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   BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86   

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BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86 (https://dejure.org/1988,729)
BSG, Entscheidung vom 21.07.1988 - 7 RAr 51/86 (https://dejure.org/1988,729)
BSG, Entscheidung vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 51/86 (https://dejure.org/1988,729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Pfandrechtes - Bewilligung der Anschlussarbeitslosenhilfe nach Pfändung - Pfändung von Arbeitslosengeld - Bekanntgabe - Unwirksamkeit der Verrechnung gegen gepfändete Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 832
    Pfändung von Arbeitslosengeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 17
  • MDR 1989, 187
  • BB 1988, 2180
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 14/81

    Mitpfändung künftiger Bezüge; Arbeitslosengeld; Erwerben einer Anwartschaft

    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Die Klage betrifft demnach einen Streit um Alg und Alhi, für den gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Sozialgerichte zuständig sind (BSGE 53, 182, 183 = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 53, 260, 262 = SozR 1200 § 54 Nr. 6; SozR 1750 § 832 Nr. 2; BSGE 60, 87, 89 = SozR 1200 § 53 Nr. 6).

    Die Überweisung einer Forderung zur Einziehung verschafft dem Pfändungspfandgläubiger nicht mehr Befugnisse, als sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen; der Pfändungspfandgläubiger muß daher in gleicher Weise wie der neue Gläubiger aufgrund eines gesetzlichen Forderungsüberganges oder einer Überleitung hinnehmen, daß der Drittschuldner zur Regelung durch Verwaltungsakt befugt ist, und ggf., daß die Regelung schon in bestimmter Weise bindend erfolgt ist (BSGE 53, 182, 183 = SozR 1200 § 54 Nr. 5; SozR 1750 § 832 Nr. 2).

    Damit verbleibt der Senat bei seiner schon in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Auffassung, daß es vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrages einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs. 5 SGG keines Vorverfahrens bedarf (BSGE 18, 76, 77 SozR Nr. 2 zu § 119 RVO; BSGE 53, 182, 183 f. = SozR 1200 § 54 Nr. 5; SozR 1750 § 832 Nr. 2).

    Diese Regelung ist bei der Pfändung von Alg anwendbar; denn das Alg, das grundsätzlich in fortlaufenden Bezügen gewährt wird, ähnelt in Stetigkeit und annähernder Gleichmäßigkeit der Zahlung einer Gehaltsforderung (BSGE 53, 182, 184 SozR 1200 § 54 Nr. 5; SozR 1750 § 832 Nr. 2).

    Der Senat hat dies bei Alg angenommen, das aufgrund neuer Arbeitslosigkeit zu zahlen ist, wenn der Arbeitslose eine neue Anwartschaft auf Alg nicht erworben hat (BSGE 53, 182 = SozR 1200 § 54 Nr. 5).

  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 20/81

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Wirksame Pfändung; Bestimmbarkeit der gepfändeten

    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Die Klage betrifft demnach einen Streit um Alg und Alhi, für den gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Sozialgerichte zuständig sind (BSGE 53, 182, 183 = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 53, 260, 262 = SozR 1200 § 54 Nr. 6; SozR 1750 § 832 Nr. 2; BSGE 60, 87, 89 = SozR 1200 § 53 Nr. 6).

    Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Juli 1983 ist ohne Zweifel zu entnehmen, daß die Pfändung den Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf Auszahlung von Alg und von Alhi in Beschlag nehmen sollte (vgl. hierzu BSGE 53, 260, 263 = SozR 1200 § 54 Nr. 6).

  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Beide Erfordernisse dürfen, wenn der entsprechende Verwaltungsakt im gerichtlichen Verfahren Bestand behalten soll, nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens, oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB 10; vgl. hierzu etwa BSGE 59, 157, 172 = SozR 1300 § 45 Nr. 19; BSG vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 -).
  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 55/86

    Aufhebung eines unrichtig gewordenen Verwaltungsaktes - Atypischer Fall -

    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Beide Erfordernisse dürfen, wenn der entsprechende Verwaltungsakt im gerichtlichen Verfahren Bestand behalten soll, nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens, oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB 10; vgl. hierzu etwa BSGE 59, 157, 172 = SozR 1300 § 45 Nr. 19; BSG vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1983 - L 9 Ar 139/82
    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Bestätigt werde das Ergebnis schließlich durch § 394 BGB sowie das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 6. Oktober 1983 - L 9 Ar 139/82 - Rpfl.
  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/799
    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Das bedeutet, daß Tatbestände, die für den Anspruch auf Alg rechtserheblich sind, auch für den anschließenden Anspruch auf Alhi rechtserheblich bleiben sollen (so schon BT-Drucks. 9/799, S. 46 zu Nr. 46 Buchst. b).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 103/85

