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   BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86   

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BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86 (https://dejure.org/1987,1985)
BSG, Entscheidung vom 22.10.1987 - 12 RK 49/86 (https://dejure.org/1987,1985)
BSG, Entscheidung vom 22. Oktober 1987 - 12 RK 49/86 (https://dejure.org/1987,1985)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur Setzung einer Ausschlußfrist zur Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge

  • Wolters Kluwer

    Nachentrichtung freiwilligr Rentenversicherungsbeiträge - Wirksamkeit einer Ausschlussfrist bei der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 62, 214
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86

    Befugnis eines Versicherungsträgers - Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger

    Auszug aus BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86
    Inwieweit der Träger der Rentenversicherung im Verfahren zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG Ausschlußfristen setzen darf, die als materiell-rechtliche Ausschlußfristen das Nachentrichtungsrecht selbst betreffen, hat der Senat zuletzt im Urteil vom 16. Oktober 1986 (BSGE 60, 266) entschieden.

    Das gleiche gilt bei Zulassung von Teilzahlungen für die insoweit einzuhaltenden Fristen (BSGE 60, 268 f. [BSG 16.10.1986 - 12 RK 30/86]).

  • BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79

    Nachentrichtungsantrag - Konkretisierung des Nachentrichtungsbeitrags - Ablehnung

    Auszug aus BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86
    § 66 SGB 1, der die Folgen einer fehlenden Mitwirkung für denjenigen regelt, "der eine Sozialleistung beantragt oder erhält", gilt nach Wortlaut und Systematik nur für das Verfahren bei der Leistungsgewährung, nicht aber für das der Beitragsentrichtung (vgl. BSGE 50, 152, 153).

    Kann eine solche Beratung mangels ausreichender Mitwirkung des Antragstellers nicht erfolgen, dann darf ihm der Versicherungsträger auch ohne eine - sonst grundsätzlich gebotene (vgl. BSGE 50, 152) - Beratung eine Frist zur Konkretisierung seines Antrags setzen.

  • LSG Berlin, 05.05.1987 - L 12 An 32/86
    Auszug aus BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86
    Abschließend verweist der Kläger auf weitere Entscheidungen des LSG Berlin, in denen die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Vorlage von Antragsunterlagen als unzulässig angesehen worden sei (Urteile vom 7. März 1986 - L 1 An 137/85 -, vom 5. Mai 1987 - L 12 An 32/86 - und vom 13. Mai 1987 - L 6 An 46/86 -).
  • LSG Berlin, 07.03.1986 - L 1 An 137/85

    Nachentrichtungsverfahren; Ermittlung des Versicherungsverlauf; Ausschlußfrist

    Auszug aus BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86
    Abschließend verweist der Kläger auf weitere Entscheidungen des LSG Berlin, in denen die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Vorlage von Antragsunterlagen als unzulässig angesehen worden sei (Urteile vom 7. März 1986 - L 1 An 137/85 -, vom 5. Mai 1987 - L 12 An 32/86 - und vom 13. Mai 1987 - L 6 An 46/86 -).
  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 12/79

    Nachentrichtung - Antragsfrist - Angestelltenversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86
    Wird nun der Antrag zum Zwecke der Fristwahrung zunächst nur dem Grunde nach gestellt, was der Senat im Interesse der Versicherten zugelassen hat, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich vorab vom Versicherungsträger über die für sie günstigste Art der Beitragsnachentrichtung beraten zu lassen (vgl. dazu BSGE 50, 16, 18), dann kann, wenn der Grundantrag erst kurz vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden ist, die nachfolgende Konkretisierung in aller Regel nicht mehr innerhalb der Antragsfrist erfolgen.
  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 20/84

    NS-Zeit - Verfolgte Personen - Neue Staatsangehörigkeit - Verlust derdeutschen

    Auszug aus BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86
    Auch diese Voraussetzungen müssen zwar spätestens bei Ablauf der Antragsfrist vorliegen (vgl. SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 60).
  • BSG, 18.05.1983 - 12 RK 67/82

