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   BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93   

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BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93 (https://dejure.org/1994,214)
BSG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 7 RAr 38/93 (https://dejure.org/1994,214)
BSG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 (https://dejure.org/1994,214)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 74, 77
  • NZS 1994, 421
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 52/92

    Studentin - Diplomarbeit - Beitragspflicht - BfA

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Wie anerkannt ist, daß materiell-rechtlich der Antrag auf Alhi nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch als Antrag auf Alg aufzufassen ist, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß nur die ausdrücklich bezeichnete Leistung beantragt wurde (BSGE 44, 164, 166 f mwN = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSGE 49, 114, 115 f mwN = SozR 4100 § 100 Nr. 5; BSGE 72, 105, 106 = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG, Urteil vom 21. Mai 1980 - 7 RAr 31/79 -, USK 80153; Urteil vom 20. September 1989 - 7 RAr 38/89 -, unveröffentlicht), muß das gleiche prozessual für den Klageantrag gelten, bei dem ebenfalls auf den wahren Willen des Klägers abzustellen ist (BSGE 49, 114, 115 f = SozR 4100 § 100 Nr. 5; BSGE 72, 105, 106 = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6).

    Wesentliches Merkmal für das Vorliegen einer betrieblichen Ausbildung im Gegensatz zur schulischen ist, ob der Auszubildende wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und ob die Ausbildung überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs sowie anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgabe stattfindet (vgl BSGE 21, 247, 249); entscheidend ist mithin das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit, die sich einerseits in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers und andererseits der tatsächlichen Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers äußert (BSGE 72, 105, 107 mwN = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1).

    Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb ist dann in aller Regel mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Weisungsrecht des Betriebsinhabers, das sich auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit bezieht, verbunden (BSGE 72, 105, 107 mwN = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 11 mwN).

    Sollte sich bei einer näheren Prüfung ergeben, daß die Ausbildung der Klägerin durch praktische und theoretische Ausbildungsblöcke gekennzeichnet war, kann auf die Rechtsprechung des BSG zu den Rechtspraktikantenverhältnissen der einstufigen Juristen- und Lehrerausbildung zurückgegriffen werden (vgl die umfassenden Nachweise in BSGE 72, 105, 110 f = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1).

    Schließlich läßt sich die Abgrenzung des § 249b Abs. 3 von Abs. 4 AFG-DDR mit Hilfe des zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entwickelten Kriteriums des Status als Student bzw Schüler oder Arbeitnehmer (vgl BSGE 72, 105, 108 ff = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1) bewältigen; Wertungswidersprüche innerhalb der Norm werden dann vermieden, weil nicht alleine auf formale Gesichtspunkte abgestellt würde.

  • BSG, 19.08.1964 - 3 RK 37/61

    Versicherungspflicht einer Krankenschwester in der Angestelltenversicherung -

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV), damit auch Ausbildung, wenn im Vordergrund nicht der in schulmäßiger Form erteilte Unterricht steht (BSGE 21, 247 f).

    Wesentliches Merkmal für das Vorliegen einer betrieblichen Ausbildung im Gegensatz zur schulischen ist, ob der Auszubildende wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und ob die Ausbildung überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs sowie anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgabe stattfindet (vgl BSGE 21, 247, 249); entscheidend ist mithin das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit, die sich einerseits in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers und andererseits der tatsächlichen Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers äußert (BSGE 72, 105, 107 mwN = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1).

    Sollte sich allerdings ergeben, daß sich praktische und theoretische Ausbildung - uU auch Zeiten eines Arbeitseinsatzes außerhalb von eigentlicher Ausbildung - untrennbar ständig abwechselten, bedarf es der wertenden Abwägung, ob die Schulausbildung oder die betriebliche Ausbildung im Vordergrund standen (vgl BSGE 21, 247).

  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 77/92

    Dienstverhältnis - Aspiranten - Stipendium

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Soweit Ansprüche für eine Zeit nach dem 30. Juni 1990 geltend gemacht werden und die Zeiten nicht vor Entstehung eines Anspruchs auf Unterstützung nach der VO vom 8. Februar 1990 (GBl I 41) über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung lagen, fingiert § 249b Abs. 5 S 1 Nr. 1 AFG-DDR für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 eine beitragspflichtige Beschäftigung, wenn sie nach dem ab 1. Juli 1990 geltenden Recht eine Beitragspflicht begründet hätte (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 11).

    Diese hat sich an den zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entwickelten Maßstäben zu orientieren; denn das AFG-DDR hat aufgrund der Zielbestimmung in Art. 19 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II 537) Inhalt, Grundbegriffe und System des Arbeitsförderungsgesetz (AFG) übernommen (vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 11).

    Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb ist dann in aller Regel mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Weisungsrecht des Betriebsinhabers, das sich auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit bezieht, verbunden (BSGE 72, 105, 107 mwN = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 11 mwN).

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Trotz formalen Bezugs einer berufspraktischen Tätigkeit zu einem Fachschulstudium ist die Annahme einer betrieblichen Ausbildung unter diesen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; SozR 3-2500 § 5 Nr. 15).

    Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin iS des § 7 Abs. 2 SGB IV wäre mangels betrieblicher Berufsausbildung allerdings zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung der Klägerin im wesentlichen und für den gesamten in die Rahmenfrist fallenden Zeitraum, insbesondere für das letzte Halbjahr, außerbetrieblich geregelt und gelenkt worden wäre (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 und SozR 3-2500 § 5 Nr. 15).

