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   BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93   

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BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93 (https://dejure.org/1994,237)
BSG, Entscheidung vom 24.08.1994 - 6 RKa 15/93 (https://dejure.org/1994,237)
BSG, Entscheidung vom 24. August 1994 - 6 RKa 15/93 (https://dejure.org/1994,237)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 37
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93
    Im Hinblick darauf aber, daß die Beschlußfassung über einen HVM ebenfalls den Erlaß einer Norm betrifft (so bereits der erkennende Senat in BSGE 22, 218, 219 = SozR Nr. 4 zu § 368f Reichsversicherungsordnung (RVO) und BSGE 29, 111, 113 = SozR Nr. 12 zu § 368f RVO), ist es gerechtfertigt, aus der gleichen grundsätzlichen Erwägung auch für einen Rechtsstreit zwischen einem Arzt und seiner KÄV, in dem die Rechtmäßigkeit des HVM bezweifelt wird, vom Erfordernis einer notwendigen Beiladung der Krankenkassenverbände abzusehen, die am Zustandekommen des HVM in Form des "Benehmens" zu beteiligen sind.

    Ob eine KÄV überhaupt grundsätzlich aus ihrem Sicherstellungsauftrag berechtigt ist, existenzgefährdete Arztpraxen auf den Weg über die Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen, ist bisher nicht abschließend entschieden worden (vom erkennenden Senat offengelassen in BSGE 20, 52, 56 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO; BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 73, 131, 137 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und die nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen dazu 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92).

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93
    Daß eine Subventionierung kassenärztlicher Tätigkeit im HVM so nicht durchgeführt werden durfte, leitete sich auch aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 11, 30 ff; 33, 171 ff ab.

    In der zuletzt genannten Entscheidung schloß das Gericht nicht aus, daß bei einer Regelung des HVM die Absicht mitgespielt habe, einer begrenzten und planmäßig verteilten Anzahl von Kassenarztsitzen eine möglichst gleichmäßige Inanspruchnahme und damit zugleich einigermaßen gleichliegende Einkünfte zu verschaffen, weil der dort streitige HVM noch aus der Zeit vor der Kassenarztentscheidung vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30 ff) stammte.

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93
    Der erkennende Senat hat unter Aufgabe seiner früheren, anderslautenden Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden, daß bei einem Streit über die Gültigkeit einer die kassen- bzw vertragsärztliche Versorgung betreffenden kollektiv-vertraglichen Regelung mit normativer Wirkung die am Vertragsschluß beteiligten Körperschaften nicht notwendig iS des § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen sind (s Urteile vom 8. April 1992 - 6 RKa 24/90 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1 - und vom 29. September 1993 - BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Ob eine KÄV überhaupt grundsätzlich aus ihrem Sicherstellungsauftrag berechtigt ist, existenzgefährdete Arztpraxen auf den Weg über die Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen, ist bisher nicht abschließend entschieden worden (vom erkennenden Senat offengelassen in BSGE 20, 52, 56 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO; BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 73, 131, 137 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und die nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen dazu 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92).

  • BSG, 21.01.1969 - 6 RKa 27/67

    Honorarverteilungsmaßstab - Festsetzung durch Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93
    Im Hinblick darauf aber, daß die Beschlußfassung über einen HVM ebenfalls den Erlaß einer Norm betrifft (so bereits der erkennende Senat in BSGE 22, 218, 219 = SozR Nr. 4 zu § 368f Reichsversicherungsordnung (RVO) und BSGE 29, 111, 113 = SozR Nr. 12 zu § 368f RVO), ist es gerechtfertigt, aus der gleichen grundsätzlichen Erwägung auch für einen Rechtsstreit zwischen einem Arzt und seiner KÄV, in dem die Rechtmäßigkeit des HVM bezweifelt wird, vom Erfordernis einer notwendigen Beiladung der Krankenkassenverbände abzusehen, die am Zustandekommen des HVM in Form des "Benehmens" zu beteiligen sind.

    Inhaltlich ist mit dem Begriff des Benehmens, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1969 (BSGE 29, 111, 113 = SozR Nr. 12 zu § 368f RVO) ausgeführt hat, eine Kooperation angeordnet, die zwar nicht wie bei "Zustimmung" oder "Einvernehmen" eine Willensübereinstimmung zwischen entscheidender und beteiligter Stelle erfordert, sich aber auch nicht in einer bloßen Anhörung erschöpft, die der anzuhörenden Stelle lediglich die Gelegenheit verschafft, ihre Auffassung zu der beabsichtigten Sachentscheidung darzulegen.