    Rentenversicherung - Mitwirkung des Versicherten - Ausschlußfrist -

    Auszug aus BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86
    Hierzu hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt ist, für die Mitwirkung der Versicherten an der Klärung ihres Versicherungsverlaufs Ausschlußfristen zu setzen; dies sei auch dann unzulässig, wenn die Ermittlungen der notwendigen Vorklärung für die Konkretisierung eines fristgebundenen Antrags auf Beitragsnachentrichtung dienen (Urteil vom 18. Mai 1983, SozR 5070 § 10 Nr. 23).
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Der Senat kann offenlassen, ob § 66 SGB I hier überhaupt anwendbar ist (ablehnend für den Fall der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen vgl BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 60/79 - BSGE 50, 152, 153 f = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43 S 81 f = juris RdNr 15; BSG Urteil vom 22.10.1987 - 12 RK 49/86 - BSGE 62, 214, 217 f = SozR 1300 § 21 Nr. 3 S 9 = juris RdNr 16) .
  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 28/91

    Bereiterklärung im Verfahren der Beitragsnachentrichtung

    Das Widerspruchsverfahren ruhte anschließend, bis das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) ergangen war.

    Allerdings war der noch zu Lebzeiten des Ehemannes erteilte Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1985 entsprechend dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) rechtswidrig, soweit der Antragsteller darin von der Nachentrichtung ausgeschlossen worden war.

    Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, eine Bereiterklärung müsse angenommen werden, weil die Beklagte den Ehemann mit dem Ablehnungsbescheid von der Nachentrichtung ausgeschlossen habe und derartige Bescheide rechtswidrig gewesen seien (vgl zu solchen Bescheiden der Beklagten BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3; jedoch zur Verfahrensweise eines anderen Versicherungsträgers, BSGE 69, 198 [BSG 15.08.1991 - 12 RK 42/90] = SozR 3-5750 Art. 2 § 51a Nr. 4).

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 42/90

    Fristsetzung des Versicherungsträgers bei der Beitragsnachentrichtung

    Vielmehr muß dann bei Fristversäumnis nach "Lage der Akten" entschieden werden mit der Folge, daß der Antragsteller die unterbliebene Mitwirkungshandlung in einem anschließenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nachholen darf (BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr. 3).

    Da der Antragsteller eine Mitwirkung an der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach Ablehnung seines Antrages noch nachholen kann (vgl BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr. 3), wäre es ihm dann auch möglich, die Konkretisierung entsprechend lange hinauszuzögern und so das Versicherungsrisiko zu seinen Gunsten zu verschieben.

    Im übrigen war der Beklagten im Zeitpunkt der Fristsetzung (August 1983) das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) zur Fristsetzung für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen noch nicht bekannt.

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90

    Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Fehlende

    Denn eine in diesem Zusammenhang gesetzte Frist stellt ihrer Rechtsnatur nach mangels gesetzlicher Grundlage keine Ausschlußfrist dar; vielmehr muß bei Fristversäumnis insoweit nach "Lage der Akten" entschieden werden, mit der Folge, daß der Antragsteller die unterbliebene Mitwirkungshandlung in einem anschließenden Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nachholen darf (BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr. 3).

    Denn weil der Antragsteller seine Mitwirkung an der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach Ablehnung seines Antrags noch nachholen kann (vgl BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr. 3), wäre es ihm dann auch möglich, die Konkretisierung entsprechend lange hinauszuzögern und so das Versicherungsrisiko zu seinen Gunsten zu verschieben.

    Im übrigen war der Beklagten zum Zeitpunkt der Fristsetzung (August 1983) das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR aaO) zur Fristsetzung für den Nachweis von Zugangsvoraussetzungen noch nicht bekannt.

