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   BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80   

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BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80 (https://dejure.org/1981,1794)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1981 - 1 RJ 12/80 (https://dejure.org/1981,1794)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1981 - 1 RJ 12/80 (https://dejure.org/1981,1794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 123
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 43/78

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Vielmehr handelt es sich um Tat- und Rechtsfragen, welche der uneingeschränkten Überprüfung und Entscheidung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8; BSGE 50, 33, 34 = SozR 2200 § 1237a Nr. 11 S. 20; BSGE 50, 156, 157 = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 19).

    Zur Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 1236 Abs. 1 RVO genügt eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8; BSGE 50, 156, 157 f. = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 19).

    Nur wenn speziell sie die Fähigkeit des Versicherten zur möglichst dauernden Ausübung seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich bessern oder wiederherstellen kann, kann sie als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation angesehen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Urteile des erkennenden Senats in BSGE 48, 74, 76 f. - SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8 ff. und im Anschluß daran für medizinische Leistungen zur Rehabilitation in BSGE 50, 156, 158 f. = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 20).

  • BSG, 24.06.1980 - 1 RA 51/79

    Abgrenzung der Begriffe und Kostentragungspflichten bei medizinischen und

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Vielmehr handelt es sich um Tat- und Rechtsfragen, welche der uneingeschränkten Überprüfung und Entscheidung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8; BSGE 50, 33, 34 = SozR 2200 § 1237a Nr. 11 S. 20; BSGE 50, 156, 157 = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 19).

    Zur Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 1236 Abs. 1 RVO genügt eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8; BSGE 50, 156, 157 f. = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 19).

    Nur wenn speziell sie die Fähigkeit des Versicherten zur möglichst dauernden Ausübung seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich bessern oder wiederherstellen kann, kann sie als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation angesehen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Urteile des erkennenden Senats in BSGE 48, 74, 76 f. - SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8 ff. und im Anschluß daran für medizinische Leistungen zur Rehabilitation in BSGE 50, 156, 158 f. = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 20).

  • BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 23/77

    Zulassung der Revision - Behinderung bei Eintritt in das Erwerbsleben -

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Demzufolge können sogen. "eingebrachte Behinderungen" nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1236 Abs. 1 RVO ausgeklammert und dessen Voraussetzungen nicht deshalb verneint werden, weil der Versicherte schon vor oder seit Eintritt in das Erwerbsleben behindert gewesen ist (BSGE 45, 183, 186 f. = SozR 2200 § 1236 Nr. 5 S. 9 f.; vgl. auch BSGE 50, 47, 48 = SozR 2200 § 184 Nr. 3 S. 10).

    Demgemäß sind die Leistungsvoraussetzungen des § 1236 Abs. 1 RVO (wieder) erfüllt, sofern infolge einer Änderung der Verhältnisse dem Versicherten die Ausübung seines bisherigen Berufes oder seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, selbst wenn unmittelbar hierfür gesundheitliche Gründe nicht ursächlich sind (vgl. auch BSGE 45, 183, 187 = SozR 2200 § 1236 Nr. 5 S. 10).

  • BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78

    Versicherungspflicht nach dem SVBehindertenG

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Auf diese Gruppe bezieht sich auch das Urteil des 12. Senats des BSG vom 11. Juni 1980 (BSG SozR 5085 § 1 Nr. 2), wonach auch die im Trainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte beschäftigten Behinderten nach den Regeln des SVBG der Versicherungspflicht unterfallen.
  • Drs-Bund, 28.08.1972 - BT-Drs VI/3742
    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Nach der amtlichen Begründung zum RehaAnglG wird durch diese Vorschrift "für die Träger der Rehabilitation zugleich die Verpflichtung begründet, sich auch der institutionellen Förderung dieser Werkstätten anzunehmen" (BT-Drucks. VI/3742, S. 49).
  • BSG, 29.09.1980 - 4 RJ 121/79

    Beschäftigungsverhältnis - Arbeitsentgelt - Versicherungspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Ob diese Beschäftigung vergönnungsweise erfolgt ist und dies daraus hergeleitet werden kann, daß sie unter ständiger Aufsicht, und Anweisung erfolgt ist, muß bezweifelt werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 30 S. 59).
  • BSG, 27.02.1980 - 1 RJ 4/79

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Vielmehr handelt es sich um Tat- und Rechtsfragen, welche der uneingeschränkten Überprüfung und Entscheidung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8; BSGE 50, 33, 34 = SozR 2200 § 1237a Nr. 11 S. 20; BSGE 50, 156, 157 = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 19).
  • BSG, 28.02.1980 - 8a RK 13/79

