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   BSG, 22.01.1981 - 10/8b RAr 1/80   

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https://dejure.org/1981,777
BSG, 22.01.1981 - 10/8b RAr 1/80 (https://dejure.org/1981,777)
BSG, Entscheidung vom 22.01.1981 - 10/8b RAr 1/80 (https://dejure.org/1981,777)
BSG, Entscheidung vom 22. Januar 1981 - 10/8b RAr 1/80 (https://dejure.org/1981,777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsurteil - Urteilszustellung - Urteilsverkündung - Fachkammerprinzip - Arbeitslosenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 51, 122
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Ist dieser Zeitpunkt dem Revisionsführer unbekannt, muss zumindest dargelegt werden, dass und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Urteilsübergabe zu erfahren (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 6 S 12 und SozR 1750 § 551 Nr. 9) .
  • BSG, 31.05.1990 - 10 BKg 4/90

    Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als

    Der erkennende Senat hat dies sogar für den Fall angenommen, daß ein sozialgerichtliches Urteil erst ein Jahr nach seiner Verkündung dem Beteiligten zugestellt wird (BSG SozR 1750 § 551 Nr. 9).
  • BSG, 13.05.1992 - 1 RK 29/91

    Fehlen von Gründen bei verspäteter Absetzung und Zustellung eines Urteils

    Eine verspätete Absetzung und Zustellung eines Urteils ist anzunehmen, wenn zwischen der (verkündeten) Entscheidung und ihrer Verlautbarung bzw Zustellung etwa ein Jahr liegt (BSGE 51, 122, 124 f = SozR 1750 § 551 Nr. 9; Urteile des 13. Senats des BSG vom 6. März 1991 - 13/5 RJ 67/90 und 62/90 -).

    Auch in diesem Fall, in dem die Jahresfrist um 5 Tage unterschritten wird, sind die Gründe nicht mehr hinzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Beweiswürdigung erforderlich war (vgl BSGE 51, 122, 124 = SozR 1750 § 551 Nr. 9 zu einem Fall, in dem die Jahresfrist bei einem der Beteiligten um einen Tag unterschritten war).

    Ein solcher Verfahrensmangel ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen zu beachten (BSGE 51, 122, 125 = SozR 1750 § 551 Nr. 9; BSGE 53, 186, 188 = SozR aaO Nr. 10; SozR aaO Nr. 12) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung.

    Sowohl der 7. Senat (BSGE 53, 186, 188 = SozR 1750 § 511 Nr. 10) als auch der 10. Senat (SozR 1750 § 511 Nr. 12; vgl auch aaO Nr. 8) und auch der 12. Senat des BSG (Urteil vom 19. Dezember 1991 - 12 RK 46/91 -) nehmen auf das Urteil des BSG in BSGE 51, 122, 124 Bezug, in dem als Grenze der Verzögerung "etwa ein Jahr" angegeben ist.

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