  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 12/93

    Rückwirkung - Verzögerung - Zahlung - Verschulden

    Auf die von der Beklagten im Februar 1984 unzutreffend als materiell-rechtliche Ausschlußfrist (dazu BSGE 62, 214 - SozR 1300 § 21 Nr. 3) gesetzte Verfahrensfrist kann er sich in diesem Zusammenhang nicht beziehen.

    Schließlich hat die Beklagte ihm durch die rechtswidrige Verfügung, der Nachentrichtungsantrag könne nach Ablauf der Verfahrensfrist von sechs Monaten nicht wiederholt werden, auch nicht in die - angebliche - Zwangssituation gebracht, den Ausgang des "Musterprozesses" vor dem BSG (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 32 Nr. 3) abwarten zu müssen, um etwa über die rechtliche Möglichkeit und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer weiteren Verfolgung des Nachentrichtungsbegehrens entscheiden zu können.

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 13/92
    Das Widerspruchsverfahren ruhte anschließend, bis das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 [BSG 22.10.1987 - 12 RK 49/86] = SozR 1300 § 21 Nr. 3) ergangen war.

    Allerdings war der noch zu Lebzeiten des Ehemannes erteilte Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1984 entsprechend dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) rechtswidrig, soweit der Antragsteller darin von der Nachentrichtung ausgeschlossen worden war.

    Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, eine Bereiterklärung müsse angenommen werden, weil die Beklagte den Ehemann mit dem Ablehnungsbescheid von der Nachentrichtung ausgeschlossen habe und derartige Bescheide rechtswidrig gewesen seien (vgl zu solchen Bescheiden der Beklagten das Urteil vom 22. Oktober 1987, BSGE 62, 214 [BSG 22.10.1987 - 12 RK 49/86] = SozR 1300 § 21 Nr. 3; jedoch zur Verfahrensweise eines anderen Versicherungsträgers Urteil vom 15. August 1991, BSGE 69, 198 [BSG 15.08.1991 - 12 RK 42/90] = SozR 3-5750 Art. 2 § 51a Nr. 4).

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 10/92
    Das Widerspruchsverfahren ruhte anschließend, bis das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 [BSG 22.10.1987 - 12 RK 49/86] = SozR 1300 § 21 Nr. 3) ergangen war.

    Allerdings war der noch zu Lebzeiten des Ehemannes erteilte Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1984 entsprechend dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) rechtswidrig, soweit der Antragsteller darin von der Nachentrichtung ausgeschlossen worden war.

    Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, eine Bereiterklärung müsse angenommen werden, weil die Beklagte den Ehemann mit dem Ablehnungsbescheid von der Nachentrichtung ausgeschlossen habe und derartige Bescheide rechtswidrig gewesen seien (vgl zu solchen Bescheiden der Beklagten das Urteil vom 22. Oktober 1987, BSGE 62, 214 [BSG 22.10.1987 - 12 RK 49/86] = SozR 1300 § 21 Nr. 3; jedoch zur Verfahrensweise eines anderen Versicherungsträgers Urteil vom 15. August 1991, BSGE 69, 198 [BSG 15.08.1991 - 12 RK 42/90] = SozR 3-5750 Art. 2 § 51a Nr. 4).

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 29/91

    Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung -

    Das Widerspruchsverfahren wurde einstweilen nicht abgeschlossen, bis das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) ergangen war.

    Auch wenn dieser Bescheid mit der angegebenen Begründung im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) nicht zutreffend war, erweist er sich im Ergebnis als rechtmäßig.

    Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, die Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 AVG (§ 1419 Abs. 2 RVO) müßten als erfüllt angesehen werden, weil die Beklagte die Nachentrichtung mit dem Ablehnungsbescheid ausgeschlossen habe und derartige Bescheide rechtswidrig gewesen seien (vgl zu solchen Bescheiden der Beklagten das Urteil vom 22. Oktober 1987, BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3; jedoch zur Verfahrensweise eines anderen Versicherungsträgers Urteil vom 15. August 1991, BSGE 69, 198 [BSG 15.08.1991 - 12 RK 42/90] = SozR 3-5750 Art. 2 § 51a Nr. 4); dadurch sei sie von einer Förderung des Nachentrichtungsverfahrens abgehalten worden.

