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   BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84   

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https://dejure.org/1986,825
BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84 (https://dejure.org/1986,825)
BSG, Entscheidung vom 03.09.1986 - 9a RV 8/84 (https://dejure.org/1986,825)
BSG, Entscheidung vom 03. September 1986 - 9a RV 8/84 (https://dejure.org/1986,825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen - Absehbares Ableben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 204
  • MDR 1987, 259
  • FamRZ 1987, 1026
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71

    Zweck der Heirat - Eheschließung - Versorgung - Vermutung - Entkräftung -

    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    Recht hingewiesen hat (BSGE 35, 272, 27% f : SozR Nr. 2 zu s 594 ZPO), durchaus denkbar.

    5 38 Abs. 2 BVG zwingt indessen die Witwe nicht, ihre Beweggründe für die Eheschließung zu offenbaren (Zu S 59" EVO: BSGE 35, 272, 273 : SozR Nr. 2 zu 5 59h RVG).

  • BGH, 25.02.1954 - III ZR 222/52

    Anspruch auf Witwengeld. Versorgungsehe

    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    den Bezug des Witwengeldes zu beschaffen; vielmehr verliere die Beamtenwitwe ihren Anspruch nur, wenn beide Ehegatten allein oder überwiegend mit der Eheschließung den Versorgungszweck verfolgten (BGHZ 12, 347 f).
  • BSG, 27.05.1959 - 9 RV 1062/57

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwenrente - Gerichtliche Überprüfung einer

    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    Der Widerlegungstatbestand der "besonderen Umstände", dessen Beurteilungsspielraum der richterlichen Kontrolle unterliegt (zu s 38 Abs. 2 BVG aF: BSGE 10, 51, 53; ebenso BSGE 27, 286, 287 : SozR Nr. 2;zu 5 89 BVG; BSGE 31, 83, 8ü : SozR Nr. 4 zu S 89 BVG), gebietet jedenfalls für Fallkonstellationen der zugrundeliegenden und ähnlicher Art eine typisierende Betrachtungsweise.
  • BVerwG, 30.10.1969 - II C 46.68

    Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    Intimsphäre zu entheben (BVerWGE 34, 149, 153 mwN).
  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 32.64

    Anspruch auf Witwengeld bei gesetzlicher Vermutung einer "Versorgungsheirat" -

    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Rechtsprechung an, daß die in $ 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG enthaltene Vermutung in aller Regel dann widerlegt sei, wenn nachweislich für einen der Ehegatten die Absicht, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, nicht maßgebend gewesen sei (BVerwGE 25, 221, 224; BVerwG Buchholz 232 5 123 BBG Nr. 7).
  • BSG, 17.03.1970 - 9 RV 682/68

    Anspruch auf Brautversorgung nach § 89 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei

    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    Der Widerlegungstatbestand der "besonderen Umstände", dessen Beurteilungsspielraum der richterlichen Kontrolle unterliegt (zu s 38 Abs. 2 BVG aF: BSGE 10, 51, 53; ebenso BSGE 27, 286, 287 : SozR Nr. 2;zu 5 89 BVG; BSGE 31, 83, 8ü : SozR Nr. 4 zu S 89 BVG), gebietet jedenfalls für Fallkonstellationen der zugrundeliegenden und ähnlicher Art eine typisierende Betrachtungsweise.
  • BSG, 30.01.1970 - 2 RU 175/67

    Hinterbliebenenrente - Ungeklärte Todesursache - Folgen objektiver

    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    festgestellt werden kann (Grundsatz der objektiven Beweislast: So ständige Rechtsprechung des BSG, ua BSGE 30, 278, 280 mwN : SozR Nr. 84 zu 5 128 SGG).
  • BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66

    Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleiches - Auslegung des

    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    Der Widerlegungstatbestand der "besonderen Umstände", dessen Beurteilungsspielraum der richterlichen Kontrolle unterliegt (zu s 38 Abs. 2 BVG aF: BSGE 10, 51, 53; ebenso BSGE 27, 286, 287 : SozR Nr. 2;zu 5 89 BVG; BSGE 31, 83, 8ü : SozR Nr. 4 zu S 89 BVG), gebietet jedenfalls für Fallkonstellationen der zugrundeliegenden und ähnlicher Art eine typisierende Betrachtungsweise.
  • Drs-Bund, 09.12.1966 - BT-Drs V/1216
    Auszug aus BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
    Der Anspruch sollte nicht mehr davon abhängig sein, ob besondere Umstände eine Hinterbliebenenversorgung rechtfertigen können (so 5 38 Abs. 2 Halbsatz 2 BVG aF), sondern, ob nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen ist, daß die Ehe versorgungshalber geschlossen werden ist (BT-Drucks V/1216 S 7 zu Nr. 33 S 38 Buchstabe b).
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 3.9.1986 (BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5) ausgeführt habe, es sei vorrangig auf objektive Umstände abzustellen und nicht allgemein geboten, in der privaten Lebenssphäre Ermittlungen anzustellen, sei damit nicht gemeint, dass es unzulässig sei, Ermittlungen in der privaten Lebenssphäre der Eheleute vorzunehmen bzw das Ergebnis derartiger Ermittlungen zu berücksichtigen.

    aa) Der Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl BSGE 60, 204, 207 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 mwN).

    Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (vgl BSGE 35, 272, 275 f = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

    Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI (vgl BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5) nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen (vgl BSGE 35, 272, 276 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO) oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind.

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl BSGE 35, 272, 276 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI RdNr 46c, Stand: September 2007; Dopheide/Haas/Wagner, Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern 2006, 257, 261).

    Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI zwingt den Hinterbliebenen aber nicht, seine inneren Gründe für die Eheschließung oder die des verstorbenen Ehegatten zu offenbaren (vgl BSGE 35, 272, 273 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

    Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage, B 13 R 53/08 R; BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46 RdNr 38, Stand: September 2008; in der Gesetzesbegründung [BT-Drucks 14/4595 S 44] wird § 46 Abs. 2a SGB VI auch als "gesetzliche Vermutung" bezeichnet, die jedoch "widerlegt" werden könne, wenn "Umstände" vorlägen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen ließen; ähnlich bereits BT-Drucks IV/120 S 59 zu § 592 des Entwurfs = § 594 RVO; vgl auch BSGE 35, 272, 273 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 205 f = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

    cc) Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 292 der Zivilprozessordnung der volle Beweis erbracht wird (vgl BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI RdNr 46b, Stand: September 2007; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 46 RdNr 28).

    Der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist daher vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten nachzugehen (vgl BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46 RdNr 38, Stand: September 2008).

    Ermittlungen im Bereich der privaten Lebenssphäre der Ehegatten und zu deren (höchst-)persönlichen, inneren Motiven für die Heirat sind grundsätzlich nicht anzustellen, es sei denn, der Hinterbliebene, der hierüber naturgemäß zuvörderst Angaben machen kann, beruft sich hierauf und ist zur Auskunft bereit (vgl BSGE 60, 204, 206, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Kamprad, aaO).

    Denn die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (vgl BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Kamprad, aaO).

    Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass für L. ein Grund für die Wiederheirat gewesen sei, von der Klägerin Pflege und Betreuung zu erhalten (vgl zu diesem Motiv BSGE 35, 272, 274 f = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 207 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI RdNr 46c, Stand: September 2007).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 9 R 1332/16
    Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSGE 60, 204 ff.) werde ergänzend Bezug genommen.

    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016, L 11 R 2064/15).Was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert.

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O).

    Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris).

    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, wird der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (BSG, Urteil vom 05.05.2009 unter Verweis auf BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Ringkamp in Hauck/Noftz a.a.O. Rdnr. 38).

    Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

    Zwar ist nach der - älteren - Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 03.09.1986, 9 a RV 8/84, juris) typisierend davon auszugehen, dass jedenfalls ein Beschädigter, der dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist und Pflegezulage erhält, mit der Heirat auch im Hinblick auf § 1353 BGB und die darin zum Ausdruck kommende Beistandspflicht (vgl. Grandel in juris BGB-Praxiskommentar Band 4, 8. Auflage 2017, § 1353 Rdnr. 12 m.w.N.) seine Pflege sicherstellen möchte, um dadurch seine Lebenssituation zu verbessern.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16

    Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente -

    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 -und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris).

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, jeweils juris).

    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (BSG, Urteil vom 05.05.2009 unter Verweis auf BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Ringkamp in Hauck / Noftz a.a.O. Rnr. 38).

    Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5), vorliegend die Klägerin.

    Zwar kann eine "Pflegeehe" nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden (BSGE, Urteil vom 03.09.1986 - 9a RV 8/84 -, BSGE 6, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

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