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   BSG, 20.03.1980 - 11 RA 56/79   

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https://dejure.org/1980,4084
BSG, 20.03.1980 - 11 RA 56/79 (https://dejure.org/1980,4084)
BSG, Entscheidung vom 20.03.1980 - 11 RA 56/79 (https://dejure.org/1980,4084)
BSG, Entscheidung vom 20. März 1980 - 11 RA 56/79 (https://dejure.org/1980,4084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit ab Aussteuerung des Krankengeldanspruchs bis zum Beginn der zweiten berufsfördernden Maßnahme - Finanzierung der Zeit zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitationsmaßnahme - Berechnung von Übergangsgeld - Übergangsgeld als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Berechnung sowie Weitergewährung des Übergangsgeldes im Anschluß an Krankengeld- oder Übergangsgeldbezug

Papierfundstellen

  • BSGE 50, 64
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 72/78

    Voraussetzungen des AVG § 18b (RVO § 1241b) - Ruhen des Anspruches auf

    Auszug aus BSG, 20.03.1980 - 11 RA 56/79
    Die Vorschrift ist keine reine Besitzstandsregelung; sie gewährleistet nicht die Fortzahlung der bisherigen Leistung, sondern will lediglich eine doppelte Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden (vgl. Urteil des Senats vom 19. September 1979 - 11 RA 72/78 -).
  • BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 21/77

    Verordnung einer Schonungszeit für einen Versichertern, der bei der Entlassung

    Auszug aus BSG, 20.03.1980 - 11 RA 56/79
    Insoweit kann hier offenbleiben, ob diese Vorschrift auf zwei berufsfördernde Maßnahmen entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSGE 46, 108, 111; 47, 51, 53).
  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 8/78

    Weitere berufsfördernde Maßnahme

    Auszug aus BSG, 20.03.1980 - 11 RA 56/79
    Insoweit kann hier offenbleiben, ob diese Vorschrift auf zwei berufsfördernde Maßnahmen entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSGE 46, 108, 111; 47, 51, 53).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R

    Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der

    Insoweit will § 49 SGB IX eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden (vgl bereits zu den Vorgängernormen: BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr. 2 S 3 f; BSGE 50, 64, 68 = SozR 2200 § 1241e Nr. 10 S 26; BSGE 51, 193, 195 f = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 S 7 f; BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr. 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 2 S 6; vgl auch Kessler in Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, Kap 12 RdNr 29; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006) .
  • BSG, 31.10.1978 - 2 RU 55/78
    Für den nach 5 587 Abs. 1 BVG erforderlichen Ursachenzusammenhang ist ebenfalls die für das Gebiet der Unfallversicherung allgemein g "tende Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung maßgebend (BSGE 50, 64, 65; BSG SozR aaO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl, S 578 i).

    Die Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente nach @ 587 Abs. 1 RVO steht dem Verletzten jedoch nur zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Aussicht besteht, daß er in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird (BSGE 50, 64; 52, 161, 164; BSG SozR aaO; Brackmann aaO S 578 k; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, 5 587 Anm }; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 5. Aufl, Kennzahl 480, S 8 b).

    In seinen Urteilen vom 27. August 1969 (BSGE 50, 64, 71 und BG 1970, 276) hat der Senat jedenfalls einen Zeitraum von rund fünf Jahren als nicht mehr absehbare Zeit für eine weitere - seit dem Unfall nicht aufgenommene - Erwerbstätigkeit angesehen.

  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 4/83

    Rehabilitationsrecht und Rentenversicherung

    Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen des 11. Senats in BSGE 50, 64, 67 : SozR 2200 % 12M1e Nr. 10, denen zufolge der % 17 RehaAnglG nur in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung eine Entsprechung finde, nicht aber in den übrigen in 5 2 RehaAnglG genannten Sozialleistungsbereichen.
  • BSG, 11.06.1986 - 1 RA 23/85

    Personenkreis des § 18 Abs 4 AVG - Übergangsgeldberechnung

    In diesem Falle solle eine doppelte Feststellung des Arbeitsentgelts vermieden und dadurch sowohl der Verwaltungsvereinfachung gedient als auch im Wege damit verbundener Besitzstandswahrung der Betreute davor geschützt werden, daß der nachfolgenden Leistung ein geringeres Arbeitsentgelt zugrundegelegt wird und dadurch seine bisherigen Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden (vgl. BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr. 2 S. 3 f; BSGE 50, 64, 68 SozR 2200 § 1241e Nr. 10 S. 26; BSGE 51, 193.195 f = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 S. 7 f).
  • BSG, 21.02.1980 - 4 RJ 53/79

