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   BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81   

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https://dejure.org/1982,13440
BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81 (https://dejure.org/1982,13440)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1982 - 7 RAr 116/81 (https://dejure.org/1982,13440)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81 (https://dejure.org/1982,13440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des Ruhenstatbestandes; Arbeitslosengeld; Unterbrechung des Leistungsbezuges; Verfallfrist; Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 212
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 10/73
    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81
    Grundsätzlich bedeutet das Ruben eines Alg-Anspruchs zwar nur, daß der Arbeitslose in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen kann, während sein "Stammrecht", der Alg-Anspruch dem Grunde nach, unberührt bleibt (vgl BSGE 14, 278, 283; Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 -).

    Der Anspruch aufv Auszahlung von Alg lebt deshalb nach Wegfall des Ruhenstatbestandes wieder auf, ohne daß es dafür einer erneuten förmlichen Antragstellung und Arbeitslosenmeldung is von 5 100 Abs. 1 AFG bedarf (BSGE 21, 286; Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 -).

  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 55/77

    Nach Entstehung des Anspruchs - Anwartschaft - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgen -

    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81
    Die Bestimmung, daß der Anspruch "nicht mehr geltend gemacht werden" kann, bedeutet, daß die gesamte Anspruchsberechtigung, die gesamte rechtliche Grundlage untergegangen ist, derzufolge der Arbeitnehmer durch Arbeitslosigkeit einen Anspruch erwerben kann (vgl BSGE 47, 101, 102 = SozR 4100 5 119 Nr. 5; ebenso schon RVA GE 3843 aaO).
  • BSG, 14.08.1980 - 7 RAr 88/79
    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81
    So hat der Senat bereits entschieden, daß auch der ruhende Anspruch gem 5 125 Abs. 1 AFG erlischt, wenn zugunsten des Anspruchsinhabers ein neuer Alg-Anspruch entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte von ihrem Recht nach 5 151 Abs. 1 AFG Gebrauch gemacht hat, einen früheren Bewilligungsbescheid aufzuheben (BSG vom 14. August 1980 - 7 RAr 88/79 -).
  • BSG, 17.09.1964 - 7 RAr 24/63

    Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81
    Der Anspruch aufv Auszahlung von Alg lebt deshalb nach Wegfall des Ruhenstatbestandes wieder auf, ohne daß es dafür einer erneuten förmlichen Antragstellung und Arbeitslosenmeldung is von 5 100 Abs. 1 AFG bedarf (BSGE 21, 286; Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 -).
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 132/75
    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81
    erneut die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen voraussetzt, damit auch die Geltendmachung des Anspruchs in Form einer neuen Arbeitslosmeldung und Antragstellung (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 S 134 Nr. 3).
  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
    Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81
    tenden Fassung (vgl BSGE 46, 20, 22 = SozR 4100 s 117 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

    Zum Herstellungsanspruch wegen Unterlassung einer möglichen Beratung, wenn der Zweck der Beratung im Widerspruch zu gesetzlichen Aufgaben des Sozialleistungsträgers steht (Fortführung von BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 9. Dezember 1982 (BSGE 54, 218 [BSG 09.12.1982 - 7 RAr 116/81]) entschieden, daß § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auch solche Sachverhalte erfasse, in denen ein laufender Leistungsbezug durch einen Ruhenstatbestand unterbrochen werde, wenn nach dessen Ende festgestellt werden müsse, daß die Frist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgelaufen sei.

    Nach der ständigen Rechtspr des Senats hat § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nämlich die Bestimmung einer Ausschlußfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Nach der Rechtspr des Senats läuft die Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auch während des Ruhens eines in seinem Stammrecht existenten Alg-Anspruchs weiter und ggf ab (BSGE 54, 212, 216 f = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 f [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Erforderlich ist vielmehr seine Geltendmachung nach Ablauf des Ruhenszeitraums (BSGE 54, 212, 216 = SozR 4100 § 125 Nr. 2); allenfalls genügt - wie hier - eine (frühere) Geltendmachung zu einem solchen (späteren) Zeitpunkt, der dann allerdings maßgeblich ist für die Frage des Ablaufs der Verfallsfrist.

    Daß auch Härten im Einzelfall als Folge eines selbst unverschuldeten Fristablaufs keine andere Betrachtung rechtfertigen können, hat der Senat schon bestätigt (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R

    Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach Unterbrechung - Fortwirkung der

    Der Anspruch des Klägers war am 1. Januar 1996 entstanden, denn der Kläger erfüllte an diesem Tag alle Anspruchsvoraussetzungen iS von § 117 SGB III. Dass dieser Anspruch wegen der Zahlung einer Abfindung zunächst geruht hat, ändert am Zeitpunkt seiner Entstehung iS des § 147 Abs. 2 SGB III nichts (vgl BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2 sowie BSG Urteil vom 13. Mai 1981 - 7 RAr 39/80 - veröffentlicht in juris, zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 125 Abs. 2 AFG).

    Als Folge der Entstehung des Alg-Anspruchs am 1. Januar 1996 ergibt sich aus § 147 Abs. 2 SGB III, dass der Kläger diesen Anspruch oder verbliebene Teile nur bis zum 3. Januar 2000 (Montag) geltend machen konnte (vgl § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X; zur Fristberechnung im Einzelnen vgl BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

    Die Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III bedeutet nämlich - wie die Rechtsprechung des BSG bereits zu der Vorgängervorschrift des § 125 Abs. 2 AFG klargestellt hat (BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2) - keine absolute zeitliche Grenze für das Zustehen eines erworbenen Alg-Anspruchs überhaupt.

    Ein Handeln des Arbeitslosen bzw ein "Geltendmachen" des Zahlungsanspruchs iS des § 125 Abs. 2 AFG war danach nicht nur bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs durch zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme (ohne neuen Anwartschaftserwerb), sondern auch bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs durch einen Ruhenstatbestand erforderlich (BSGE 54, 212, 215 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

    Die Frist des § 125 Abs. 2 AFG für die wirksame Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld läuft grundsätzlich auch während der Zeit ab, in der die frühere Arbeitslosengeldbewilligung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld aufgehoben war (Anschluß an BSG vom 9.12.1982 - 7 RAr 116/81 = BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

    Im Urteil vom 9. Dezember 1982 (BSG SozR 4100 § 125 Nr. 2) habe das Bundessozialgericht (BSG) zwar offengelassen, ob dies auch für Ansprüche gelte, deren Ruhenszeitraum von vornherein kalendermäßig feststehe.

    Der Senat hat dies bereits unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung und die Rechtsprechung hierzu entschieden (BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2) und sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

    Der Senat hat dies schon im Urteil vom 9. Dezember 1982 (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr. 2) offengelassen.

    Erforderlich war dafür eine Beendigung der Ruhenswirkung vor dem 20. August 1982, also auch eine entsprechende Begrenzung des Bezuges von Mutterschaftsgeld; denn Geltendmachung im Sinne des § 125 Abs. 2 AFG bedeutet Geltendmachung zu einem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Alg vorliegen, was bei Fortdauer eines Ruhenstatbestandes nicht der Fall wäre (vgl. BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

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