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 25/91

    Recht zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung -

    Denn eine in diesem Zusammenhang gesetzte Frist stellt ihrer Rechtsnatur nach mangels gesetzlicher Grundlage keine Ausschlußfrist dar; vielmehr muß dann bei Fristversäumnis nach "Lage der Akten" entschieden werden mit der Folge, daß der Antragsteller die unterbliebene Mitwirkungshandlung in einem anschließenden Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nachholen darf (BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr. 3).

    Da der Antragsteller eine Mitwirkung an der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach Ablehnung seines Antrages noch nachholen kann (vgl BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr. 3), wäre es ihm dann auch möglich, die Konkretisierung entsprechend lange hinauszuzögern und so das Versicherungsrisiko zu seinen Gunsten zu verschieben.

    Im übrigen war der Beklagten im Zeitpunkt der Fristsetzung (September 1983) das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) zur Fristsetzung für den Nachweis von Zugangsvoraussetzungen noch nicht bekannt.

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 43/91

    Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung - Berechtigung

    Das Widerspruchsverfahren ruhte anschließend, bis das Urteil vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) ergangen war.

    Ob der Bescheid damals, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) rechtswidrig war, soweit er einen Ausschluß von der Nachentrichtung enthielt, kann offen bleiben.

    Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, eine Bereiterklärung müsse angenommen werden, weil die Beklagte sie mit dem Ablehnungsbescheid von der Nachentrichtung ausgeschlossen habe und derartige Bescheide rechtswidrig gewesen seien (vgl zu solchen Bescheiden der Beklagten das Urteil vom 22. Oktober 1987, BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3; jedoch zur Verfahrensweise eines anderen Versicherungsträgers Urteil vom 15. August 1991, BSGE 69, 198 [BSG 15.08.1991 - 12 RK 42/90] = SozR 3-5750 Art. 2 § 51a Nr. 4).

  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 6/88

    Ablehnung eines Antrags auf Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 12/92

    Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung -

  • BSG, 20.04.1993 - 4 RA 31/91

    Streit über den Beginn der Rente - Früherer Rentenbeginn infolge nachentrichteter

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 33/88

    Frist für einen Antrag auf Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 30/93

    Ermittlung des Beginns eines Altersruhegeldes - Anforderungen an die Entrichtung

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 11/92

    Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung - Folgen des

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 15/91
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - L 19 AS 535/13
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.01.2016 - L 4 AS 8/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Nichtvorliegen des Verfahrensmangels

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 40/85

    Pflichtbeiträge - Leistungsort

  • BSG, 28.10.1993 - 12 RK 26/93

    Nachentrichtungsverfahren - Konkretisierung - Bereiterklärung

  • SG Berlin, 30.08.2005 - S 9 RA 4299/04

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung des

  • SG Berlin, 30.08.2005 - S 9 RA 6628/03

    Rentenberechnung - Entgeltpunkte-Besitzschutz für Verfolgte - Berücksichtigung

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 2/92

    Ermittlung des Beginns eines Altersruhegeldes (ARG) - Anforderungen an die

  • FG Bremen, 09.11.1999 - 298266K 2

    Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren betr.

  • BSG, 20.04.1993 - 4 RA 7/92

    Streit über den Zeitpunkt des Beginns eines Altersruhegeldes/ Rente - Erfordernis

  • SG Mannheim, 21.04.2011 - S 14 AS 720/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - keine Kostenerstattung bei

  • FG Hessen, 24.01.2000 - 2 K 2609/99

    Sorgfaltspflichtverletzung; Widerspruchsverfahren; Kosten; Mitwirkungspflicht;

  • SG Lüneburg, 08.11.2016 - S 37 AS 1268/13

    Angelegenheiten nach dem SGB II

  • SG Lüneburg, 04.10.2016 - S 37 AS 595/15
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