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   BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84   

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BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84 (https://dejure.org/1985,967)
BSG, Entscheidung vom 13.06.1985 - 7 RAr 27/84 (https://dejure.org/1985,967)
BSG, Entscheidung vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 (https://dejure.org/1985,967)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 160
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 107.82

    Wohngeldanspruch - Graduiertenförderungsdarlehn - Zinsen - Einkommen

    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84
    Aufgrund der gleichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon entschieden, daß eine ausschließlich als rückzahlbares Darlehen gewährte Ausbildungsförderung nicht als Einnahme in Geld oder Geldeswert (iS des % 10 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes) anzusehen ist (BVerwGE M1, 220, 226; SA, 358, 362, 365), und zwar selbst nicht teilweise mit Rücksicht auf Zinslosigkeit oder ersparte Zinsen (BVerwG vom 25. Mai 1984 8 C 96/82 und 8 C 107/82 -).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 96.82

    Einordnung der Gewährung vollen Wohngelds als sozial ungerichtfertigt im Falle

    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84
    Aufgrund der gleichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon entschieden, daß eine ausschließlich als rückzahlbares Darlehen gewährte Ausbildungsförderung nicht als Einnahme in Geld oder Geldeswert (iS des % 10 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes) anzusehen ist (BVerwGE M1, 220, 226; SA, 358, 362, 365), und zwar selbst nicht teilweise mit Rücksicht auf Zinslosigkeit oder ersparte Zinsen (BVerwG vom 25. Mai 1984 8 C 96/82 und 8 C 107/82 -).
  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete -

    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84
    Ob für die Nichtberücksichtigung darlehensweise gewährter Leistungen als Einkommen naeh 55 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 AFG etwas anderes gilt, wenn die Rückzahlung entfällt oder mit ihr nicht gerechnet werden kann, das "Darlehen" im wirtschaftlichen Ergebnis also den Vermögensbestand des Zahlungsempfängers verbessert (vgl dazu BVerwGE 41, 220, 226), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BSG, 18.02.1982 - 7 RAr 91/81

    Bedürftigkeitsprüfung; Arbeitsentgelt; Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84
    Zum anderen hat er eine Minderung des berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommens der Ehefrau des Alhi-Berechtigten um abgetretene oder gepfändete Lohnteile nicht zugelassen, weil diese insoweit von Schulden befreit wird und demgemäß das volle Entgelt ihren Vermögensbestand positiv verändert hat (BSGE 53, 115, 116 : SozR 4100 5 138 Nr. 7).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Bei Mitteln aus einem Darlehen handele es sich nicht um Einkommen iS des § 11 SGB II, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht veränderten, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle (Hinweis auf BSGE 58, 160 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 zur Arbeitslosenhilfe; BVerwGE 54, 358, 361 ff; 69, 247 ff; 69, 252 ff für das Wohngeldrecht) .

    Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, juris RdNr 21; BVerwGE 69, 247, juris RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden.

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw

    Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden.
  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen

    Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden.
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