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   BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88   

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BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 (https://dejure.org/1990,675)
BSG, Entscheidung vom 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 (https://dejure.org/1990,675)
BSG, Entscheidung vom 26. September 1990 - 9b/11 RAr 151/88 (https://dejure.org/1990,675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterhalt - Umschulung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 36 Nr. 3, § 2; AFuU 1976 § 1, § 6
    Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit beruflicher Bildungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit der Umschulung eines Facharbeiters - Prognoseentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 228
  • NZA 1991, 323
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.08.1982 - 11 RA 62/81

    Begriff der 'medizinischen Leistung' zur Rehabilitation - Übernahme von

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Zu Recht hat das Landessozialgericht (LSG) daher darauf abgestellt, ob die berufliche Situation des Klägers nach der Umschulung sicherer oder besser zu sein verspricht (Nr. 3) und ob durch die Teilnahme an der Maßnahme arbeitsmarktpolitischen Bedürfnissen (Nrn 1 und 2) besser entsprochen werden kann, als dies ohne die berufliche Bildungsmaßnahme möglich wäre (so auch die Begr Haushaltsstrukturgesetz, BT-Drucks 7/4127 S 49 unter Nr. 3; vgl auch BSGE 54, 59 [BSG 12.08.1982 - 11 RA 62/81] = SozR 4100 § 36 Nr. 16).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Liegt die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle ausschließlich in der Vergangenheit und setzt sein Erlaß die Beurteilung zeitbedingter oder planerischer Elemente voraus, wie hier Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, auf den über die Förderung der beruflichen Bildung Einfluß genommen wird, so können spätere tatsächliche Entwicklungen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht mehr beeinflussen (vgl zum Prüfungsumfang und zum Prüfungszeitpunkt: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl 1988, § 114 RdNr 14 ff, insbesondere 28 und die Nachweise bei Klein, NVwZ 1990, 633; vgl aus der Rechtspr BVerwGE 11, 165; 26, 65, 76 f; 62, 86, 90 f; 65, 1 ff; 72, 38, 49).
  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Liegt die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle ausschließlich in der Vergangenheit und setzt sein Erlaß die Beurteilung zeitbedingter oder planerischer Elemente voraus, wie hier Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, auf den über die Förderung der beruflichen Bildung Einfluß genommen wird, so können spätere tatsächliche Entwicklungen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht mehr beeinflussen (vgl zum Prüfungsumfang und zum Prüfungszeitpunkt: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl 1988, § 114 RdNr 14 ff, insbesondere 28 und die Nachweise bei Klein, NVwZ 1990, 633; vgl aus der Rechtspr BVerwGE 11, 165; 26, 65, 76 f; 62, 86, 90 f; 65, 1 ff; 72, 38, 49).
  • BVerwG, 19.10.1960 - VI C 92.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Liegt die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle ausschließlich in der Vergangenheit und setzt sein Erlaß die Beurteilung zeitbedingter oder planerischer Elemente voraus, wie hier Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, auf den über die Förderung der beruflichen Bildung Einfluß genommen wird, so können spätere tatsächliche Entwicklungen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht mehr beeinflussen (vgl zum Prüfungsumfang und zum Prüfungszeitpunkt: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl 1988, § 114 RdNr 14 ff, insbesondere 28 und die Nachweise bei Klein, NVwZ 1990, 633; vgl aus der Rechtspr BVerwGE 11, 165; 26, 65, 76 f; 62, 86, 90 f; 65, 1 ff; 72, 38, 49).
  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Liegt die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle ausschließlich in der Vergangenheit und setzt sein Erlaß die Beurteilung zeitbedingter oder planerischer Elemente voraus, wie hier Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, auf den über die Förderung der beruflichen Bildung Einfluß genommen wird, so können spätere tatsächliche Entwicklungen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht mehr beeinflussen (vgl zum Prüfungsumfang und zum Prüfungszeitpunkt: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl 1988, § 114 RdNr 14 ff, insbesondere 28 und die Nachweise bei Klein, NVwZ 1990, 633; vgl aus der Rechtspr BVerwGE 11, 165; 26, 65, 76 f; 62, 86, 90 f; 65, 1 ff; 72, 38, 49).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Liegt die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle ausschließlich in der Vergangenheit und setzt sein Erlaß die Beurteilung zeitbedingter oder planerischer Elemente voraus, wie hier Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, auf den über die Förderung der beruflichen Bildung Einfluß genommen wird, so können spätere tatsächliche Entwicklungen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht mehr beeinflussen (vgl zum Prüfungsumfang und zum Prüfungszeitpunkt: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl 1988, § 114 RdNr 14 ff, insbesondere 28 und die Nachweise bei Klein, NVwZ 1990, 633; vgl aus der Rechtspr BVerwGE 11, 165; 26, 65, 76 f; 62, 86, 90 f; 65, 1 ff; 72, 38, 49).
  • BSG, 22.10.1974 - 7 RAr 38/74

