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   BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89   

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BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89 (https://dejure.org/1991,388)
BSG, Entscheidung vom 31.07.1991 - 6 RKa 12/89 (https://dejure.org/1991,388)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 1991 - 6 RKa 12/89 (https://dejure.org/1991,388)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 138
  • NVwZ 1992, 709 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 18.05.1983 - 6 RKa 18/80

    Kürzung von Kassenarzthornoraren - Begründung eines Prüfungsbescheids - Nennung

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Dies widerspreche der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Mai 1983 (BSGE 55, 110 [BSG 18.05.1983 - 6 RKa 18/80] = SozR 2200 § 368n Nr. 27).

    Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Mai 1983 (BSGE 55, 110 ff [BSG 18.05.1983 - 6 RKa 18/80] = SozR 2200 § 368n Nr. 27) klargestellt, daß zu den Anforderungen an die schriftliche Begründung eines Prüfbescheides die ausdrückliche Benennung der von dem Prüfgremium gewählten Prüfungs-Grundmethode gehört.

    Eine solche Gegenüberstellung vermag die Wirtschaftlichkeitsprüfung sogar zu verbessern (vgl Urteil vom 18. Mai 1983, aaO).

    Hierzu hat der erkennende Senat die Prüfinstanz für verpflichtet erklärt, jeweils bei den gekürzten Sparten bzw Positionen die Fallkostendifferenz rechnerisch einheitlich und eindeutig herauszustellen (vgl Urteil vom 18. Mai 1983, aaO).

  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86

    Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Der Senat hat jedoch mit Urteil vom 2. Juni 1987 (BSGE 62, 24, 29 = SozR 2200 § 368n Nr. 48) gerade für den kassenzahnärztlichen Bereich herausgestellt, daß hier dem Gesamtfallwert eine besondere Bedeutung zukommt.

    Der Senat hat es in der Entscheidung vom 2. Juni 1987 (aaO) jedenfalls abgelehnt, einen Sparten- oder Leistungsvergleich im kassenzahnärztlichen Bereich vorzuschreiben.

    Zwar ist wegen der Homogenität des zahnärztlichen Leistungsspektrums der Gesamtfallwert in der Regel ein ausreichender Indikator für die Wirtschaftlichkeit jedenfalls des zahnärztlichen Handelns (Urteil vom 2. Juni 1987, aaO).

  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253) dem 4. Senat des BSG beigetreten (vgl Urteil vom 18. Januar 1990 - BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtspr des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat, daß das Unterlassen der notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung dann nicht nach sich zieht, wenn die Klage aus der Sicht des Revisionsgerichts in jedem Fall abgewiesen werden muß.

    Bei einem die Klage abweisenden Urteil macht es dieser Zweck der Beiladung nicht erforderlich, die Rechtskraft auf den begünstigten Dritten zu erstrecken, weil ihm durch diese Entscheidung Nachteile nicht entstehen können (BSGE 66, 144, 147 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 113/63
    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Soweit der 2. Senat des BSG (vgl Urteil vom 14. Dezember 1965 - BSGE 24, 162, 164) es für ausreichend erachtet hat, daß sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes aus den Unterlagen und Beiakten durch Auslegung ermitteln läßt, steht diese - im übrigen vor Inkrafttreten des SGB X ergangene - Entscheidung hierzu nicht im Gegensatz.
  • BSG, 03.06.1987 - 6 RKa 24/86

    Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honorarkürzung -

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Zwar hat der Senat hinsichtlich des Verfahrensschrittes der Feststellung der unwirtschaftlichen Mehrkosten (zu den drei Verfahrensschritten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl Baader; Zur gerichtlichen Überprüfbarkeit des statistischen Unwirtschaftlichkeitsbeweises im Kassenarztrecht, SGb 1986, 309, 312) den Prüfgremien die Möglichkeit eingeräumt, diesen Betrag zu schätzen, wenn sie ihn nur ungenau angeben können (vgl Urteil vom 3. Juni 1987 - SozR 2200 § 368n Nr. 49 S 166).
  • BSG, 27.11.1990 - 3 RK 17/89

    Leistungspflicht der Krankenkasse bei Behandlung in einer Kur- oder

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Januar 1991 (BSGE 68, 17 [BSG 27.11.1990 - 3 RK 17/89] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) ausgesprochen, daß auch der Anspruch auf Prüfung gegen den betroffenen Kassenzahnarzt der Verjährung unterliegt und auf den Anspruch die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 BGB analog anzuwenden ist.
  • BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 24/59

