Rechtsprechung
BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ende der Schulzeit - Lehrzeit - Anrechnungszeit - Ausfallzeit
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AVG § 36 Abs. 1; RVO § 1259 Abs. 1; SGB VI § 58; SGB VI § 149; SGB VI § 252; SGB VI § 300
Zur Anrechnung einer zwischen Schulentlassung und Lehre liegenden Übergangszeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer versicherungspflichtigen Lehrzeit als Anrechnungszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 16.08.1989 - S 5 An 1218/89
- BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
Papierfundstellen
- BSGE 70, 220
- VersR 1993, 505
Wird zitiert von ... (41)
- BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem …
Der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit ist eine unvermeidliche Zwischenzeit nur dann gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Anerkennung einer unvermeidlichen Zwischenzeit als Anrechnungszeit komme nur in Betracht, wenn diese zwischen zwei "anrechenbaren" Ausbildungszeiten liege (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und § 58 Nr. 3).
Die Rechtsprechung des BSG habe auch die Lücke zwischen Ende des Schulbesuchs und Beginn einer nachfolgenden Lehrzeit, unabhängig ob diese versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sei, als Anrechnungszeit anerkannt (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 277).
Voraussetzung ist, daß sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und daß die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).
Aus Gleichbehandlungsgründen ist es aber später als ausreichend angesehen worden, daß der nächste Ausbildungsabschnitt überhaupt den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben sein und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit ermöglichen (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).
- BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R
Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen …
Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (…vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223;… vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr. 31 S 74;… vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3 f; vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17;… vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 9;… vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80) . - BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von …
Demgegenüber wird vorliegend über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft vielleicht eintretenden Leistungsfall gestritten (vgl. hierzu Urteile des Senats SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S. 12 f., BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -).Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (nur dann) noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird (vgl. zum ganzen Urteile des Senats SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ).
Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b AVG weicht von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI lediglich mit Bezug auf die Dauer der zeitlichen Begrenzung ab (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2 f).
- BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum …
Anrechnungszeit ist auch eine unvermeidliche, in organisationsbedingt typischer Weise begrenzte Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungspraktikum (Fortführung von BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1) sei entscheidend, ob es sich bei der der Übergangszeit folgenden Zeit um eine Ausbildung dem Grunde nach handele.
Die Rechtsprechung hat über die og normierten Fallgruppen hinaus auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten (früher Ausfallzeiten) gewertet, die zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten liegen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch, dementsprechend häufig vorkommen und nicht länger als vier Monate andauern (vgl. hierzu BSGE 70, 220, 222 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
Das BSG hat in der Entscheidung vom 31. März 1992 (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1), bei einer sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließenden versicherungspflichtigen Lehre, also einer Beitragszeit, diese Rechtsprechung weiterentwickelt und auch insoweit eine generell unvermeidliche Zwischenzeit angenommen.
Dieses Ergebnis entspricht der Entscheidung des Senats vom 31. März 1992 (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
Im Einklang mit dem og Urteil des 4. Senats vom 31. März 1992 (aaO) steht, daß Lehrzeit und versicherungspflichtige Praktikantenzeit als zur Gesamtausbildung gehörende weitere Ausbildungsabschnitte vergleichbar sind; sie sind zwar keine Anrechnungs-/Ausbildungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, weil sie nicht zu den dort normierten Fallgruppen gehören.
- BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94
Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des …
Die Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des Zivildienstes ist nur dann eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung, wenn sie die Dauer der üblichen Schul- und Semesterferien von 3 bis 4 Monaten nicht überschreitet (Anschluß an BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 S 252 Nr. 1).Dies gilt entsprechend auch für die Vorschriften des SGB VI, welche die vorzumerkenden Anrechnungszeiten (nach altem Recht "Ausfallzeiten") betreffen (vgl BSGE 70, 220, 221 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1;… BSGE 71, 227, 228 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
Nachdem der 11. Senat zunächst die Anerkennung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer Lehre als Ausfallzeit iS einer unvermeidbaren Zwischenzeit abgelehnt hatte, weil es sich wegen der Versicherungspflichtigkeit der Lehrzeit nicht um eine Lücke zwischen zwei Ausbildungszeiten handele (…BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 66), hat der 4. Senat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 31. März 1992 (= BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1) aufgegeben und insoweit die Lehre dem Studium gleichgestellt, weil sie nicht minder, als das Studium der Vorbereitung auf den späteren Beruf diene.
