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   BSG, 25.04.1989 - 4/11a RK 4/87   

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BSG, 25.04.1989 - 4/11a RK 4/87 (https://dejure.org/1989,1011)
BSG, Entscheidung vom 25.04.1989 - 4/11a RK 4/87 (https://dejure.org/1989,1011)
BSG, Entscheidung vom 25. April 1989 - 4/11a RK 4/87 (https://dejure.org/1989,1011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattungsvorschrift - Zuständigkeit - Sachliche Befugnis - Versorgungsberechtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung des Erstattungsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 31
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 09.02.1989 - 8 RK 25/87

    Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei Sachleistungen der

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Nicht zu entscheiden ist, ob auch erst künftig entstehende Erstattungsansprüche fristwahrend iS von § 111 SGB 10 "geltend gemacht" werden können (so wohl der 3. Senat des BSG, Urteil vom 9. Februar 1989, 3/8 RK 25/87, S 8 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies schließt es - entgegen der Ansicht des Klägers - aus, Zahlungen (Erstattungen, Aufwendungsersatz) an die beauftragten unmittelbaren Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, Apotheker usw) oder gar an andere Leistungsträger (§ 12 Satz 1 SGB 1) - die als öffentlich-rechtliche, einseitig hoheitlich handelnde Rechtsträger keiner Sozialleistungen bedürfen und keine sozialen Rechte iS des SGB haben können - als "Erbringen von Sozialleistungen" zu qualifizieren (aA möglicherweise der 3. Senat des BSG im og Urteil vom 9. Februar 1989 - 3/8 RK 25/87; VDR-Kommentar, aaO, § 111 RdNr 3.1.; Adami/Schroeter, SGB- SozVers-GesKomm, aaO, § 111 Anm 5; von Wulffen in: Schroeder-Printzen, aaO, § 107 Anm 3.1).

    Mit dieser Rechtsprechung weicht der erkennende Senat nicht iS von § 42 SGG von der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG im Urteil vom 9. Februar 1989 - 3/8 RK 25/87 - ab, nach der die Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches eines Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftshilfe am Tag ihrer Bezahlung durch den Erstattungsberechtigten beginnt.

  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 40/80

    Entscheidung über Heil- und Krankenbehandlung

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Dies ist vorliegend der Kläger, weil die AOK D. der Beigeladenen die Krankenbehandlung durch Arzt, Krankenhaus usw nur im Rahmen des durch § 18c BVG begründeten gesetzlichen Vertretungs- und Auftragsverhältnisses (vgl § 93 SGB 10; vgl BSGE 32, 150, 151 = SozR Nr. 4 zu § 14 BVG; wie hier: VDR-Kommentar, Stand: Juli 1983, § 93 RdNr 3; BT-Drucks 9/95 S 20; offengelassen in BSG SozR 3100 § 10 Nr. 18 S 30), also als seine kraft Gesetzes Beauftragte und Vertreterin zugewendet hat:.

    Diese Feststellung ist deshalb der Versorgungsbehörde vorbehalten, die über die "Grundelemente des Versorgungsanspruchs" (so BSG SozR 3100 § 18c Nr. 14 S 30), das "BVG-Grundverhältnis", und insbesondere auch darüber zu entscheiden hat, ob der Versorgungsberechtigte ua Krankenbehandlung überhaupt zu beanspruchen hat und ob diese Leistungen für ihn "nicht schlechthin durch einen der Tatbestände des § 10 Abs. 7 BVG ausgeschlossen sind" (so BSG SozR 3100 § 10 Nr. 18 S 30).

  • BSG, 19.02.1986 - 8 RK 64/84

    Ausschlußfrist - Erstattungsanspruch - Erstattung von Aufwendungen für

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Dies gilt erst recht, wenn ein (möglicherweise) vor dem 1. Juli 1983 entstandener Anspruch erst nach diesem Zeitpunkt erstmalig - außergerichtlich - geltend gemacht und später Gegenstand eines Rechtsstreits wird (im Ergebnis ebenso BSG SozR 1300 § 111 Nr. 2 S 5).

    § 111 SGB 10 entfaltet keine Rückwirkung (BSG SozR 1300 § 111 Nr. 2 mwN).

