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   BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83   

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BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83 (https://dejure.org/1984,15785)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1984 - 11 RA 6/83 (https://dejure.org/1984,15785)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - 11 RA 6/83 (https://dejure.org/1984,15785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung - Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 151
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.07.1970 - 11 RA 164/67

    Versicherungskarte - Vermerk von Ersatzzeiten - Vermerk von Ausfallzeiten -

    Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83
    Bei einem solchen Vormerkungsstreit ist lediglich zu prüfen, ob der behauptete Ausfallzeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist (BSGE 31, 226, 230; "2, 159; "9, "U, "6); die Anrechenbarkeit der Zeit kann erst bei Eintritt des Versicherungsfalles abschließend beurteilt werden.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83
    Selbst wenn derzeit jegliche versicherungsrechtliche Auswirkung als Ausfallzeit zu verneinen wäre, könnte das dennoch nicht die "Vormerkung" als Ausfallzeit für spätere Leistungsfälle hindern, weil sich bis dahin die Rechtslage ändern kann (vgl SozR 2200 $ 1251 Nr. 8); so könnte sich zB der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Februar 1983 (BVerfGE 63, 119 : SozR 2200 5 1255 Nr. 17) schon demnächst zu einer Änderung des 5 32 Abs. 7 Satz 2 AVG veranlaßt sehen.
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben Zeitraum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 151, 154 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Im Vormerkungsverfahren darf sie nur darüber befinden, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während über die Anrechenbarkeit (und Bewertung) dieses Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden darf (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGG; ständige Rechtsprechung, stellvertretend: BSGE 42, 159, 160; BSGE 31, 226, 230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S. 119; BSGE 56, 151, 152 f.= SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225 ff; BSG SozR § 1259 Nr. 109 S. 294; SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6; Urteil vom 18. April 1996).

    Im übrigen sind diese (gekennzeichneten) Zeiten als Anrechnungszeittatbestände auch dann vorzumerken, wenn - den Eintritt des Leistungsfalles unterstellt - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine rentensteigernde Auswirkung dieser Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten - etwa wegen einer zeitlichen Begrenzung ihrer Anrechenbarkeit - (teilweise) zu verneinen wäre, da sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende (den Inhalt des "Renteneigentums" bestimmende) Gesetz geändert haben kann (vgl. BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 227 mwN; Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 - so sind auch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 252 Abs. 4 SGB VI zum 1. Januar 1997 geändert worden, vgl. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a., Nr. 29 Buchst. b.; Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, BGBl I. 1996, 1461).

    Das BSG hat geklärt, daß die Vormerkung von Tatbeständen dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b. SGB VI nur den Schul- bzw den erfolgreich abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres betrifft (Urteile vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - und 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -; vgl. auch BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225).

  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Außerdem könnte das dennoch nicht die Vormerkung des Ausfallzeittatbestandes für spätere Leistungsfälle hindern, weil sich bis dahin die Rechtslage ändern kann (vgl BSGE 56, 151/153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227; BSG, SozR 2200 § 1251 Nr. 8 S 26 f).

    Es kommt daher nur darauf an, ob der vom Kläger behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt ist (vgl BSGE 56, 151/152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225).

    Dementsprechend kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob zeitgleich eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Tätigkeit) verrichtet (BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 151/152 SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225) oder eine Versicherungszeit nach ausländischem Recht zurückgelegt wurde (Senatsentscheidung vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 - S 5 = SozSich 1991, 352 ) noch darauf, ob gleichzeitig aus einem anderen Grunde Versicherungsfreiheit bestand.

    Dementsprechend hat das BSG auch wiederholt festgestellt, daß ein und derselbe Zeitraum zugleich Beitragszeit und Anrechnungs-/Ausfallzeit sein kann, wenn die Absolvierung der Ausbildung nicht Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, sondern Ausbildungszeit und Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl Entscheidungen des Senats vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 S 7 mwN - und vom 28. Januar 1990 - 4 RA 42/90 - SozSich 1991, 352 ; BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242; BSGE 56, 151/154 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227).

    Die abstrakte rechtliche Rangfolge kann sich vielmehr erst bei der späteren Rentenberechnung auswirken; erst dort wird uU die schwächere Zeit durch die stärkere "verdrängt", dh ggf allein berücksichtigt (vgl BSGE 56, 151/153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 226).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Über die "Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten" kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82).

    Selbst wenn mithin derzeit im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, könnte die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht allein mit dieser Begründung abgelehnt werden, weil sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben kann (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82); entscheidend ist, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, daß der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden kann.

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 14/96

    Feststellung der Rechtspflicht zur Anerkennung von Anrechnungszeiten und

    Im Vormerkungsverfahren darf sie nur darüber befinden, ob - wie oben angeführt - der behauptete Anrechnungszeittatbestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während über die Anrechenbarkeit (und Bewertung) dieses Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden darf (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGG; ständige Rechtsprechung, stellvertretend: BSGE 42, 159, 160; BSGE 31, 226, 230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 56, 151, 152 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225 ff; BSG SozR § 1259 Nr. 109 S 294; SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 6; Urteil vom 18. April 1996).

