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   BSG, 26.06.1990 - 3 RK 39/89   

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https://dejure.org/1990,1603
BSG, 26.06.1990 - 3 RK 39/89 (https://dejure.org/1990,1603)
BSG, Entscheidung vom 26.06.1990 - 3 RK 39/89 (https://dejure.org/1990,1603)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 3 RK 39/89 (https://dejure.org/1990,1603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 97
  • NJW 1991, 775
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel -

    Dem Hilfsmittel steht nicht entgegen, dass es nicht ohne Hilfe anderer benutzt werden kann (vgl BSGE 67, 97, 98 = SozR 3-2200 § 182b Nr. 2 S 3).

    Der erhöhte Einsatz von Dienstleistungen durch weitere Betreuungskräfte ist insofern keine Alternative zu einem Hilfsmittel in der GKV (zur Differenzierung vgl bereits BSGE 67, 97, 98 = SozR 3-2200 § 182b Nr. 2 S 2).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat dies dahin ausgelegt, daß für den hier interessierenden Bereich des Behinderungsausgleichs der Hilfsmittelbegriff erfüllt ist, wenn fehlende Körperteile ersetzt oder beeinträchtigte bzw ausgefallene Körperfunktionen ganz oder teilweise wiederhergestellt, ermöglicht, ersetzt, ergänzt oder wesentlich erleichtert werden (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 12, 29 mwN; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 15, 16 mwN; st Rspr), und zwar auch dann, wenn eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 20 Krankenlifter; BSG SozR 3-2200 § 182b Nr. 2 Notrufanlage; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 Rollstuhlboy).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Der Hilfsmitteleigenschaft steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Rollstuhlboy vom Kläger nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (hierzu eingehend BSG SozR 2200 § 182b Nr. 20; vgl. zuletzt BSG SozR 3-2200 § 182b Nr. 2).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Da bereits aus diesem Grunde die Bereitstellung eines Telefaxgerätes als erforderlich anzusehen ist, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob auch die angeborene Darmerkrankung der Klägerin (Morbus Hirschsprung) und die damit verbundene latente, zumindest seit 1988 aber eher gering einzuschätzende Gefahr ernsthafter Komplikationen (vgl Auskunft der behandelnden Ärzte vom 27. Juni 1991) ebenfalls geeignet wäre, die Erforderlichkeit der Versorgung mit einem Telefaxgerät zu begründen (verneinend BSG SozR 3-2200 § 182b Nr. 2 bei Beiträgen für die Teilnahme an einem Nothilfsdienst und für eine entsprechende Notrufanlage).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - L 1 KR 491/13

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Dabei ist es ohne Belang, ob eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R - zum Treppenlift, Urteil vom 08.06.1994 - 3/1 RK 13/93 - zum Rollstuhlboy, Beschluss vom 26.06.1990 - 3 RK 39/89 B - zur Notrufanlage und Urteil vom 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79 - zum Krankenlifter).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2009 - L 1 KR 151/08

    Anspruch einer Gehörlosen auf Kostenübernahme für eine Gehörlosennotrufanlage;

    Ebenso wenig steht hier der Hilfsmitteleigenschaft entgegen, dass der mit dem Gerät verfolgte Zweck der Hilfeleistung und damit die eigentliche Ausgleichsleistung erst durch eine fremde "Dienstleistung", hier die Hilfe durch den Ehemann erfolgen kann (so aber BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 RK 39/89 SozR 2200 § 182 b Nr. 2 S. 3 "Notrufanlage").
  • SG Köln, 16.09.2003 - S 26 KR 305/02
    Solche Hilfen gehören jedoch entweder nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder bedürfen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls der ausdrücklichen Erwähnung (vgl. BSG v. 26.06.1990, Az.: 3 RK 39/89 ).

    Es ist kein gesetzliches Hilfsmittel, da es als solches nicht geeignet ist, die krankhafte Funktionseinbuße des Klägers auszugleichen und weil der über das Gerät hinaus weisende Zweck auf eine ärztliche Leistung bzw. eine Leistung von Sanitätern zielt (vgl. BSG vom 26.06.1990, Az.: 3 RK 39/89 ).

  • SG Hamburg, 05.11.2003 - S 23 KR 94/99

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - zweisitziges Elektrofahrzeug

    Der Hilfsmitteleigenschaft steht schließlich auch nicht entgegen, daß das Elektrofahrzeug von der Klägerin nur unter Beteiligung ihres Ehemannes - oder, worum es ihr in ihrer konkreten Situation gar nicht geht, eines Dritten - genutzt werden kann (vgl. zu nicht ohne Hilfe eines Dritten nutzbaren Hilfsmitteln BSG SozR 2200 § 182b Nr. 20; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 182b Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2004 - L 16 KR 304/03

    Krankenversicherung

    Kann der eigentliche mit einem Gerät verfolgte Zweck der Hilfeleistung und damit die eigentliche Ausgleichsleistung erst durch fremde Dienstleistungen erfolgen, kommt ihm keine selbständige Erfüllung des auf einen Funktionsausgleich gerichteten Hilfsmittelzweckes zu (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1990, Az: 3 RK 39/89 = BSGE 67, 97 zum Hausnotrufsystem).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2014 - L 5 KR 4341/12
    Dabei ist es ohne Belang, ob eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.8.1998 - B 3 KR 14/97 R - zum Treppenlift, Urteil vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - zum Rollstuhlboy, Beschluss vom 26.6.1990 - 3 RK 39/89 B - zur Notrufanlage und Urteil vom 1.4.1981 - 5a/5 RKn 12/79 - zum Krankenlifter).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1993 - 2 A 11607/92

    Spinocerebellare Ataxie; Beihilfefähigkeit eines Rollstuhlzuggerätes

  • SG Dresden, 17.01.2007 - S 15 KR 620/06

    Versorgung mit einem IMEG (intramyokardiales

  • SG Detmold, 23.02.2018 - S 3 KR 925/16

    Übernahme von Kosten für eine telemedizinische kardiologische Überwachung (hier:

  • BSG, 27.11.1990 - 3 RK 14/89

    Hilfsmittel - drahtloses Telefon

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