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   BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91   

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BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91 (https://dejure.org/1992,3242)
BSG, Entscheidung vom 12.02.1992 - 8 RKn 7/91 (https://dejure.org/1992,3242)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 7/91 (https://dejure.org/1992,3242)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 111
  • NZS 1992, 30
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 18.01.1962 - 1 RA 21/61
    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Das Merkmal "unterbrochen" in § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG verlangt nicht, daß die Arbeitslosigkeit von versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten "umrahmt" wird (BSG vom 18. Januar 1962, BSGE 16, 120, 123 = SozR Nr. 4 zu § 1259 RVO).

    Dementsprechend hat das BSG (vom 18. Januar 1962, BSGE 16, 120, 123 f = SozR Nr. 4 zu § 1259 RVO) noch unter der Geltung des AVAVG darauf hingewiesen, daß der Arbeitslose für die Dauer der Arbeitslosigkeit noch nicht endgültig aus dem Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten ausgeschieden ist, solange er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, dh ernstlich bereit und imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.

  • BSG, 18.09.1975 - 4 RJ 303/74

    Versicherungspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung - Zeiten dauernder

    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Die Rechtsprechung hat jedoch für die Ausfallzeit der Arbeitsunfähigkeit (§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO = § 57 Satz 1 Nr. 1 RKG) dem Begriff "unterbrochen" entnommen, daß die Fortsetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung in absehbarer Zeit in Aussicht genommen und möglich gewesen sein muß (vgl BSG vom 18. September 1975, SozR 2200 § 1259 Nr. 10 S 29 mwN).

    Der Ausfallzeittatbestand des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG stellt daher, ebenso wie die Ausfalltatbestände des § 57 Satz 1 Nrn 2 und 2a (= § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nrn 2 und 2a RVO: Schwangerschaft, Wochenbett, Schlechtwettergeldbezug) auf einen bereits seinem Wesen nach vorübergehenden Zustand ab (ebenso BSG vom 18. September 1975, SozR 2200 § 1259 Nr. 10 S 30).

  • BSG, 11.03.1976 - 7 RAr 93/74
    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Ausschlaggebend ist insoweit, daß der Versicherte mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht für immer oder jedenfalls für unbestimmte Zeit aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigter ausgeschieden ist, so daß die Beschäftigungslosigkeit als endgültig anzusehen wäre (BSG vom 11. März 1976, BSGE 41, 229, 230 = SozR 4100 § 101 Nr. 1; BSG vom 15. Juni 1976, BSGE 42, 76, 80 = SozR 4100 § 101 Nr. 2); die faktische Beschäftigungslosigkeit muß also durch ein Arbeitsverhältnis ablösbar bleiben (BSG vom 8. Juli 1980, SozR 3100 § 30 Nr. 48, S 203).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber auch durch die Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 RKG (in der Fassung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl I S 1857) über die Gewährung einer Zeitrente in entsprechenden Fällen aufgenommen und lediglich ihre Folgen durch die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 (vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532, hier insbesondere § 46 Abs. 2a RKG) einzugrenzen versucht (vgl Stellungnahme des BMA in: BVerfG vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 78, 89).
  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 90/89

    Meldung beim Arbeitsamt für Anerkennung von Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Zwar wird man bei einer regelmäßigen Meldung Arbeitslosigkeit in der Regel nicht verneinen können (BSG vom 27. Februar 1991, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4 S 14).
  • BSG, 14.01.1981 - 3 RK 27/80

    Rechtsweg bei Kostenübernahmeansprüchen - Zusage der Krankenkasse

    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Hierbei stellt sie auf eine "rückschauende Betrachtungsweise" ab (BSG vom 22. September und 15. Oktober 1986, BSGE 51, 108 und 234 = SozR 2200 § 1259 Nrn 54 und 57).
  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 50/75

    Jurist - Erstes Staatsexamen - Vorbereitungsdienst - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Ausschlaggebend ist insoweit, daß der Versicherte mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht für immer oder jedenfalls für unbestimmte Zeit aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigter ausgeschieden ist, so daß die Beschäftigungslosigkeit als endgültig anzusehen wäre (BSG vom 11. März 1976, BSGE 41, 229, 230 = SozR 4100 § 101 Nr. 1; BSG vom 15. Juni 1976, BSGE 42, 76, 80 = SozR 4100 § 101 Nr. 2); die faktische Beschäftigungslosigkeit muß also durch ein Arbeitsverhältnis ablösbar bleiben (BSG vom 8. Juli 1980, SozR 3100 § 30 Nr. 48, S 203).
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Hiernach kann ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch dann begründet werden, wenn trotz eines das geringfügige Maß überschreitenden Leistungsvermögens (also über die "medizinische" Erwerbsunfähigkeit iS des § 47 Abs. 2 Satz 1 RKG hinaus) dem Rentenbewerber ein seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten werden kann (vgl BSG GrSen vom 11. Dezember 1969 und 10. Dezember 1976, BSGE 30, 167 = SozR Nr. 79 zu § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO), BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13).
  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 15/65

    Weiterzahlung von Krankengeld bis zum Ablauf des "Aussteuerungszeitraums" -

    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Anders als der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der auch Dauerzustände umfaßt (BSG vom 30. Mai 1967, BSGE 26, 288, 291 f = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO), enthält jedoch, wie aufgezeigt, die Definition der Arbeitslosigkeit in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG das Merkmal "vorübergehend".
  • Drs-Bund, 06.10.1987 - BT-Drs 11/890
    Auszug aus BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 7/91
    Der Gesetzgeber verfolgte mit der Gesetzesänderung den Zweck, Beitrags- und Leistungsrecht nach dem AFG in Einklang zu bringen und wollte die Arbeitslosen, die nur für beitragsfreie Beschäftigungen zur Verfügung stehen, nicht in den durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis einbeziehen (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks 11/890 S 21).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 RJ 244/74

