, 11 RAr 15/91, BB 1993, 442).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R

    Keine Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder in der gesetzlichen

    Im Recht der Arbeitsförderung hat das BSG mit Urteil vom 4. September 1979 entschieden, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht nach § 168 AFG beitragspflichtig sind (BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).

    So hat der 7. Senat in seinem Urteil vom 4. September 1979 (BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr. 10) die Auffassung vertreten, daß das Vorstandsmitglied einer AG nicht zu den Angestellten iS des § 3 Abs. 1 AVG gehöre.

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R

    Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht

    Die Regelungen des Rentenversicherungsrechts über Vorstandsmitglieder von AGen enthielten nach Auffassung des BSG einen Grundsatz, der auch für die Beitragspflicht in der ArblV zu beachten war, obwohl im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine entsprechende Vorschrift zunächst nicht enthalten war (BSG, Urteil vom 4.9.1979, BSGE 49, 22, 24 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 13 ff; Urteil vom 26.3.1992, 11 RAr 15/91, BB 1993, 442 f; ferner BSG, Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 4/98 R, SozR 3-4100 § 168 Nr. 23 S 69 mwN).

    Auch für den Ausnahmetatbestand in der ArblV hat das BSG entschieden, dass es allein auf die Erfüllung des formalen Merkmals der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG ankommt, den Einzelfall berücksichtigende wertende Gesichtspunkte demgegenüber keinen Ausschlag geben (BSGE 49, 22, 27 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 16 f; BSG BB 1993, 442, 443).

  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 70/82

    GmbH-Beteiligung - Geschäftsführender Komplementär - Abhängige Beschäftigung

    Hierauf kommt es aber, wie das LSG zutreffend erkannt hat, auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung für die Frage an, ob eine beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer iSd § 168 AFG vorliegt (BSGE 49, 22, 25 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).

    Die fälschliche Entrichtung von Beiträgen und deren Annahme durch die BA führt nach dem Versicherungssystem der Arbeitslosenversicherung nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen (ständige Rechtsprechung, vgl BSGE 49, 22, 28 = SozR 4100 § 168 Nr. 10 mwN).

    Der Senat pflichtet dem LSG auch darin bei, daß sich etwas anderes nicht aus vom Kläger behaupteten Feststellungen der Beigeladenen über seine Beitragspflicht anläßlich von Betriebsprüfungen in der KG ergibt, da Feststellungswirkungen daraus jedenfalls durch das Beitragserstattungsverfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten einvernehmlich beseitigt worden sind (BSGE 49, 22, 29 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

    Bis zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das AFG zum 1.1.1993 ist das BSG davon ausgegangen, die damals bereits geltenden Regelungen des Rentenversicherungsrechts über Vorstandsmitglieder von AGen enthielten einen Grundsatz, der auch für die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu beachten sei (BSG Urteil vom 4.9.1979 - 7 RAr 57/78 - BSGE 49, 22, 24 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 13 ff; Urteil vom 26.3.1992 - 11 RAr 15/91 - BB 1993, 442 f; ferner BSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 4/98 R - SozR 3-4100 § 168 Nr. 23 S 69 mwN) .
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 22/88

    Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft auf vorzeitiges

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 47/87

    Vorstandsmitglieder - Eingetragene Genossenschaft - Versicherungspflicht

  • LSG Bayern, 11.05.2007 - L 8 AL 220/06

    Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 269/11

    Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 43/85

    Arbeitslosengeld - Gesllschafter-Geschäftsführer

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 19/18 R

    Keine Versicherungspflicht von Mitgliedern des Verwaltungsrates einer Societas

  • BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 30/06 R

    Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren Beschäftigung,

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 4/98 R

    Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung - Vorstandsmitglied einer AG -

  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 48/92

    Gewährung von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen - Begriff des entgeltlichen

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld -

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91

    Bewilligung von Arbeitslosengeld für ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH -

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 7/06 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 24/05 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

  • LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16

    Arbeitsförderung: Zur Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands einer

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 84/92

    Vorstandsmitglied - Sparkasse - Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit -

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 10/06 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 76/94

    Arbeitslosenversicherung - Beitragsrecht - Leistungsrecht

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 14/86

    Arbeitslosengeld

  • BSG, 04.05.1994 - 11 RAr 55/93

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Notwendigkeit der Erfüllung einer

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RAr 1/79

    Angestelltenversicherungsgesetz - Vorstandsmitglied - Versicherungsverein

  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 45/83

    Beitragsfreies Vorstandsmitglied - Aktiengesellschaft - Beitragspflicht -

  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

  • BSG, 14.01.1987 - 10 RKg 20/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld - Verbindlichkeit einer

  • LSG Hamburg, 11.10.2006 - L 1 KR 7/06

    Versicherungspflicht eines Prokuristen in der Arbeitslosenversicherung und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2006 - L 5 KR 156/04

    Krankenversicherung

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 8/87

    Möglichkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosengeld -

  • BVerfG, 25.06.1992 - 1 BvR 514/88

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen

  • LSG Hessen, 11.10.2010 - L 9 AL 64/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Nichterfüllung der Anwartschaftszeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2006 - L 13 AL 1766/06

    Insolvenzgeld - Arbeitnehmerbegriff - Versicherungspflicht - Mitglied und

  • BFH, 05.02.1988 - VI R 65/86

    Geltendmachung des Verfahrensmangels der fehlenden Entscheidungsgründe -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2008 - L 30 AL 134/05

    Insolvenzgeld; Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2008 - L 30 AL 124/05

    Insolvenzgeld; Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften;

  • LSG Bayern, 22.04.2005 - L 8 AL 7/04

    Anspruch eines Vorstandmitglieds auf Zahlung von Insolvenzgeld mangels

  • BSG, 29.04.1992 - 11 BAr 97/91

    Substantiierte Angabe zur Darlegung eines vermeintlichen Verfahrensmangels in der

  • LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04

    Anspruch eines angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf

  • LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 61/04

    Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld; Begriff des Arbeitsnehmers; Erfüllung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2005 - L 8 AL 317/04
  • SG Berlin, 07.04.2003 - S 87 KR 2721/00
  • SG Hildesheim, 11.03.2005 - S 4/44 RA 183/04
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 64/78
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