    Infolgedessen sind Zeiten als Anrechnungszeittatbestände auch dann vorzumerken, wenn - der Eintritt des Leistungsfalles unterstellt - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine rentensteigernde Auswirkung dieser Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten - etwa wegen einer zeitlichen Begrenzung ihrer Anrechenbarkeit - (teilweise) zu verneinen wäre, da sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende (den Inhalt des "Renteneigentums" bestimmende) Gesetz geändert haben kann (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227 mwN; Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 - so sind auch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 252 Abs. 4 SGB VI zum 1. Januar 1997 geändert worden, vgl Art. 1 Nr. 11 Buchst a, Nr. 29 Buchst b; Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, BGBl I 1996, 1461).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat geklärt, daß die Vormerkung von Tatbeständen dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI nur den Schul- bzw den erfolgreich abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres betrifft (Urteile vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - und 18. April 1996 - 4 RA 18/94; vgl auch BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auch nach dem damals geltenden Recht schlossen Beiträge, auch Pflichtbeiträge, das Vorhandensein von Ausfallzeiten wegen Schul- Fachschul- oder Hochschulausbildung für die gleiche Zeit nicht schlechthin aus (s etwa BSG Urteil vom 21.2.1985 - 11 RA 16/84 - SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 241 f; BSG Urteil vom 9.2.1984 - 11 RA 6/83 - BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 226 f) .
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

    Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (vgl. BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225[xxxxx].
  • BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87

    Fachschulausbildung für einen Molkereimeister

    Materiell-rechtliche Grundlage des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs (vgl insbesondere BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225; zuletzt BSG SozR aaO Nr. 100 S 269) ist § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b) AVG.

    Speziell im Verfahren um die Vormerkung von Ausfallzeiten läßt sich ohnehin nur prüfen, ob der behauptete Ausfalltatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während die Anrechenbarkeit der Zeit unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Rechtslage steht und definitiv erst nach Eintritt des Versicherungsfalles beurteilt werden kann (BSGE 56, 151, 152f = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225 ff mwN).

  • BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90

    Berechnung der Höchstdauer bei Hochschulausbildung im Rahmen eines

    Die im Verhältnis von Beitragszeit zur Ausfallzeit in § 32 Abs. 7 S 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) enthaltene Sonderregelung, die im Rahmen der Vormerkung nach der Rechtspr ein Nebeneinander von Pflichtbeitragszeiten und Ausfallzeiten gestattet (BSGE 56, 151 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 und SozR 2200 § 1259 Nr. 90), vermag aber an dem in der Rechtspr entwickeltem Grundsatz nichts zu ändern, daß unter den in § 35 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) genannten Zeiten eine Rangfolge besteht, wonach die versicherungsrechtlich "stärkere" Zeit die schwächere verdrängt (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 9).

    Voraussetzung sei jedoch, daß der Schulbesuch - wie in dem dort entschiedenen Fall - im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Inhalt der Arbeitspflicht sei (Urteil vom 9. Februar 1984 - SozR 2200 § 1259 Nr. 82 unter Bezugnahme ua auf die Rechtspr des GrS in BSGE 41, 41, 48, 52 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13).

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94

    Anspruch auf Vormerkung von Anrechnungszeiten - Vorab mögliche Klärung des

    Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (vgl BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225).

    Welche der unter Umständen für ein und denselben Zeitraum vorgemerkten Versicherungszeiten schließlich Priorität hat, beurteilt sich sodann nach dem bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Recht (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 226).

  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Ausbildung - Studienzeit - Beitragszeit -

  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

  • BSG, 26.06.1991 - 8 RKn 15/89

    Anforderungen an eine abgeschlossene Hochschulausbildung bei ausländischem

  • SG Berlin, 23.10.2007 - S 6 R 2124/06

    Vormerkung rentenrechtlich relevanter Tatsachen - Ausbildungsanrechnungszeit -

  • LSG Berlin, 29.07.2004 - L 8 RA 18/01

    Zulässigkeit einer verbindlichen Feststellung von länger als sechs Kalenderjahren

  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 49/88

    Lehrzeit beim Ehegatten als Ausfallzeit

  • BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83

    Anrechnung einer Ausfallzeit - Klageweg - Witwenrentenbescheid -

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
  • LSG Sachsen, 12.12.1997 - L 5 An 201/96
  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 71/97

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

  • BSG, 23.11.1988 - 4a RJ 71/87

    Beitragszeit neben Ausfallzeit

  • LSG Sachsen, 09.07.1997 - L 4 An 24/97

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Fernstudiums bzw.

  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 99/96

    Beitrittsgebiet; DDR; Studium; Hochschule; Universität; Ausbildung; Anrechnung;

  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 69/87

    Rentenrechtliche Vormerkung von Zeiten als Lehrzeit und Zeiten der

  • BSG, 29.08.1984 - 1 RJ 102/83

    Voraussetzung einer Lehrzeit - Behinderter - Vormerkung einer Ausfallzeit

  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 9/84

    Rückkehrverhinderung - Feindliche Maßnahme - Ersatzzeit - Vertriebene

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