    Entwicklung von Ermessensleistungen zu Pflichtleistungen

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Demzufolge können sogen. "eingebrachte Behinderungen" nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1236 Abs. 1 RVO ausgeklammert und dessen Voraussetzungen nicht deshalb verneint werden, weil der Versicherte schon vor oder seit Eintritt in das Erwerbsleben behindert gewesen ist (BSGE 45, 183, 186 f. = SozR 2200 § 1236 Nr. 5 S. 9 f.; vgl. auch BSGE 50, 47, 48 = SozR 2200 § 184 Nr. 3 S. 10).
  • BSG, 01.06.1978 - 12 RK 23/77

    Beitragsfreiheit eines in einer Werkstatt für Behinderte Beschäftigten in der

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Ausschlaggebend und ausreichend ist, daß das Produkt der Arbeitsleistung wirtschaftlichen Wert besitzt, sich also beispielsweise als Ware verkaufen läßt (vgl. BSGE 46 244, 246 = SozR 4100 § 168 Nr. 7 S. 5; Neubert-Becke, Schwerbehindertengesetz, 1974, § 52 SchwbG, Anm. 7).
  • BSG, 02.03.1961 - 4 RJ 198/59

    Weitergewährung der Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus -

    Auszug aus BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80
    Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist infolge eines Gebrechens (zum Begriff vgl. BSGE 14, 83, 84 = SozR Nr. 3 zu § 1267 RVO) und damit wegen einer der in § 1236 Abs. 1 RVO auf geführten gesundheitlichen Regelwidrigkeiten gemindert.
  • BSG, 25.10.1978 - 1 RA 1/78

    Höchstdauer der Berufsförderung

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Anspruchsbegründend ist aber auch im Rahmen dieser subsidiären Prüfung nur eine auf Krankheit oder Behinderung beruhende erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl BSG Urteil vom 22.9.1981 - 1 RJ 12/80 - BSGE 52, 123 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19, Juris RdNr 27 f) .
  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

    Das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation (hier: berufsfördernder Leistungen) nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage bestimmt sich ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in einer nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit; die bisherige Ausübung einer Beschäftigung, für die eine Ausbildung erforderlich ist und die Berufsschutz nach sich zieht, wird nicht vorausgesetzt (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 22.9.1981 - 1 RJ 12/80 = BSGE 52, 123 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19).

    Der Begriff der - im Gesetz nicht definierten - Erwerbsfähigkeit ist demgemäß als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f unter Hinweis ua auf BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8).

    Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind (BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 52, 123, 125 = SozR 2200 1237a Nr. 19 S 54 mwN).

    Das Urteil des BSG vom 22. September 1981 (BSGE 52, 123 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19) ist im Übrigen bereits unter Geltung des RehaAnglG ergangen; es stellt - ebenso wie das LSG - für die in Frage kommenden Leistungen ausdrücklich nicht nur auf bisher ausgeübte Tätigkeiten ab, sondern ebenso auf eine auch im Hinblick auf Eignung und Neigung angemessene Tätigkeit (aaO S 126).

    Deutlich wird dies insbesondere auch dadurch, dass die Rechtsprechung des BSG die Voraussetzungen für eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation auch für eine Versicherte als erfüllt angesehen hat, die nach Verlust des Arbeitsplatzes als hauswirtschaftliche Helferin nur zu einer Ausbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen geeignet war (BSGE 52, 123, 127 ff = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 56 ff).

    Es folgt auch aus der zum verkündeten Gesetzestext gehörenden Überschrift der Vorschrift des § 10 SGB VI ("Persönliche Voraussetzungen") sowie deren Einordnung in den Ersten Unterabschnitt ("Voraussetzungen für die Leistungen") des Ersten Abschnitts ("Rehabilitation") des Zweiten Kapitels ("Leistungen") des SGB VI. Die Rechtsprechung des BSG zum alten Recht der RVO, nach dem die dem § 10 Nr. 2 SGB VI entsprechenden Formulierungen in § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO lediglich den Begriff "berufsfördernd" definierten (BSGE 52, 123, 126 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 55), ist damit überholt.

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    In späteren Entscheidungen hat das BSG diesen Ansatz immer wieder bekräftigt und insbesondere betont, dass für die Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rehabilitation eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit genüge (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8; BSGE 50, 156, 157f = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S 19; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f).
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Dabei ist der Begriff der - im Gesetz nicht definierten - Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (Senatsurteil vom 29.3.2006 SozR 4-2600 § 10 Nr. 1; BSG vom 17.10.2006, SozR aaO Nr. 2; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f unter Hinweis ua auf BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8).

    Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind (BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 52, 123, 125 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 mwN).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 36/06 R

    Persönliche Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    In späteren Entscheidungen hat das BSG diesen Ansatz immer wieder bekräftigt und insbesondere betont, dass für die Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rehabilitation eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit genüge (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8; BSGE 50, 156, 157f = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S 19; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f).
  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 77/93

    Berufsschutz - Außerhalb - Geltungsbereich - Einschränkung

    Bei Rehabilitationsmaßnahmen bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen notwendig geworden sind (vgl BSGE 52, 123, 124 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 mwN), also hier die bei Übersiedelung des Klägers in das Bundesgebiet im März 1988 geltenden §§ 1236 ff RVO.

    Dabei handelt es sich auch um eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation iS des § 1237a Abs. 1 RVO, denn unter Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang die Fähigkeit des Versicherten zur möglichst dauernden Ausübung entweder seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Berufstätigkeit zu verstehen (vgl BSGE 52, 123, 126 = SozR 2200 § 1237a RVO Nr. 19).

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93

    Kostenübernahme für eine Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich

    Eine Leistung, die diesen Voraussetzungen nicht genügt, ist von vornherein nicht als "berufsfördernde" Leistung anzusehen (BSGE 48, 74, 76 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6; BSGE 52, 123, 126 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19).

    Versicherte, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nur zur Ausübung einer Tätigkeit in einer WfB befähigt werden können, sind dennoch von einer entsprechenden Förderung nicht ausgeschlossen (§ 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO; vgl dazu schon BSGE 52, 123).

    Dabei kommt es für das Mindestmaß (§ 52 Abs. 3 SchwbG) nicht darauf an, ob Arbeits-, Sach- und Personalaufwand und Arbeitsergebnis in einem wirtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen, ob der Behinderte die Kosten seines Platzes in der WfB oder einen bestimmten Teil dieser Kosten erwirtschaftet oder ob der Behinderte ein Mindesteinkommen erzielt (BSGE 52, 123, 127 f; SozR 4100 § 58 Nr. 14; BSG AuB 1984, 249).

  • LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - vorläufige Leistungsgewährung -

    Vielmehr bestimmt sich das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit (vgl. BSG vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R - Fortführung von BSG vom 22.09.1981 - 1 RJ 12/80 - BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R und B 5 RJ 36/06 R - LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2000 - L 1 R 393/06).

    Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI ist demgemäß als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSGE 52, 123, 125 f. unter Hinweis u. a. auf BSGE 48, 74, 75).

  • LSG Hessen, 29.05.2018 - L 2 R 50/17

    Anspruch auf Zuschuss für einen orthopädischen Bürostuhl im Rahmen von Leistungen

    Nicht anwendbar sind demgegenüber die Kriterien, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind (vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 1980, 11 RA 8/79 und vom 22. September 1981, 1 RJ 12/80).
  • LSG Bayern, 26.07.2005 - L 5 R 698/04

    Persönliche Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der vor dem 01.01.1992 maßgeblichen Anspruchsnorm für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen findet im Rehabilitationsrecht das vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der Feststellung von Berufsunfähigkeit entwickelte Mehrstufenschema bei der Prüfung von Rehabililtationsmaßnahmen keine Anwendung (BSG vom 22.09.1981, 1 RJ 12/80, BSGE 52, 123 m.w.N.; BSGE 28, 18).
  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 15/83

    Kompetenzverteilung für Förderung in Werkstätten für Behinderte

  • LSG Hamburg, 08.09.2004 - L 1 RJ 22/04

    Berufliche Rehabilitation - Erwerbsfähigkeit der letzten ausgeübten Tätigkeit -

  • BSG, 02.12.1987 - 1 RA 21/86

    § 14a Abs 3 S 2 AVG - Dauer der Rehabiliationsmaßnahme länger als zwei Jahre

  • SG Dresden, 08.05.2007 - S 33 R 383/06

    Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer

  • LSG Sachsen, 06.11.1996 - L 4 An 56/93

    Berufliche Rehabilitation - berufsfördernde Leistung - Geschichts- und

  • SG Oldenburg, 26.09.2006 - S 5 R 278/05
  • SG Oldenburg, 12.01.2006 - 82 RJ 302/03
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