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   BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79   

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https://dejure.org/1980,194
BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79 (https://dejure.org/1980,194)
BSG, Entscheidung vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 (https://dejure.org/1980,194)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 1980 - 12 RK 34/79 (https://dejure.org/1980,194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 50, 25
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    standnng bei einer früheren Betriebsprüfung keinen Vertrauensschutz (BSG-Urteil vom 50. November 1978 - 12 RK 6/76 -)- .

    Beanstandung anläßlich einer Betriebsprüfung kein Vertrauensschutz hergeleitet werden kann (BSGE 47, 194).

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    1979 - 12 RK 47/77 -, zur.
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 45/77

    Versicherungsfreiheit - Deutsche Bundespost - Fernsprechauskunftstelle -

    Auszug aus BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 50. November 1978 (- 12 RK 45/77 - SozR 2200 5 1228 Nr. 9 S 9 unten und S 10) angedeutet, daß die Überschreitung der 20-Stundengrenze möglicherWeise nur die Bedeutung eines - allerdings wesentlichen - Beweisanzeichens für die Frage der Versicherungspflicht eines Studenten hat.
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 132/75
    Auszug aus BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Dem hat sich der 7. Senat des BSG angeschlossen (BSGE 44, 164, 165), allerdings in einem Fall, in dem es auf die genannte Zeitgrenze nicht ankam, weil die Beschäftigung erheblich unter 20 Stunden lag.
  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78

    Semesterferien - Berufspraktische Tätigkeit - Praktikum - Versicherungsbefreiung

    Auszug aus BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Januar 1980 12 RK 45/78 9. Das LSG muß hiernach zunächst klären, wie.
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R

    Student - Versicherungsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Andererseits hat das BSG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden im Semester später nicht (mehr) als absolute Grenze, wohl aber als ein wesentliches Beweiszeichen angesehen, dem bei der Würdigung des Gesamtbildes besonderes Gewicht zukommt (vgl BSGE 50, 25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20 S 45, 47).
  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht - berufsintegriertes Studium - Werkstudent -

    In den Entscheidungen BSG SozR 2200 § 172 Nr. 12; BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20 ist vornehmlich auf die zeitliche Dauer der Beschäftigung während des Studiums abgestellt worden; während der von den Anforderungen des Studiums freien Semesterferien ist auch bei ganztägiger Beschäftigung Versicherungs- und Beitragsfreiheit angenommen worden.

    Dabei stand allerdings - außer in der Entscheidung BSGE 50, 25 (= SozR 2200 § 172 Nr. 14) - die während des Studiums ausgeübte Beschäftigung nicht in Verbindung mit einer vor dem Studium ausgeübten Beschäftigung.

    In dem Verfahren, das zu dem Urteil in BSGE 50, 25 (= SozR 2200 § 172 Nr. 14) geführt hat, war der Student schon vor seiner Immatrikulation bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen, bei dem er später während des Studiums arbeitete.

    - Setze der Student im übrigen nach Aufnahme des Studiums nur eine schon früher ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit fort, oder werde er zwar für die Dauer des Studiums beurlaubt, beziehe jedoch seine Beschäftigungsvergütung weiter, so werde er im allgemeinen als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sein, es sei denn, daß sich vom Beginn des Studiums an die Beschäftigung nach Umfang und möglicherweise auch nach ihrem Inhalt ändert und den Erfordernissen des Studiums angepaßt wird (vgl BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14 S 27).

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87

    Vollschichtige Beschäftigung - Vorlesungsfreie Zeit - Vorlesungszeit -

    Im Anschluß an das Urteil vom 22. Februar 1980 (BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14) sei im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 3. bis 5. November 1980 (DOK 1981, 229, 231 ff) eine Beschäftigung, die sich mit einer Arbeitszeit von mehr als 20-Wochenstunden auf mehr als zwei Monate im Jahr erstrecke und in die Vorlesungszeit hineinreiche, generell als versicherungs- und beitragspflichtig eingestuft worden.

    Ob sie die entgeltliche Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) während des Studiums ausübte und versicherungsfrei war oder ob das Studium der entgeltlichen Beschäftigung untergeordnet war und deshalb Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestand, ergibt sieh nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; SozR 2200 § 172 Nr. 19 mwN) jedoch nicht allein aus der Immatrikulation, sondern aus ihrem "Erscheinungsbild".

    Der Senat hat schon früher - auch unter Berücksichtigung der für eine "starre" Regelung sprechenden Praktikabilitätsgründe - einer Prüfung im Einzelfall den Vorzug gegeben (BSGE 50, 25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

    Anderenfalls bleibt es bei der Versicherungs- und Beitragspflicht (vgl. BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

    Auch wenn die zeitlichen Obergrenzen der Beschäftigung, bis zu denen allenfalls noch das Erscheinungsbild eines Studenten bestehen kann, nicht erreicht sind, muß indes zusätzlich feststehen, daß die verrichtete Beschäftigung nach Dauer und Lage der Arbeitszeit mit den objektiven Anforderungen eines ordnungsgemäßen Studiums vereinbar und das Studium im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit die Hauptsache geblieben ist (vgl. BSGE 50, 25, 27/28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

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