    Abgrenzung beruflicher Bildungsmaßnahmen nach dem AFG

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Der Wechsel vom Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers zum Fahrlehrer beruht für den Kläger auf einer Umschulung, weil die bisherigen Fertigkeiten für die angestrebte neue berufliche Tätigkeit keine oder nur eine unwesentliche Bedeutung haben, also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (vgl ua BSGE 38, 174; 40, 234; 44, 54, 56).
  • BSG, 30.09.1975 - 7 RAr 96/73

    Förderung einer Maßnahme als berufliche Umschulung nach AFG § 47 - berufliche

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Der Wechsel vom Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers zum Fahrlehrer beruht für den Kläger auf einer Umschulung, weil die bisherigen Fertigkeiten für die angestrebte neue berufliche Tätigkeit keine oder nur eine unwesentliche Bedeutung haben, also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (vgl ua BSGE 38, 174; 40, 234; 44, 54, 56).
  • BSG, 21.06.1977 - 7/12/7 RAr 109/75

    Zur Frage, welche Erkenntnismittel bei der Beurteilung der Entwicklung des

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Der Wechsel vom Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers zum Fahrlehrer beruht für den Kläger auf einer Umschulung, weil die bisherigen Fertigkeiten für die angestrebte neue berufliche Tätigkeit keine oder nur eine unwesentliche Bedeutung haben, also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (vgl ua BSGE 38, 174; 40, 234; 44, 54, 56).
  • BSG, 07.04.1987 - 11b RAr 5/86

    Teilnahme an Bildungsmaßnahme - Vermittlung in absehbarer und angemessener Zeit

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88
    Der Verwaltung ist im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes eine Prognose aufgegeben; es sind aus vorgegebenen Umständen hypothetische Tatsachen festzustellen, die - wie jede andere Tatsache - vom Revisionsgericht nur dann zu überprüfen sind, wenn sie mit ordnungsgemäßen Verfahrensrügen angegriffen werden (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 46 und Nr. 47 sowie § 42 Nr. 12).
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95

    Zweckmäßigkeit einer berufliche Bildungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Lage

    Bei der Entscheidung, ob eine berufliche Bildungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist (§ 34 Abs. 1 S 2 Nr. 4 AFG iVm § 10 Abs. 5 AFuU 1993), steht der Bundesanstalt für Arbeit ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Fortführung von BSG vom 26.9.1990 - 9b/11 RAr 151/88 = BSGE 67, 228 = SozR 3-4100 § 36 Nr. 1).

    aa) Die gerichtliche Kontrolle ist zwar bei Annahme eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat; sie muß aber ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, daß die Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1 und SozR 4100 § 43 Nr. 9 mwN; s auch Kopp, VwVfG, RdNr 21 zu § 39 mwN).

    Zum anderen verbleibt ihr - wie bei Anwendung des § 36 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (vgl BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1) - auch bei der Einzelentscheidung über die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum, wenn dieser nicht bereits ermächtigungskonform durch die AFuU selbst beschränkt worden oder wenn nicht im Einzelfall nur eine einzige Entscheidung möglich, also der Beurteilungsspielraum auf Null reduziert ist (vgl hierzu nur BSGE 56, 295, 300 f [BSG 23.05.1984 - 6 RKa 21/83] = SozR 5520 § 29 Nr. 4).