    Vorliegen einer unwirtschaftlichen Behandlung von Patienten durch einen

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Als Korrektiv zu diesen weitgehenden Entscheidungsspielräumen dient die Begründungspflicht des § 35 Abs. 1 SGB X (so bereits Urteil vom 29. Mai 1962 = BSGE 17, 79, 83 ff).
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ,

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Hierzu hat der erkennende Senat in einem weiteren Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 256 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1) ausgeführt, daß es einer Nachholung der notwendigen Beiladung nicht bedürfe, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der notwendig Beizuladende in den Vorinstanzen Anstrengungen unternommen hätte, am Verfahren beteiligt zu werden.
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 22/88

    Notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen gegen Richtlinien

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253) dem 4. Senat des BSG beigetreten (vgl Urteil vom 18. Januar 1990 - BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtspr des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat, daß das Unterlassen der notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung dann nicht nach sich zieht, wenn die Klage aus der Sicht des Revisionsgerichts in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90

    Rücknahme von Honorarbescheiden nach § 45 SGB X , Verjährung bei der

    Auszug aus BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Januar 1991 (BSGE 68, 17 [BSG 27.11.1990 - 3 RK 17/89] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) ausgesprochen, daß auch der Anspruch auf Prüfung gegen den betroffenen Kassenzahnarzt der Verjährung unterliegt und auf den Anspruch die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 BGB analog anzuwenden ist.
  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90

    Unfallversicherungsschutz für Helfer einer Kirchengemeinde

  • BSG, 08.12.1988 - 2 RU 15/88

    Verfahrensrüge - Beiladung - Versicherungsträger - Leistungspflicht

  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 19/86

    Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Einzelfallprüfung - Honorarkürzung

  • BSG, 15.04.1980 - 6 RKa 5/79

    Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise - Vergleich mit dem

  • BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 19/85
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Überschreitung des Richtgrößenvolumens - Beratung

    Die Begründungspflicht des § 35 Abs. 1 SGB X dient als Korrektiv zu den weitgehenden Spielräumen und der nur eingeschränkt möglichen Überprüfung der Prüfbescheide durch die Gerichte (BSGE 69, 138, 142 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 S 25) und damit dem Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 2 RdNr 11; zur Bedeutung der Begründungsanforderungen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 56 RdNr 21) .
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Es bestehen keine Bedenken, die streitigen Leistungen als fachgruppentypische Grundleistungen einzustufen; auch wurde die Vergleichsgruppe ordnungsgemäß gebildet, zumal sich schon die Gruppe der Zahnärzte allgemein durch große Homogenität auszeichnet (vgl BSGE 62, 24, 29 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 161; BSGE 69, 138, 143 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 S 26).

    Dies beruht darauf, dass die Aussagekraft bei Einzelleistungsvergleichen tendenziell geringer und die Gefahr von Fehlinterpretationen größer ist als bei einem Gesamtleistungsvergleich, weil sich unterschiedliche Diagnose- und Behandlungsmethoden der (Zahn)Ärzte hier naturgemäß stärker auswirken (so BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 11 S 57 f; vgl auch BSGE 69, 138, 144 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 S 27).

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher

    Er hat deshalb verlangt, die Prüfungseinrichtungen müßten sich für eine der genannten Beweismethoden entscheiden und die gewählte Methode im Bescheid eindeutig benennen (vgl zuletzt BSGE 69, 138, 142 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 mwN).

    Das BSG hat dies schon bisher verschiedentlich als zulässig, angesehen (BSGE 69, 138, 143 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 S 26; SozR 3-2500 § 106 Nr. 13; im Ergebnis auch schon BSGE 50, 84, 86 f = SozR 2200 § 368e Nr. 4); der Senat hält daran im Grundsatz fest.

    Die Revision bezieht sich damit auf das Urteil des Senats vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 138 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6), in dem den Prüfungsinstanzen vorgeschrieben worden ist, bei einer Einzelleistungsprüfung stets auch den Gesamtfallwert im Bescheid zu dokumentieren und bei der Beweiswürdigung in Rechnung zu stellen.

    Soweit der Senat im Urteil vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 138, 145 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6) für die Fälle einer Kürzung bei einzelnen Leistungspositionen von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, wird daran nicht festgehalten.

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