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   BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94   

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BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94 (https://dejure.org/1994,47)
BSG, Entscheidung vom 12.10.1994 - 6 RKa 5/94 (https://dejure.org/1994,47)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 5/94 (https://dejure.org/1994,47)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 187
  • NJW 1995, 3075
  • NZS 1995, 377
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 22/90

    Klagebefugnis niedergelassener Kassenärzte

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    In der Rechtsprechung ist allerdings mehrfach darauf hingewiesen worden, daß es sich bei § 368g Abs. 1 Halbs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (bzw der insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung) nicht nur um eine unverbindliche Programmvorgabe, sondern um ein zwingendes gesetzliches Gebot handele (BSGE 20, 73, 77 = SozR Nr. 1 zu § 368b RVO; BSGE 68, 291, 296 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7).

    Darüber hinaus könnten einzelne Entscheidungen, in denen die höhere Vergütung ärztlicher Leistungen Streitgegenstand war, dahin verstanden werden, daß die Frage der angemessenen Vergütung bei Einzelleistungen oder der kassenärztlichen Vergütung eines Arztes insgesamt an dem Grundsatz des § 368g Abs. 1 Halbs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu messen sei (vgl BSG SozR 2200 § 368g Nr. 16; BSGE 68, 291, 296 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7; BSGE 70, 240, 246 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1; s auch BSGE 46, 140, 143 f = SozR 5533 Nr. 45 Nr. 1).

    Sinn und Zweck der Vorschriften ist es danach nicht, die Angemessenheit der Vergütung einzelner Leistungen oder eines einzelnen Arztes zu gewährleisten (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 291, 296 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7), sondern über die Gewährung einer angemessenen Vergütung insgesamt die im öffentlichen Interesse liegende Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zu erreichen.

    Die Normen geben damit den Partnern der über die kassenärztliche Versorgung zu schließenden Verträge auf, ärztliche Leistungen in der Art und Weise zu vergüten, daß ein funktionierendes Versorgungssystem ermöglicht wird, indem es den Ärzten ausreichende Anreize bietet, sich für die Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit wirtschaftlich zu interessieren (s BSGE 68, 291, 297 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    Ihre Verfassungsmäßigkeit ist daher an den genannten grundgesetzlichen Vorschriften zu prüfen (vgl BVerfGE 33, 171, 183; BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und BSG SozR 3-2200 § 368g Nr. 2 - letzteres zur Verfassungsmäßigkeit des EBM 1987).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang die Aufteilung der Gesamtvergütung in leistungsbezogene Teilbudgets (Honorartöpfe) unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet und für diesen Fall auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG entschieden, daß die Honorarverteilungsmodalitäten Unterschiede berücksichtigen müssen, die innerhalb der Arztgruppen bestehen, deren Honorierung durch ein Teilbudget begrenzt wird (BSGE 73, 131, 138 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 66/91

    Kassenarzt - Honoraranspruch - Bewertungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    Der Senat hat zu Bedeutung und Tragweite der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelungen über die angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen noch nicht abschließend Stellung nehmen müssen (zur bisherigen Rechtsprechung: Funk, MedR 1994, 314, 317 f), es vielmehr ausdrücklich offengelassen, welche Wirkungen ihnen zukommen (Urteile vom 26. Januar 1994 - SozR 3-2200 § 368g Nr. 2 - und 6 RKa 4/92 - nicht veröffentlicht).

    Ihre Verfassungsmäßigkeit ist daher an den genannten grundgesetzlichen Vorschriften zu prüfen (vgl BVerfGE 33, 171, 183; BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und BSG SozR 3-2200 § 368g Nr. 2 - letzteres zur Verfassungsmäßigkeit des EBM 1987).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 3 C 2.80

    Pflegesätze - Subventionen, keine Konkurrentenschutz durch Regelungen des

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    Subjektive Rechte in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften nicht nur öffentlichen Interessen, nämlich ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 27, 297, 307; BVerwGE 60, 154, 156; 78, 40, 41 f; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) JZ 1988, 404).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    Subjektive Rechte in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften nicht nur öffentlichen Interessen, nämlich ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 27, 297, 307; BVerwGE 60, 154, 156; 78, 40, 41 f; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) JZ 1988, 404).
  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    Subjektive Rechte in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften nicht nur öffentlichen Interessen, nämlich ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 27, 297, 307; BVerwGE 60, 154, 156; 78, 40, 41 f; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) JZ 1988, 404).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    Darüber hinaus könnten einzelne Entscheidungen, in denen die höhere Vergütung ärztlicher Leistungen Streitgegenstand war, dahin verstanden werden, daß die Frage der angemessenen Vergütung bei Einzelleistungen oder der kassenärztlichen Vergütung eines Arztes insgesamt an dem Grundsatz des § 368g Abs. 1 Halbs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu messen sei (vgl BSG SozR 2200 § 368g Nr. 16; BSGE 68, 291, 296 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7; BSGE 70, 240, 246 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1; s auch BSGE 46, 140, 143 f = SozR 5533 Nr. 45 Nr. 1).
  • BSG, 26.04.1978 - 6 RKa 11/77

    Ärztliche Leistung - Zeitaufwendige Infusionen - Zeitaufwendung - Abgeltung mit

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    Darüber hinaus könnten einzelne Entscheidungen, in denen die höhere Vergütung ärztlicher Leistungen Streitgegenstand war, dahin verstanden werden, daß die Frage der angemessenen Vergütung bei Einzelleistungen oder der kassenärztlichen Vergütung eines Arztes insgesamt an dem Grundsatz des § 368g Abs. 1 Halbs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu messen sei (vgl BSG SozR 2200 § 368g Nr. 16; BSGE 68, 291, 296 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7; BSGE 70, 240, 246 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1; s auch BSGE 46, 140, 143 f = SozR 5533 Nr. 45 Nr. 1).
  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    In der Rechtsprechung ist allerdings mehrfach darauf hingewiesen worden, daß es sich bei § 368g Abs. 1 Halbs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (bzw der insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung) nicht nur um eine unverbindliche Programmvorgabe, sondern um ein zwingendes gesetzliches Gebot handele (BSGE 20, 73, 77 = SozR Nr. 1 zu § 368b RVO; BSGE 68, 291, 296 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7).
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94
    Subjektive Rechte in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften nicht nur öffentlichen Interessen, nämlich ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 27, 297, 307; BVerwGE 60, 154, 156; 78, 40, 41 f; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) JZ 1988, 404).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 4/92

    EBM 87; EBM 87

  • BSG, 20.11.1986 - 6 RKa 8/86

    Vertraglicher Höchstpreis - Zahntechnische Leistung - Zahnarzt - Zahntechniker -

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Aus dieser Bestimmung kann ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar für ärztliche Tätigkeiten erst dann in Betracht kommen, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (BSGE 75, 187, 189 ff = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 ff; BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155; s zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Dieser Ausgleich ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (dazu zuletzt: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; s weiter BSGE 75, 187, 189 ff = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 ff; BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155).

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 15/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Komplexleistung für die Betreuung

    Im Hinblick auf die vorrangige Funktionszuweisung an den BewA nach § 87 SGB V, den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und ihre Punktzahlen zu bestimmen, sowie an die Vertragsparteien der Gesamtverträge, nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 SGB V aF die Gesamtvergütungen zu bemessen, kann das Niveau von Vergütungen erst dann von den Gerichten beanstandet werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Versorgung mangels ausreichenden Anreizes, vertragsärztlich tätig zu werden, gefährdet wäre (vgl BSGE 75, 187, 189 f = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 f; BSGE 78, 191, 199 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1 S 10; BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f mwN) .
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Entscheidend ist nämlich, daß der Vertragsarzt insgesamt Anspruch auf eine leistungsgerechte Teilhabe an der Gesamtvergütung hat, der in aller Regel dazu führt, daß das aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielbare Einkommen Ärzten hinreichenden Anreiz bietet, an der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwirken (vgl zum ganzen zB BSG SozR 5530 Allg Nr. 1 S 5 ; BSGE 75, 187, 189 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 f ; SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1 S 4, 5 f ; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 6 ; SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 228 ).
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