    Beendigung der Beschäftigung - Arbeitslosigkeit - Auswanderung

  • BSG, 29.07.1976 - 4 RJ 199/74

    Einjährige Arbeitslosigkeit - Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld -

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Student - Arbeitsvermittlung

  • BSG, 15.05.1985 - 5b/1 RJ 94/84

    Berechnung der erhöhten Witwenrente - Zeit der Arbeitsunfähigkeit - Krankengeld -

  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
  • BSG, 11.09.1979 - 5 RJ 36/78

    Ausfallszeit iSv RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

  • BSG, 08.07.1980 - 9 RV 20/79

    Rechtskraftwirkung eines Urteils - Berufsschadensausgleich - besonderes

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 19/95

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

    Ausschlaggebend ist insoweit, daß die Versicherte nicht für immer oder jedenfalls für unbestimmte Zeit aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigte ausgeschieden ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11 mwN).

    Das (voraussichtlich) Vorübergehende des beschäftigungslosen Zustandes zeigt sich grundsätzlich daran, daß die Versicherte noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11 S 46 f mwN).

    Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandsmerkmale dieser Norm gegeben, soweit sie in den rentenrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit Eingang gefunden haben (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11 mwN).

    Allgemein kann gesagt werden, daß nicht jede arbeitsförderungsrechtliche Modifikation des Begriffs der Verfügbarkeit iS des § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) automatisch in das Recht der gesetzlichen RV zu übernehmen ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11 S 45 f; ebenso zur Fiktion der Arbeitslosigkeit in § 75 Abs. 2 AVAVG: BSGE 23, 222 = SozR Nr. 36 zu § 1248 RVO).

    Auf die Vermittlungschancen kann es dabei nach der Konzeption des Anrechnungszeittatbestandes nicht ankommen (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11 S 44).

  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

    Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, also ob auch während des Lückenzeitraumes ein hinreichender innerer Zusammenhang dazu besteht (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 18; SozR 2200 § 1259 Nr. 99; BSGE 70, 111, 114 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11).

    Das Merkmal der Unterbrechung in § 58 Abs. 2 SGB VI beinhaltet die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 28; BSGE 70, 111, 114 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11).

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 8/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Das Merkmal der Unterbrechung in § 58 Abs. 2 SGB VI beinhaltet aber die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 28; BSGE 70, 111 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11).
  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 78/95

    Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit nach Vollendung des

    Ausschlaggebend ist insoweit, daß der Versicherte nicht für immer oder jedenfalls nicht für unbestimmte Zeit aus dem Arbeitsleben als Beschäftigter ausgeschieden ist (vgl BSG, Urteil vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 7/91, 8 RKn 7/91 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11 mwN).

    Das (voraussichtlich) Vorübergehende des beschäftigungslosen Zustandes zeigt sich grundsätzlich daran, daß der Versicherte noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (BSG, Urteile vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 7/91, 8 RKn 7/91 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11 S 46 f mwN; vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 19/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 5).

  • SG Stuttgart, 30.09.2005 - S 5 R 3429/04

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Unterbrechung - selbständige Tätigkeit

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass für eine Unterbrechung in diesem Sinne nicht erforderlich ist, dass der Anrechnungszeit später eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit folgt, solange der Versicherte noch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl. hierzu u.a. BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11).

    Ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist indes bei einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit regelmäßig nicht gegeben, weil die Arbeitslosigkeit ihrer Natur nach einen lediglich vorübergehenden Zustand darstellt (vgl. BSGE 70, 111, 116; so auch § 118 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - in der bis zum 31.12.2004 gültig gewesenen Fassung).

  • BSG, 13.08.1996 - 8 RKn 30/95

    Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit

    Insoweit legt das BSG in ständiger Rechtsprechung zu § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und dessen Vorgängerbestimmungen keine iS des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung eigene Definition zugrunde, sondern hat diesen Begriff seit jeher in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung ausgelegt, ohne allerdings die dortigen Begriffsmerkmale direkt und uneingeschränkt zu übertragen (vgl. nur das Urteil des Senats vom 12. Februar 1992, BSGE 70, 111, 112 ff mwN = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11; neuerdings Urteil des 13. Senats vom 8. Februar 1996 - 1 3 RJ 19/95 -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2006 - L 8 R 5/06

    Rentenversicherung

    Grundsätzlich beinhaltet das Merkmal der Unterbrechung in § 58 Abs. 2 SGB VI die Erwartung einer Fortsetzung einer versicherten Tätigkeit oder Beschäftigung (vgl BSGE 70, 111, 114 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11).
  • BSG, 15.08.2019 - B 13 R 223/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Vielmehr muss durch die Meldung bei der Agentur für Arbeit (bzw beim Jobcenter) mit genügender Sicherheit nachgewiesen sein, dass der Vorsprechende ernstlich bereit ist, einen Arbeitsplatz zu suchen (vgl BSG Urteil vom 12.2.1992 - 8 RKn 7/91 - BSGE 70, 111 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11 - Juris RdNr 34 mwN).
  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 8/97 B

    Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Bezug von

    Die von der Beschwerdeführerin als Zulassungsgrund allein gerügte Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz ) liegt nicht vor, weil das Urteil des LSG nicht vom angeführten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 1992, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11, abweicht.
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