  • BSG, 15.12.1970 - 10 RV 789/68

    Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Dies ist vorliegend der Kläger, weil die AOK D. der Beigeladenen die Krankenbehandlung durch Arzt, Krankenhaus usw nur im Rahmen des durch § 18c BVG begründeten gesetzlichen Vertretungs- und Auftragsverhältnisses (vgl § 93 SGB 10; vgl BSGE 32, 150, 151 = SozR Nr. 4 zu § 14 BVG; wie hier: VDR-Kommentar, Stand: Juli 1983, § 93 RdNr 3; BT-Drucks 9/95 S 20; offengelassen in BSG SozR 3100 § 10 Nr. 18 S 30), also als seine kraft Gesetzes Beauftragte und Vertreterin zugewendet hat:.

    Denn die Krankenkasse erbringt dem Berechtigten keine eigene (Sozial-)Leistung, sondern wird ihm gegenüber nur aufgrund eines gesetzlichen Auftrags und kraft gesetzlicher Vertretungsmacht für die Versorgungsbehörde tätig (BSGE 32, 150, 151 = SozR Nr. 4 zu § 14 BVG; BSG BVBl 1973, 45; vgl auch BSG SozR 3100 § 81b Nr. 7).

  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 21/84

    Gleichstellung mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB 10, die mit dem Sozialleistungsanspruch des Leistungsempfängers nicht identisch und daher rechtlich selbständig sind, entstehen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (insoweit allgemeine Ansicht, stellvertretend: BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 13 f; Hauck/Haines/Nehls, aaO, § 111 RdNr 6).
  • BSG, 09.02.1989 - 3 RK 25/87

    Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenbehandlung - Voraussetzungen des

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Deswegen hat der Gesetzgeber den Beginn der Ausschlußfrist von leicht feststellbaren objektiven Umständen (Leistungserbringung, Ablauf des Zeitraums, für den sie erfolgte) abhängig gemacht, nicht hingegen davon, daß der Erstattungsberechtigte subjektiv das Bestehen des Erstattungsanspruchs oder den Erstattungspflichtigen kannte oder feststellen bzw prüfen konnte (vgl Urteil des 3. Senats des BSG vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87 - S 5 mwN; BSGE 21, 181, 183 = SozR Nr. 2 zu § 1539 RVO; Casselmann in: Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, Kommentar, Bd II, Stand: Februar 1986, § 111 RdNr 8, 9; Hauck/Haines/Nehls, Sozialgesetzbuch, SGB X 3, Kommentar, Stand: Oktober 1986, K § 111 RdNr 10).
  • BVerwG, 27.01.1971 - V C 74.70

    Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus -

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Der konkrete Sachverhalt ist schon nicht nach § 104 SGB 10 zu beurteilen und wirft auch nicht die Frage auf, wann die aaO genannten Leistungen eines Sozialhilfeträgers im Blick auf ggf zu beachtende Besonderheiten des Leistungsrechts nach dem BSHG (vgl Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 37, 133, 135; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 12. Auflage 1985, § 37 RdNrn 20 ff und § 11 RdNr 25) erbracht sind.
  • BSG, 25.06.1964 - 4 RJ 89/62
    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Andererseits kann ein Erstattungspflichtiger den Ausschluß der Forderung nach § 111 SGB 10 ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs (Satz 2 aaO) maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurden (Satz 1 aaO), hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl BSGE 21, 157 = SozR Nr. 12 zu § 1531 der Reichsversicherungsordnung - RVO).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung (BSGE 58, 119 120 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 18 mwN; BSGE 56, 69 = SozR 1300 Art. 2 § 21 Nr. 1 mwN) entschieden, daß vor dem 1. Juli 1983 erhobene Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, welche noch nach dem 30. Juni 1983 Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, dem zeitlichen Anwendungsbereich der §§ 102 ff SGB 10 unterfallen.
  • BSG, 01.12.1983 - 4 RJ 91/82

    Mitwirkung bei einer Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeit des

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung (BSGE 58, 119 120 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 18 mwN; BSGE 56, 69 = SozR 1300 Art. 2 § 21 Nr. 1 mwN) entschieden, daß vor dem 1. Juli 1983 erhobene Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, welche noch nach dem 30. Juni 1983 Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, dem zeitlichen Anwendungsbereich der §§ 102 ff SGB 10 unterfallen.
  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85

    Erstattungsanspruch - Fehlen einer Leistungsverpflichtung - Unzuständigkeit eines

  • BSG, 15.11.1977 - 10 RV 99/76

    Ersatzanspruch - Versorgungsverwaltung gegen Krankenkasse - Nachträgliches

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