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93
    Der erkennende Senat hat unter Aufgabe seiner früheren, anderslautenden Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden, daß bei einem Streit über die Gültigkeit einer die kassen- bzw vertragsärztliche Versorgung betreffenden kollektiv-vertraglichen Regelung mit normativer Wirkung die am Vertragsschluß beteiligten Körperschaften nicht notwendig iS des § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen sind (s Urteile vom 8. April 1992 - 6 RKa 24/90 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1 - und vom 29. September 1993 - BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).
  • BSG, 13.08.1964 - 6 RKa 7/63
    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93
    Ob eine KÄV überhaupt grundsätzlich aus ihrem Sicherstellungsauftrag berechtigt ist, existenzgefährdete Arztpraxen auf den Weg über die Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen, ist bisher nicht abschließend entschieden worden (vom erkennenden Senat offengelassen in BSGE 20, 52, 56 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO; BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 73, 131, 137 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und die nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen dazu 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92).
  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92

    Honorarverteilungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93
    Ob eine KÄV überhaupt grundsätzlich aus ihrem Sicherstellungsauftrag berechtigt ist, existenzgefährdete Arztpraxen auf den Weg über die Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen, ist bisher nicht abschließend entschieden worden (vom erkennenden Senat offengelassen in BSGE 20, 52, 56 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO; BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 73, 131, 137 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und die nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen dazu 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92).
  • BSG, 29.10.1963 - 6 RKa 7/61

    Genehmigung zur Beschäftigung eines Zahnarztes als Ausbildungsassistenten ;

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93
    Ob eine KÄV überhaupt grundsätzlich aus ihrem Sicherstellungsauftrag berechtigt ist, existenzgefährdete Arztpraxen auf den Weg über die Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen, ist bisher nicht abschließend entschieden worden (vom erkennenden Senat offengelassen in BSGE 20, 52, 56 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO; BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 73, 131, 137 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und die nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen dazu 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Der Senat läßt dahinstehen, ob im zu entscheidenden Fall bereits eine wirksame Benehmensherstellung der Klägerin mit den KKn gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V fehlte, so daß § 2 Abs. 2 Satz 2 als Teilregelung eines HVM schon deshalb nichtig wäre (zu den Anforderungen an eine - auch nachträglich mögliche - Benehmensherstellung allgemein vgl zB BSGE 75, 37, 40 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 S 40; BSGE 77, 288, 290 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 65 f, sowie - zuletzt - Senatsurteil vom 3. März 1999 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 235).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.1998 - L 11 B 35/98

    Angebotspflicht von zum Kernbereich der vertragsärztlichen Praxis gehörenden

    Das BSG hat im übrigen am 24.08.1994 - 6 RKa 15/93 - (SozR 3-2500 § 85 Nr. 7) zu § 85 Abs. 4 SGB V a.F. entschieden, daß die Einkommenssituation des abrechnenden Arztes nicht über eine HVM-Regelung berücksichtigt werden darf.

    zu c) Die Herstellung des Benehmens gem. § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V erfordert, daß die Kassenärztliche Vereinigung die betroffenen Krankenkassenverbände über die anstehenden Änderungen des HVM informiert, diesen die Möglichkeit der Stellungnahme gibt, um sodann erhobene Einwände oder Bedenken vor der Beschlussfassung über den HVM zur Kenntnis zu nehmen oder ggf. zu berücksichtigen (BSG vom 24.08.1994 - 6 RKa 15/93 - BSG vom 07.02.1996 - 6 RKa 68/94 - und 6 RKa 83/95; vgl. auch BSG vom 14.05.1992 - 6 RKa 41/91 - SozR 3.2500 § 122 SGB V Nr. 3).

    Erhebliche Einwände oder Bedenken des Beteiligten dürfen nicht achtlos übergangen werden; aufgetretene Differenzen sind nach Möglichkeit in beiderseitigem Zusammenwirken, u.U. sogar nach gemeinsamer Beratung zu bereinigen (BSGE 29, 111, 113 = SozR Nr. 12 zu § 368 f RVO; BSG vom 24.08.1994 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 ; vgl. auch BSG vom 14.05.1992 - 6 RKa 41/91 -).

    Gelingt dies nicht, trägt die Vertreterversammlung das Risiko, daß der Beschluss nichtig ist (zur Nichtigkeit: BSGE 29, 111, 114 m.w.N. und BSG vom 24.08.1996 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 11 KR 4455/17

    Krankenversicherung - Apotheke - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung -

    Diese Definition des Benehmens wurde durch das BSG im Vertragsarztrecht in Bezug auf dort geregelte gesetzliche Benehmenserfordernisse geprägt (BSGE 29, 111 (113); 75, 37 (40); zur Abgrenzung von dem Anstreben eines Einvernehmens s. BSGE 110, 222, 239).

    Während das BSG dabei zunächst offenbar noch eine gemeinsame Beratung als die zwingend gebotene Form zur Beilegung sich zeigender Differenzen ansah (BSGE 29, 111, 113), ging es aber alsbald nur noch abschwächend davon aus, dass "unter Umständen sogar" eine Beratung geboten sein könne (BSGE 75, 37, 40).

    Die ursprüngliche Definition des Begriffs 'Benehmen' ist weiterhin als die eigentlich maßgebliche anzusehen (vgl die aktuelle Entscheidung BSG SGb 2017, 472 ff Rn 29, die ausschließlich die og älteren Entscheidungen BSGE 29, 111 ff und BSGE 75, 37 ff zitiert), es handelt sich bei der neueren Rechtsprechung lediglich um eine Wiedergabe der maßgeblichen Entscheidungen in verkürzter Form.

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