    Reha-Antrag gilt nach einer erfolglos durchgeführten Reha-Maßnahme nach RVO 1241a

    Dies ist vom 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 10. Oktober 1979 - 5 RK 25/79 - (= SozR 2200' 5 1241d.â- r1) sowie vom 11. Senat mit Urteil vom 51. Januar 1980 - 11 RA 56/79 - entschieden werden.
  • BSG, 04.05.1971 - 2 RU 17/69
    von der Auslegung des 5 587 EVO, die der Senat unter einge- ' hender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und der ' eiGesetzessystematik in den beiden Urteilen vom 270 August 4969 (BSG 50, 64 f° und BG 4970, 276) vorgenommen hat, Danach steht die Rentenerhöhung gemäß 5 587 Abs, 4 BVD einem Verletzten nur zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Aussicht besteht, daß er in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird; die Anwendung dieser Vorschrift ist also auf Fälle beschränkt, in denen der Verletzte nur für eine vorübergehende Zeit unfallbedingt ohne Arbeitseinkommen ist (BSG 50, 65), denn sonst könnte das Entschädigungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung (UV), zumal der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung beeinträchtigt werden (BSG 50, 69); Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt ergibt sich, daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Einkommenslosigkeit des Klägers könnte durch Umstände bedingt sein, welche nur vorübergehend nach dem Arbeitsunfall bestanden und in absehbarer Zeit entfallen würden° Die Bemühungen, die seit November 4963 von -der Beklagten im Zusammenwirken mit dem Arbeitsamt Brake unternommen wurden, dem Kläger einen geeigneten Arbeitsplatz ' zu beschaffen, sind ohne Erfolg geblieben, Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Mißerfolg darauf zurückzuführen ist, daß es Teilzeitbeschäftigungen von täglich 2 Stunden allgemein oder speziell im Wohnbereich des Klägers nicht gibt oder daß der Kläger - was die ärztlichen Gutachter unterschiedlich beurteilt haben verbliebedas ihm 1 ne Leistungsvermögen nicht mit der nötigen Energie einzusetzen gewillt ist, Daraus, daß der Kläger im Sommer 4965 sich kurze Zeit - in Landwirtschaft.
  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 45/68

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Verletztenrente - Rentenerhöhung - Kinderzulage

    zulageähnlichen Charakter" Vie der erkennende Senat ferner entschieden hat (BSG 50, 64 ff), ist die Anwendung des @ 587 Abs° 4 RVO auf Bälle beschränkt, in denen der Verletzte nur für vorübergehende Zeit unfallbedingt ohne Arbeitséinkommen ist° Es handelt sich also bei dem Aufstockungsbetrag 5 584 RVO festge-.
  • BSG, 23.10.1970 - 2 RU 201/68
    von Arbeitseinkommen infolge eines Arbeitsunfalls - ausgleichen soll (vgl° Urteil des erkennenden Senats in BSG 50, 64 = SozR Nr" 5 zu EUR 587 RVO)° Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der Anwendung des 5 145 Nr° 4 SGG in Fällen der vorliegenden Art nicht? daß dem Verletzten die nach 5 587 RVO vorgenommene Erhöhung einer Dauerrente auf die Vollrente auch bei frühzeitigem Wegfall der besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift jeweils mindestens ein Jahr lang zugute kommt" Die Regelung des 5 622 Abs" 2 Satz 2 RVO" nach welcher eine Dauerrente nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden darf" gilt für den nach der MdB (581 RVO) bemessenen, nicht jedoch für den Bestandteil der Leistung" der unter den Voraussetzungen des 5 587 RVO gewährt wird° Die Anwendung der Schutzfristvorschrift des 5 622 Abs° 2 Satz 2 RVO auf die Leistung nach 5 587 RVO würde mit dem Zweckgehalt dieser Vorschriften nicht in \ Einklang stehen° Ähnlich wie bei der Kinderzulage (% 585 RVO)" die ebenfalls ein Bestandteil der Rente ist9 richtet sich die Gewährung der besonderen Leistung nach 5 587 RVO nur auf eine absehbare Zeit" nicht auf Dauer> (BSG 50" 64)° Diesem Wesensgehalt der Leistung würde eine über den Wegfall ihrer Anspruchsvoraussetzungen unter Umständen lange hinausreichende Bezugsdauer nicht gerechte Auch die Zweckbestimmung des 5 622 Abs" 2 Satz 2 RVO" einer durch Änderung der Dauerrente in zu kurzen Zeiträumen bedingten Beunruhigung des Rentenempfängers vor allem wegen der damit verbundenen Gefahr für dessen Gesundung vorzubeugen (vgl° BSG 237 248" 220 5 622 RVO),.
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