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91

    CSSR - Beamtin auf Widerruf - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Trotz formalen Bezugs einer berufspraktischen Tätigkeit zu einem Fachschulstudium ist die Annahme einer betrieblichen Ausbildung unter diesen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; SozR 3-2500 § 5 Nr. 15).

    Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin iS des § 7 Abs. 2 SGB IV wäre mangels betrieblicher Berufsausbildung allerdings zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung der Klägerin im wesentlichen und für den gesamten in die Rahmenfrist fallenden Zeitraum, insbesondere für das letzte Halbjahr, außerbetrieblich geregelt und gelenkt worden wäre (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 und SozR 3-2500 § 5 Nr. 15).

  • BFH, 11.09.1986 - IV R 11/83

    Verwaltungsakt - VA - Rechtsbehelfsschrift - Wirklicher Wille

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, muß mithin der wirkliche Wille ermittelt werden (vgl BFH NVwZ 1988, 192 mwN).

    Ein derartiger Wille ist nicht aus den Gesamtumständen völlig klar und eindeutig erkennbar (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR Nr. 1 zu § 514 Zivilprozeßordnung (ZPO) mwN; BSG Breith 1964, 531, 532 ff mwN); es ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin die Verfahrenshandlung vornehmen wollte, die nach Lage der Sache erfolgversprechend war (vgl BFH NVwZ 1988, 192 mwN).

  • BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 11/91

    Erziehungsgeld - Arbeitslosenhilfe - Anwartschaft - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    In der Sache kann mangels ausreichender Feststellungen des Bezirksgerichts nicht beurteilt werden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg besitzt; wegen der Subsidiarität des Alhi-Anspruchs gegenüber diesem Anspruch - § 134 Abs. 1 S 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - (vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8) folgt schon hieraus, daß ebensowenig über einen Anspruch auf Alhi befunden werden kann.

    Mangels ausreichender Feststellungen zur Arbeitslosmeldung, Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit kann indes schon die genaue Lage der Rahmenfrist nicht bestimmt werden (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8), was für die Entscheidung erforderlich ist, ob die Klägerin in der Rahmenfrist 360 Kalendertage an anwartschaftsbegründenden Zeiten aufweist, sei es in Form beitragspflichtiger Beschäftigung (§ 168 AFG), sei es in Form von einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellten Zeiten (§§ 107, 249c Abs. 8 AFG).

  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 1/87

    Revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit ausländischen Rechts, Ruhegehalts- und

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Jedenfalls war der Senat bereits deshalb nicht an eigenen Feststellungen gehindert, weil das Bezirksgericht die bezeichneten Rechtsvorschriften überhaupt nicht berücksichtigt hat; insoweit ist zumindest von den Grundsätzen auszugehen, die auch für die Anwendung von ausländischem Recht gelten (vgl zur Anwendung ausländischen Rechts durch das Revisionsgericht: BSG SozR 5050 § 15 Nr. 38; SozR 3-5050 § 15 Nr. 5).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93

    Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht Voraussetzung, daß sich die jeweils gleichgestellte Zeit unmittelbar an eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung anschließt, geschweige denn von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten umrahmt ist (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28 [BSG 25.01.1994 - 7 RAr 30/93] = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).
  • BSG, 11.11.1993 - 7 RAr 94/92

    Klage auf Zustimmung der Auszahlung eines Betrages an den Arbeitnehmer - Anspruch

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
    Das Gebot der umfassenden Entscheidung über die erhobenen Ansprüche gilt nämlich gleichermaßen für Klage- und Berufungsinstanz, wenn erstinstanzlich rechtsirrig nicht in vollem Umfang über den Streitfall entschieden worden ist und nur die in erster Instanz verurteilte Beklagte Berufung eingelegt hat (BSGE 48, 243, 244 ff = SozR 5310 § 6 Nr. 2; BSG, Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 -, unveröffentlicht), sofern nicht verschiedene oder abtrennbare Streitgegenstände betroffen sind (BSG, Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92).
  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 40/91

    Landwirt - Selbständig - CSSR - Sondersystem - Auslegung - Ausländisches Recht -

  • BSG, 29.06.1979 - 8b RK 4/79
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 20/89

    Fachgebietsbegrenzung des Anästhesiologen im Hinblick auf die Schmerztherapie

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Anforderungen an

  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 132/75
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 31/79

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Anschluss-Arbeitslosenhilfe bei gleichbleibender

  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83

    Arbeitszeitbeschränkung - Arbeitsschutz - Versagung von Arbeitslosengeld

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens (vgl dazu etwa BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 14; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 5, RdNr 14; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47) musste die Beklagte folglich den Kostenerstattungsantrag vom 28.10.2004 zugleich als Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 6.4.2004 verstehen, soweit darin der Antrag auf vollständige Hörgeräteversorgung abgelehnt worden war.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2. Wie im Revisionsverfahren ausdrücklich klargestellt worden ist und den in der ersten und zweiten Instanz überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1. Insoweit war der Klageantrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 mwN; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG).
  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R

    Grundsicherungsleistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts

    Die Auslegung eines solchen Antrags hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (stRspr, vgl BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 14; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 5 RdNr 14; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11; vgl auch BSG SozR 2200 § 182 Nr. 57 S 108 f).
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