    Zulässigkeit von Klage - Zulässigkeit von Berufung - Pfändung -

    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Er braucht sie sich nicht zurechnen zu lassen (vgl. hierzu auch BSG vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 103/85 - demnächst n SozR 1300 § 50 Nr. 17).
  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Die Klage betrifft demnach einen Streit um Alg und Alhi, für den gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Sozialgerichte zuständig sind (BSGE 53, 182, 183 = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 53, 260, 262 = SozR 1200 § 54 Nr. 6; SozR 1750 § 832 Nr. 2; BSGE 60, 87, 89 = SozR 1200 § 53 Nr. 6).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Im übrigen habe der Gesetzgeber, wie die Motive zu § 51 SGB 1 (BT-Drucks. 7/868, S. 37) erkennen ließen, der Pfändung von Unterhaltsansprüchen im Verhältnis zur Verrechnung bewußt keinen Vorrang eingeräumt.
  • BSG, 22.07.1982 - 7 RAr 93/81

    Sperrzeit; Restanspruch auf Arbeitslosengeld; Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
    Er hat dies u.a. mit der rechtlichen Verkoppelung der Ansprüche auf Alg und Alhi sowie mit dem sozialpolitischen Zweck der Anschluß-Alhi begründet, der dahin gehe, in abgeschwächter Form die soziale Schutzfunktion des Anspruches auf Alg nach dessen Erschöpfung zu übernehmen (BSGE 54, 41, 46 = SozR 4100 § 119 Nr. 20).
  • BSG, 26.10.1962 - 3 RK 69/58
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16

    Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits

    Mit seiner - zulässig erhobenen - Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; zur zulässigen Klageart und dazu, dass es vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrags einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs. 5 SGG keines Vorverfahrens bedarf: siehe Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 20; s.a. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 22 ff.) verfolgt der Kläger in der Berufung sein Begehren weiter, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 832, 70 EUR sowie außergerichtliche Kosten iHv 147, 56 EUR jeweils zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.07.2015 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der vor dem Amtsgericht B -C erhobenen Klage an die Beklagte, vgl. § 261 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 1 ZPO) zu zahlen.

    Die Pfändung eines Rentenauszahlungsanspruchs, der gemäß § 54 Abs. 3 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, wegen zivilrechtlicher Forderungen richtet sich nach den §§ 828 ff. ZPO (BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29 m.w.N.; s.a. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 22).

    Diese Regelung ist bei der Pfändung von Erwerbsminderungsrenten anwendbar; denn die Erwerbsminderungsrente, die grundsätzlich in fortlaufenden Bezügen gewährt wird, ähnelt in Stetigkeit und annähernder Gleichmäßigkeit der Zahlung einer Gehaltsforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 23 ff. für einen vergleichbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschluss-Arbeitslosenhilfe).

    Sinn und Zweck des § 832 ZPO gehen dahin, bei gleichem Drittschuldner eine Vielzahl von Pfändungen der einzelnen, jeweils nach einem bestimmten Zeitraum neu entstehenden Forderungen an wiederkehrenden Bezügen zu vermeiden; durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollen auch alle künftig fällig werdenden Bezüge erfasst werden, sofern nur das Verhältnis, dem die einzelnen Bezüge entspringen, im Wesentlichen dasselbe bleibt (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 24).

    Dem Rechtsinstitut der Verrechnung liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts derselben oder ähnlicher Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen (§ 387 BGB) verzichtet werden kann; Verrechnung ist also Aufrechnung unter Verzicht auf die sonst notwendige Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger (vgl. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 27).

    Im Zivilrecht erfolgt die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 Satz 1 BGB); denn sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Werden mehrere durch einen Verwaltungsakt berührt, wird er jedem gegenüber nur dann und erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekanntgegeben wird (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Darin kann nicht die Bekanntgabe den Kläger betreffender Verrechnungen erblickt werden (so auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 in einem vergleichbaren Fall; s.a. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42).

    Damit sind vorliegend die Verrechnungen zwar gegenüber den beiden Beigeladenen, nicht aber dem Kläger gegenüber wirksam geworden (vgl. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42; BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29; unklar insoweit BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 25, 28, 44).

