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Rechtsprechung
   BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94   

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https://dejure.org/1994,2634
BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94 (https://dejure.org/1994,2634)
BSG, Entscheidung vom 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94 (https://dejure.org/1994,2634)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 8 BH (Kn) 1/94 (https://dejure.org/1994,2634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 209
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 20.3.1979 - 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78 = BVerfGE 51, 1 = SozR 2200 § 1315 Nr. 5 und des mit dem RAG 1982 neugeregelten Auslandsrentenrechts.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 20. März 1979 (BVerfGE 51, 1 = SozR 2200 § 1315 Nr. 5; bekanntgegeben am 13. Juni 1979, hierzu BT-Drucks 9/458, S 27) für mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärt, daß Ausländern im Ausland ihre Rente nicht ausgezahlt und ihnen auch kein Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Beiträge eingeräumt werde.

    Das BVerfG hielt damals vor allem die vorgesehene Beitragserstattung nach erfüllter Wartezeit der Höhe nach für unangemessen, da sie weder die bei Pflichtversicherten vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge noch eine angemessene Verzinsung der Beiträge umfaßte; es überließ es dem Gesetzgeber, im einzelnen die Bedingungen festzulegen, um der Höhe nach die Angemessenheit der Beitragserstattung herbeizuführen (BVerfGE 51, 1, 29 = SozR 2200 § 1315 Nr. 5).

    Der Entscheidung des BVerfG ist zu entnehmen, daß die alte Regelung, die dem Ausländer im Nichtabkommens-Ausland lediglich die auch dem Kläger gewährte Beitragserstattung zubilligte, in Ermangelung eines ihm gleichzeitig zur Wahl stehenden Rentenanspruchs (lediglich) insoweit verfassungswidrig war, als sie der Höhe nach unangemessen war (BVerfGE 51, 1 f, 29 = SozR 2200 § 1315 Nr. 5).

  • BSG, 08.08.1994 - 9 BV 93/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94
    Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, daß der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er im Prozeß erreichen will (Anschluß an BSG vom 2.2.1993 - 11 BAr 109/92; BSG vom 8.8.1994 - 9 BV 93/94).

    Die Prozeßkostenhilfe hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG vom 2. Februar 1993 - 11 BAr 109/92; ebenso BSG vom 8. August 1994 - 9 BV 93/94).

  • BSG, 02.02.1993 - 11 BAr 109/92

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94
    Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, daß der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er im Prozeß erreichen will (Anschluß an BSG vom 2.2.1993 - 11 BAr 109/92; BSG vom 8.8.1994 - 9 BV 93/94).

    Die Prozeßkostenhilfe hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG vom 2. Februar 1993 - 11 BAr 109/92; ebenso BSG vom 8. August 1994 - 9 BV 93/94).

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94
    Kann die Rücknahme eines - unterstelltermaßen rechtswidrigen - Verwaltungsakts keine Auswirkung mehr haben, etwa wegen Ablauf der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X, besteht von vornherein kein Überprüfungsanspruch mehr (BSG vom 6. März 1991, BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; ebenso Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 1993, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15).
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Denn das BSG hat die Regelung des § 44 Abs. 4 S 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs. 4 SGB X "schlechthin" ausgeschlossen ist (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1).
  • BSG, 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG

    PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1, stRspr).
  • BSG, 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B

    Erledigungserklärung und Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn Prozesskostenhilfe ermöglicht es einem Bedürftigen nicht, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1 S 2; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2001, B 11 AL 249/00 B; BSG, Beschluss vom 17. Dezember 2001, B 7 AL 218/01 B, sowie BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997, 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745 ).
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Rechtsprechung
   BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,762
BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83 (https://dejure.org/1984,762)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1984 - 11 RAz 3/83 (https://dejure.org/1984,762)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 (https://dejure.org/1984,762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 209
  • DVBl 1985, 629
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.04.1983 - 5a RKnU 2/81

    Unfallrente - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Urlaubsgeld -

    Auszug aus BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83
    Der § 48 Abs. 2 SGB X läßt den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 SGB X unberührt (Anschluß an BSG 20.4. 1983 - 5a RKnU 2/81 = BSGE 55, 87, 89 = SozR 1300 § 44 Nr. 4).

    § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet jedoch, wie schon dargelegt, zur Rücknahme für die Vergangenheit dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig Leistungen versagt hat, gleichgültig woraus die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit gewonnen wird; er greift deshalb auch ein, wenn eine - erstmalige oder geänderte - sozialgerichtliche Rechtsprechung die Basis dieser Erkenntnis ist (vgl. BSGE 55, 87, 89).

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

    Auszug aus BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83
    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch die zuvor geltenden Vorschriften ausgelegt (BSGE 51, 31, 36 m.w.N. = SozR 2200 § 1399 Nr. 13).
  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77

    Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung

    Auszug aus BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83
    Nach § 40 Abs. 2 mußte die Behörde in den jetzt von § 48 Abs. 2 SGB X erfaßten Fällen den Verwaltungsakt dagegen rückwirkend und nicht wie heute in § 48 Abs. 2 SGB X nur für die Zukunft zurücknehmen (BSGE 45, 1, 6 f.; SozR Nrn. 4 und 18 zu § 40 VerwVG).
  • BSG, 20.10.1983 - 2 RU 77/82

    Verlängerung der Arbeitserlaubnis - Anweisung des Arbeitgebers -

    Auszug aus BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83
    Im Gegensatz zu den erstgenannten dieser Vorschriften spielen in § 44 SGB X aber auch Abstufungen der Rechtswidrigkeit (Eindeutigkeit, Vertretbarkeit u.s.w.) keine Rolle mehr (SozR 2200 § 1251 Nr. 102 auf Blatt 280; Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 77/82 - NZA 1984, 62).
  • BSG, 05.11.1980 - 11 RJz 5/79
    Auszug aus BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83
    Im April 1982 beantragte die Klägerin, unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. November 1980 - 11 RJz 5/79 - (= SozR 2200 § 381 Nr. 41), wonach diese Rentnerkrankenversicherung den Zuschuß - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung - nicht ausschließt, diese Bescheide aufzuheben und ihr den Beitragszuschuß zu gewähren.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Entgegen der Judikatur des BSG zu § 44 SGB X in anderen Leistungsbereichen (vgl BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 S 21; BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18 S 86; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 44 RdNr 18) ist im Sozialhilferecht mithin nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn entfallen sind (ähnlich auch Wahrendorf in Festschrift für Friedrich E. Schnapp zum 70. Geburtstag, 2008, S 577, 580).
  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad der Behinderung -

    Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist - wie bei einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X - auf die damalige (dh im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts bestehende) Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 25.10.1984 - 11 RAz 3/83, BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 S 21 f; BSG, Urteil vom 26.1.1988 - 2 RU 5/87, BSGE 63, 18, 23 = SozR 1300 § 44 Nr. 31 S 84; BSG, Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R, BSGE 88, 75, 81 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20 S 136 f; BSG, Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R, BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18 S 86).
  • LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12

    Fiktion eines früheren Überprüfungsantrages im Wege des sozialrechtlichen

    Allerdings kommt es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 44 SGB X nicht auf den Stand der Erkenntnis bei seinem Erlass, sondern im Rahmen einer rückschauenden Betrachtungsweise auf die zum Zeitpunkt des Erlasses geltende Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht - d. h. zum Zeitpunkt der Überprüfung - im Sinne einer sog. geläuterten Rechtsauffassung an (BSG vom 2. Februar 2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44; BSG vom 26. Januar 1988 - 2 RU 5/87 = BSGE 63, 18, 23; BSG vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/08 - BSGE 57, 209).

    Ein Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich auch bei einer Rechtsprechungsänderung anfänglich rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X und somit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und zwar selbst dann, wenn er bei seinem Erlass noch der seinerzeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen hat (BSG vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - BSGE 57, 209 = SozR 1300 § 44 Nr. 13).

    Denn § 48 Abs. 2 SGB X schränkt den Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht ein, wie sich bereits aus dem in § 48 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB X geregelten Zusatz eindeutig ergibt (vgl. dazu BSG vom 25. Oktober 1984 - BSGE 57, 209, 211 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSG vom 21. März 1996 - 11 Rar 101/94 - BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48).

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