Als Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit als "unvermeidliche Zwischenzeit" ist allerdings zu verlangen, daß die fragliche Zeit generell unvermeidbar sowie darüber hinaus durch die Organisation des Schulwesens bzw des Wehr- oder Zivildienstes bedingt typisch und in diesem Sinne häufig ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 58, 66, 81 <= BSGE 56, 148> und Nr. 97 sowie BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
Hinsichtlich der Dauer von anzuerkennenden Übergangszeiten im Bereich der Ausfall- bzw Anrechnungszeiten ist nach der Rechtsprechung des BSG von einem "Limit von 3 bis 4 Monaten" auszugehen (…so BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
- BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
Gleichstellung der unvermeidlichen Zwischenzeit mit der vorangegangenen …
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die streitige Zeit könne nicht als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungszeiten der vorangegangenen Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zugerechnet werden (Hinweis auf Bundessozialgericht SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und § 58 Nr. 3).Im Gegensatz zur Ansicht des LSG habe das BSG (SozR 3-2600 § 252 Nr. 1) die Auffassung, eine Übergangszeit als Ausbildungszeit könne nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Zeit von Anrechnungszeiten "umschlossen" sei, ausdrücklich aufgegeben.
SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
Voraussetzung ist, daß sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und daß die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).
Aus Gleichbehandlungsgründen ist es aber später als ausreichend angesehen worden, daß der nächste Ausbildungsabschnitt überhaupt den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben und ein Schritt zur Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit sein (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
In Fortführung der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei diese Zeit "generell unvermeidlich sowie darüber hinaus durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch und dementsprechend häufig gewesen" (Hinweis auf BSGE 70, 220, 222 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (…vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
- BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der …
Voraussetzung für ihre Anrechnung ist, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch sowie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien fortgeführt wird (…BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 64 mwN;… zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 3-2600 § 252 Nr. 1). - LSG Bayern, 22.06.2017 - L 19 R 1005/13
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung
Lägen jedoch in diesen Übergangszeiten bereits Pflichtbeiträge vor, habe dies die selbstverständliche Folge, dass insoweit keine Anrechnungszeiten zurückgelegt werden könnten (BSG, Urteil vom 31.03.1992, Az. B 4 RA 3/91). - BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung …
Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Schritt zur Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit sein (Senat aaO mit Hinweis auf BSG in SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3). - LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 99/96
Beitrittsgebiet; DDR; Studium; Hochschule; Universität; Ausbildung; Anrechnung; …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2004 - L 3 RA 41/03
Rentenversicherung
- BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 19/97
Mitgliedschaft in einer Kolchose, abhängige Beschäftigung
- BSG, 24.10.1996 - 4 RA 14/96
Feststellung der Rechtspflicht zur Anerkennung von Anrechnungszeiten und …
- LSG Hessen, 24.02.2017 - L 5 R 173/14
Gesetzliche Rentenversicherung, Schulrecht
- BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 73/91
Lehrzeit im elterlichen Betrieb - Anerkennung einer Ausfallzeit
- LSG Sachsen, 13.05.1998 - L 5 RA 63/97
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
- BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 45/94
Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI für in der Zeit …
- LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 71/97
Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als …
- LSG Sachsen, 17.09.1997 - L 5 An 177/96
Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag …
- BSG, 30.06.1997 - 4 RA 73/96
Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Ausfallzeiten bei der Berechnung des …
- LSG Sachsen, 10.06.1997 - L 5 An 235/96
Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als …
- LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 104/96
Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Absatz 1 SGB X …
- BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 47/91
Berücksichtigung einer weiteren Kindererziehungszeit für die Erziehung eines …
- LSG Sachsen, 11.12.1997 - L 4 An 180/96
Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente; …
- LSG Sachsen, 02.12.1997 - L 5 An 176/96
Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag …
- LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96
Anerkennung einer Ausbildungsanrechnungszeit und einer Beitrags- oder Ersatzzeit; …
- BSG, 25.08.1998 - B 5 RJ 54/97 R
Verfallswirkung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Beitragserstattung
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10
Anrechnungszeiten; Verzinsung
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 - L 7 R 4329/17
- BSG, 10.09.1997 - 5 RJ 10/96
Anspruch auf Vermerkung von Zeiten ohne Beschäftigung als Ersatzzeiten - …
- LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 19/02
Einstufung in die Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche nach dem …
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - L 7 R 4329/17
- BSG, 19.09.2013 - B 13 R 173/13 B
- LSG Bayern, 25.06.2003 - L 13 RA 94/01
Vormerkung von Zeiten als fiktive Beitragszeiten; Voraussetzungen der Vormerkung …
- BSG, 11.01.2012 - B 5 R 346/11 B
- SG Hannover, 11.05.2010 - S 14 R 49/08
- SG Heilbronn, 11.02.2005 - S 5 R 3016/03
Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn …