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   BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81   

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https://dejure.org/1981,533
BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81 (https://dejure.org/1981,533)
BSG, Entscheidung vom 06.10.1981 - 9 RVs 3/81 (https://dejure.org/1981,533)
BSG, Entscheidung vom 06. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 (https://dejure.org/1981,533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren - Schwerbehindertenausweis - Status - Daten - Rechtskraft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 168
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81
    Sie wird dabei als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Rundfunkgesetz i.d.F. vom 26. September 1973 - GVBl. 563 -) im Bereich der öffentlichen Verwaltung tätig (BVerfGE 12, 205, 243f., 246; 31, 323, 329; Bayer. VGH, DVBl. 1967, 332, 333).

    Allerdings haben die Länder das Rundfunkgebührenrecht selbst kraft ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz sachlich- und verfahrensrechtlich zu regeln (Art. 30 und 70 GG; BVerfGE 12, 205, 228; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 30, Rdnr.1; Art. 70, Rdnr.12).

    Die Gesetzgebung im Rundfunkwesen steht mit Ausnahme der Sendetechnik (Alt 73 Nr. 7 GG) allein den Ländern zu (BVerfGE 12, 205, 225, 229, 230, 237, 238, 243 f., 246, 248, 249; Bayer. VGH, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.1964 - V C 172.62

    Rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Jugendamt und Ordnungsbehörde

    Auszug aus BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81
    Ein solches "Gutachten" wäre ebenso wie eine andere bloß vorbereitende Stellungnahme einer Verwaltungsbehörde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon gar nicht als ein Verwaltungsakt selbständig anfechtbar (vgl. zu derartigen Fällen: BVerwGE 34, 65; 28, 145; 16, 116; 19, 94; 27, 354).

    Wochenschrift 1981, 2107 = Juristenzeitung 1981, 438; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 74, Rdnrn. 46, 48, 50; ebenfalls für weite Auslegung des Begriffes: "Fürsorge": BSGE 6, 213, 217 ff.; BVerwGE 19, 94, 96 f.).

  • BSG, 20.12.1957 - 7 RKg 4/56
    Auszug aus BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81
    Wochenschrift 1981, 2107 = Juristenzeitung 1981, 438; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 74, Rdnrn. 46, 48, 50; ebenfalls für weite Auslegung des Begriffes: "Fürsorge": BSGE 6, 213, 217 ff.; BVerwGE 19, 94, 96 f.).
  • BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Ablehnung der Erhöhung des Grads der Behinderung bei

    Die Feststellung oder Änderung eines Grads der Behinderung ist keine Sozialleistung (Festhaltung an BSG vom 6.10.1981 - 9 RVs 3/81 = BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr 13).

    Die abstrakte Feststellung der Schwerbehinderung bzw eines bestimmten GdB dient in einem ersten Schritt dazu, getrennt davon in einem zweiten Schritt außerhalb des Schwerbehindertenrechts eine beinahe unübersehbare Vielfalt von konkreten Leistungsansprüchen aus zahlreichen unterschiedlichen Vorschriften zu begründen (vgl BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSGE 52, 168, 174 = SozR 3870 § 3 Nr. 13; vgl BT-Drucks 10/3138 S 13) .

    Zu diesem Zweck bindet sie andere Behörden (vgl BSGE 52, 168, 174 = SozR 3870 § 3 Nr. 13) , etwa als Grundlagenbescheid bei der Gewährung des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b EStG (vgl BFHE 145, 545).

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

    Sie gewinnt erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich ist (vgl BSGE 52, 168, 172 = SozR 3870 § 3 Nr. 13 S 31; BSGE 69, 14, 17 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3 S 9) und die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und anderen Vorteilen ermöglicht.

    Über den hierfür erforderlichen GdB von 50 kann nur im Verfahren nach § 69 SGB IX - auch für den Rentenversicherungsträger bindend - entschieden werden (BSGE 52, 168, 172 = SozR 3870 § 3 Nr. 13 S 31; Masuch in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, K § 69 SGB IX RdNr 15).

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 56/10 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 116 Abs 1 SGB 9 -

    Stattdessen stellt sie nach einheitlichen Maßstäben für andere Behörden (zB Sozialversicherungsträger, Finanzämter, Hauptfürsorgestelle) und sonstige Dritte (zB Arbeitgeber, öffentliche Einrichtungen, GEZ) Beginn, Dauer und Ende der Schwerbehinderteneigenschaft, des GdB und weiterer gesundheitlicher Merkmale fest, die außerhalb der originär versorgungsbehördlichen Zuständigkeit verschiedenartige Berechtigungen auslösen (BSGE 52, 168, 174 = SozR 3870 § 3 Nr. 13; Voelzke, SGb 1991, 80, 81) .
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