    Der so geartete Entscheidungsfreiraum der Beklagten rechtfertigt sich sachlich daraus, daß das Urteil darüber, ob eine Maßnahme arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig ist, eine Prognose verlangt, die unter Einbeziehung planerischer und wertender Elemente (§ 2 AFG) und unter Berücksichtigung nicht nur der aktuellen Lage, sondern auch der künftigen Entwicklung des Arbeitsmarktes zu treffen ist (s zur vergleichbaren Situation bei § 36 Nr. 3 AFG: BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1).

    Wenn auch die (aktuelle) Lage des Arbeitsmarktes einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNr 73 zu § 36), so bleibt doch seine (zukünftige) Entwicklung mit allen Unwägbarkeiten behaftet (vgl BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1), und die erforderlichen Prognosen beruhen zudem auf planerisch-wertenden Abwägungen der in § 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) genannten Ziele.

    Dem trägt die Annahme des oben umschriebenen Beurteilungsspielraums der Beklagten im Rahmen des § 34 Abs. 1 S 2 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Rechnung (ebenso zu § 36 Nr. 3 AFG: BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1; Gagel, AFG, Stand Januar 1996, RdNr 73 zu § 36 und RdNr 76 Vor § 33 mwN).

    Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang das SG zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten Beweis über die Situation des Arbeitsmarktes für die Zeit nach Beginn der Maßnahme hätte erheben müssen und unter welchen Voraussetzungen Prognosen des Landessozialgericht (LSG) zur Arbeitsmarktentwicklung als hypothetische Tatsachen überhaupt vom Revisionsgericht überprüfbar sind (vgl zu letzterem: BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1; SozR 4100 § 42 Nr. 12; SozR 4100 § 44 Nrn 46 und 47).

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - vorherige Beratungspflicht und

    Zu dieser Voraussetzung war die Rechtsprechung des BSG unter zusätzlicher Berücksichtigung der Vorschriften in den §§ 1 und 6 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) von einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung ausgegangen; diese habe darüber zu befinden, ob nach dem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme der berufliche Lebensweg des Einzelnen sicherer und der Arbeitsmarkt ausgeglichener ist (BSG 9b Senat vom 26. September 1990, BSGE 67, 228, 230 f = SozR 3-4100 § 36 Nr. 1); die Entscheidung bedinge eine Prognose, die nicht durch spätere, unvorhersehbare Entwicklungen widerlegt werden könne, wenn die abwägungserheblichen Belange erfasst und zutreffend unter den Sachverhalt subsumiert worden seien (so BSG 9b Senat vom 31. März 1992, BSGE 70, 226, 228 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 2 zu § 44 Abs. 2 Satz 2 AFG iVm § 12 Abs. 4 AFuU: Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme, um Arbeitslosigkeit für einen hiervon Bedrohten zu vermeiden).

    Wie zu Prognoseentscheidungen bei Beurteilung des Arbeitsmarktes bereits entschieden (s BSGE 67, 228, 230 f; BSGE 70, 226, 228 f mwN), steht der BA insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist.

    Die Rechtsprechung des BSG hat für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Maßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides begonnen wurde, als Beurteilungszeitpunkt auf den des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt (Senatsurteil vom 11. Mai 2000, SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 S 12; BSGE 70, 226, 228; BSGE 67, 228, 230).

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 R

    Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber - Beginn der Antragsfrist -

    Ein Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nur darauf überprüft werden kann, ob der Verwaltungsentscheidung ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, die durch Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet worden sind und die Verwaltung ihre Subsumtionsgedanken in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht und begründet hat, dass die Berücksichtigung der Beurteilungsmaßstäbe ersichtlich und nachvollziehbar ist (vgl BSGE 79, 269, 272 = SozR 3-4460 § 10 Nr. 2, in Fortführung von BSGE 67, 228, 231 = SozR 3-4100 § 36 Nr. 1), ist der Beklagten dagegen nicht eingeräumt (vgl David in Eicher/Schlegel, aaO, § 217 Rz 35, Stand August 2004; Heinz in PK-SGB III, aaO, § 217 RdNr 47; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 217 RdNr 37, Stand Oktober 2005).
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