    Er braucht sie sich auch nicht zurechnen zu lassen (vgl. auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Angesichts der vom Senat zugrunde gelegten Entscheidungen des BSG vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86 und vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, wonach die Verrechnungserklärung dem Pfändungspfandgläubiger bzw. dem neuen Gläubiger gegenüber zu erklären ist und der davon wohl abweichenden Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, wirft die vorliegende Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung - angesichts ihrer Praxisrelevanz - auch im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16

    Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von

    Mit seiner - zulässig erhobenen - Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG ; zur zulässigen Klageart und dazu, dass es vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrags einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs. 5 SGG keines Vorverfahrens bedarf: siehe Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 20; s.a. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 22 ff.) verfolgt der Kläger in der Berufung sein Begehren weiter, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 832, 70 EUR sowie außergerichtliche Kosten iHv 147, 56 EUR jeweils zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.07.2015 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der vor dem Amtsgericht B -C erhobenen Klage an die Beklagte, vgl. § 261 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 1 ZPO ) zu zahlen.

    Die Pfändung eines Rentenauszahlungsanspruchs, der gemäß § 54 Abs. 3 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, wegen zivilrechtlicher Forderungen richtet sich nach den §§ 828 ff. ZPO ( BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29 m.w.N.; s.a. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 22).

    Diese Regelung ist bei der Pfändung von Erwerbsminderungsrenten anwendbar; denn die Erwerbsminderungsrente, die grundsätzlich in fortlaufenden Bezügen gewährt wird, ähnelt in Stetigkeit und annähernder Gleichmäßigkeit der Zahlung einer Gehaltsforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 23 ff. für einen vergleichbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschluss-Arbeitslosenhilfe).

    Sinn und Zweck des § 832 ZPO gehen dahin, bei gleichem Drittschuldner eine Vielzahl von Pfändungen der einzelnen, jeweils nach einem bestimmten Zeitraum neu entstehenden Forderungen an wiederkehrenden Bezügen zu vermeiden; durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollen auch alle künftig fällig werdenden Bezüge erfasst werden, sofern nur das Verhältnis, dem die einzelnen Bezüge entspringen, im Wesentlichen dasselbe bleibt ( BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 24).

    Dem Rechtsinstitut der Verrechnung liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts derselben oder ähnlicher Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen (§ 387 BGB ) verzichtet werden kann; Verrechnung ist also Aufrechnung unter Verzicht auf die sonst notwendige Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger (vgl. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 27).

    Im Zivilrecht erfolgt die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 Satz 1 BGB ); denn sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ( BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Werden mehrere durch einen Verwaltungsakt berührt, wird er jedem gegenüber nur dann und erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekanntgegeben wird ( BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Darin kann nicht die Bekanntgabe den Kläger betreffender Verrechnungen erblickt werden (so auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 in einem vergleichbaren Fall; s.a. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42).

    Damit sind vorliegend die Verrechnungen zwar gegenüber den beiden Beigeladenen, nicht aber dem Kläger gegenüber wirksam geworden (vgl. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42; BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29; unklar insoweit BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 25, 28, 44).

    Er braucht sie sich auch nicht zurechnen zu lassen (vgl. auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Angesichts der vom Senat zugrunde gelegten Entscheidungen des BSG vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86 und vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, wonach die Verrechnungserklärung dem Pfändungspfandgläubiger bzw. dem neuen Gläubiger gegenüber zu erklären ist und der davon wohl abweichenden Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, wirft die vorliegende Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung - angesichts ihrer Praxisrelevanz - auch im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Wie für die Aufrechnung (vgl nur: BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 38; BSGE 78, 132, 134 = SozR 3-1200 § 51 Nr 5 S 16) hat das BSG für die Verrechnung (vgl nur: BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 38; BSG SozR 3-1200 § 52 Nr 3 S 32) als besonderer Form der Aufrechnung (BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 38; BSGE 67, 143, 155 f = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 15; SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 14) lange Zeit mehr oder minder selbstverständlich angenommen, dass die Handlungsform des Verwaltungsakts gewählt werden darf (vgl dazu auch den Vorlagebeschluss des 13. Senats unter RdNr 26); es hat dabei eine unmittelbare Anwendung der §§ 387 ff BGB, die eine Durchführung der Aufrechnung oder der Verrechnung durch (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung nahelegen könnten, abgelehnt und stattdessen formuliert, die Vorschriften bzw Grundsätze des BGB seien (nur) entsprechend anwendbar (BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, jeweils RdNr 17; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, jeweils RdNr 11; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f; SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 15; SozR 3-1200 § 52 Nr 3 S 32; SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 8 mwN).
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