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   BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95   

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BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95 (https://dejure.org/1996,845)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1996 - 4 RA 16/95 (https://dejure.org/1996,845)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - 4 RA 16/95 (https://dejure.org/1996,845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortvollzug eines Gesetzes - Nachträgliche Beifügung von Nebenbestimmungen - Rückbewirkung - Hauptberuflich tätige MfS-Offiziere - Verdeckte Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung nicht in die Rentenversicherung überführter Versorgungsleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 AAÜG , Anwendung der Rückwirkungsermächtigung in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 253
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Sie hat als zuständiger Versorgungsträger (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 AAÜG) den Verwaltungsakt nach der gebotenen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 50, 57 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) Anhörung gemäß § 24 SGB X und ohne die Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes nach § 42 Satz 1 SGB X bewirkende Verfahrensfehler formgerecht durch "Bescheid", dh in Schriftform, erlassen.

    Für die Aufhebung der Rentenbewilligung als Eingriff in ein zuerkanntes Recht bedurfte sie wegen des hierfür gültigen rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehaltes sowie der einfachgesetzlichen Vorbehalte aus § 77 SGG und § 31 SGB X einer gesetzlichen Ermächtigung (stellvertretend BSGE 72, 50, 55, 59 mwN).

    Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG (seit BSGE 72, 50) alle - aus der Sicht des Bundesrechts - öffentlich-rechtlichen Regelungen, die thematisch dem Rentenversicherungsrecht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) entsprechen oder vom EV in einen inneren, sachlichen Zusammenhang mit diesem gestellt worden sind.

    Die Anordnung "entsprechender" Anwendung ua des SGB X berücksichtigt sachlich zutreffend, daß die in § 9 AAÜG geregelten Versorgungsleistungen aus dem SGB nicht begründbar, sondern nur auf der Grundlage der nachgehenden Fürsorgepflicht der Funktionsnachfolger bundesrechtlich anerkannt sind (vgl BSGE 72, 50, 56).

    Da eine solche verfassungsrechtliche Rechtfertigung hier nicht ersichtlich und auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien im Gesetzgebungsverfahren nicht geprüft worden ist, scheidet eine Auslegung des Gesetzes als eine sich selbst vollziehende Aufhebung von Verwaltungsakten aus (vgl schon zu § 10 Abs. 1 AAÜG: BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 4. Mai 1992 - 1 BvR 1815/91 und Senatsurteil vom 27. Januar 1973, BSGE 72, 50, 57).

    Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, welche die Voraussetzungen der Nr. 4 aaO erfüllen, aber - anders als im vorliegenden Fall - durch Verwaltungsakt (oder Vertrag) noch nicht konkretisiert worden sind, werden "eingestellt", dh unmittelbar durch Gesetz aufgehoben (so schon der Senat in BSGE 72, 50, 61).

    Würde hingegen dieser Hinweis als nachträgliche Änderung der Rentenbewilligung durch Beifügung eines Rücknahmevorbehalts verstanden, wäre dieser Verwaltungsakt nach ständiger Rechtsprechung des BSG, deren Maßgeblichkeit für den gesamten Bereich des Rentenüberleitungsrechts (EV Nr. 9) der Senat bereits betont hat (BSGE 72, 50, 55 durch Bezugnahme ua auf BSG SozR 3-1300 § 32 Nrn 2, 4; SozR 3-1200 § 42 Nr. 2) offensichtlich rechtswidrig (dazu näher unten).

  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 3/88

    Anwendung des § 48 SGB X bei ohne Übergangsvorschrift geändertem

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Die im Rechtsstaat gebotene Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verlangt grundsätzlich eine Konkretisierung des gesetzlich gestalteten Verwaltungsrechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt (oder Vertrag - vgl schon BSG SozR 1300 § 48 Nr. 57 S 173 f; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 13 S 19; BSGE 75, 226, 266 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 16; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 1995, § 12 I Rdnr 5, S 243 ff; Badura, in: Erichsen, aaO, § 33 I 1 Rdnr 2, S 417; Maurer, DVBl 1989, 798, 806, jeweils mwN).

    Gleichwohl ist eine sinngemäße Anwendung dieser Rückwirkungsermächtigung über ihren sehr begrenzten unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus (vgl BSGE 65, 185, 189 = SozR 1300 § 48 Nr. 57; BSG DRV 1986, 638) in eng begrenztem Umfang auch auf solche Fallgestaltungen geboten, bei denen lediglich der dem Dauerverwaltungsakt zugrundeliegende gesetzliche Anspruch zum Ruhen gekommen oder weggefallen ist, ohne daß der sich aus dem Verwaltungsakt selbst ergebende Anspruch kraft Gesetzes dasselbe Schicksal erfahren hätte:.

    Die Vertrauensschutz- und Entlastungsfunktion der Leistungsbewilligung (BSGE 65, 185, 188 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) dürfen nur dann in Frage gestellt werden, wenn der Begünstigte die ihn bösgläubig machende Schlußfolgerung gezogen hat oder er sich diesem Schluß auch unter Würdigung der Funktionen des Verwaltungsaktes grob fahrlässig entzogen hat (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; KasselerKomm - Steinwedel, § 48 SGB X Rdnr 55).

  • BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92

    Ausbildungsbeihilfe - Rückwirkende Kürzung - Nebenbestimmung - Vertrauensschutz -

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Rechtsnormen werden nämlich erst zum Zeitpunkt ihrer Verkündung existent; sie ist letzter und unverzichtbarer Akt des Rechtsetzungsverfahrens (BVerfGE 63, 343, 353 f; 72, 200, 241; BSG SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).

    Insbesondere ist der Begünstigte nicht verpflichtet, Gesetzesänderungen zu verfolgen, Hinweise auf eine mögliche Rechtsänderung zur Kenntnis zu nehmen oder die Maßgeblichkeit einer Rechtsänderung für seinen Anspruch nach den Regeln der Rechtswissenschaft zu überprüfen (BSGE 71, 202, 203 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Rechtsnormen werden nämlich erst zum Zeitpunkt ihrer Verkündung existent; sie ist letzter und unverzichtbarer Akt des Rechtsetzungsverfahrens (BVerfGE 63, 343, 353 f; 72, 200, 241; BSG SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).

    Sie erlangen erst mit der amtlichen Bekanntgabe des Gesetzeswortlautes durch die Ausgabe des Gesetzblattes und dem Inverkehrbringen des ersten Stücks der jeweiligen Nr des Gesetzblattes äußere Wirksamkeit (BVerfGE 87, 48, 60; 63, 343, 353; 16, 6, 16).

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93

    Widerspruch - Leistungsbewilligung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Insoweit liegt kein Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X vor (ständige Rechtsprechung, stellvertretend BSGE 75, 262, 269 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2).

    Die im Rechtsstaat gebotene Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verlangt grundsätzlich eine Konkretisierung des gesetzlich gestalteten Verwaltungsrechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt (oder Vertrag - vgl schon BSG SozR 1300 § 48 Nr. 57 S 173 f; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 13 S 19; BSGE 75, 226, 266 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 16; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 1995, § 12 I Rdnr 5, S 243 ff; Badura, in: Erichsen, aaO, § 33 I 1 Rdnr 2, S 417; Maurer, DVBl 1989, 798, 806, jeweils mwN).

  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 19/93

    Sonderversorgungsrentner - Beitragsfreiheit - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Soweit die bislang Berechtigten in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert oder wegen Alters außerstande sind, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, stehen ihnen seit dem 1. Januar 1992 nach den Vorschriften des SGB VI Ansprüche auf entsprechende Renten zu; soweit sie krank und arbeitsunfähig sind, werden sie gemäß § 309 Abs. 2 ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geschützt (stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 12 Nr. 1); soweit sie arbeitslos, aber arbeitsfähig und arbeitswillig sind, können ihnen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zustehen.
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Sie dürfen also auch dann, wenn sich im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Billigkeitsprüfung ergeben, die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung nach § 9 Abs. 2 aaO vor, nach oder zusammen mit dem Erlaß des Leistungsbescheides regeln, dürfen also insbesondere diesen Verwaltungsakt auch später erlassen (vgl stellvertretend BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4).
  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Die Vertrauensschutz- und Entlastungsfunktion der Leistungsbewilligung (BSGE 65, 185, 188 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) dürfen nur dann in Frage gestellt werden, wenn der Begünstigte die ihn bösgläubig machende Schlußfolgerung gezogen hat oder er sich diesem Schluß auch unter Würdigung der Funktionen des Verwaltungsaktes grob fahrlässig entzogen hat (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; KasselerKomm - Steinwedel, § 48 SGB X Rdnr 55).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Sie erlangen erst mit der amtlichen Bekanntgabe des Gesetzeswortlautes durch die Ausgabe des Gesetzblattes und dem Inverkehrbringen des ersten Stücks der jeweiligen Nr des Gesetzblattes äußere Wirksamkeit (BVerfGE 87, 48, 60; 63, 343, 353; 16, 6, 16).
  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95
    Hingegen müssen sie schon bei der Wahl der Handlungsform des Gesetzes die Gleichbehandlung aller Bürger und deren Interesse an einer effektiven Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte, also an effektivem Rechtsschutz, beachten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfGE 49, 252, 257; BVerfGE 44, 302, 306; Papier, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Bd VI, § 154 Rdnr 14 ff; Lorenz, AöR 105 623, 639).
  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 25/93

    Rentenüberleitung - Übergangsrente - Einigungsvertrag

  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 1/94

    Selbstvollzug des Gesetzes im Sozialverwaltungsrecht, Erlöschen des

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93

    Gesundheitseinrichtungen - Zulassung - Fachambulanzen

  • BVerfG, 04.05.1992 - 1 BvR 1815/91

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Vorrang des fachgerichtlichen

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 5/91

    Aufhebung von Beitragsbescheiden

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    In einem solchen Fall wirken sich die Grundsätze über den Selbstvollzug von Gesetzen nicht aus, die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelt hat (vgl zB BSG, Urteil vom 30.08.2007 - B 10 LW 4/06 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 77, 253, 258 f = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1 S 6 f; BSGE 65, 185, 188 f = SozR 1300 § 48 Nr. 57 S 174).
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Die Grenze zwischen Vergangenheit und Zukunft iS des § 48 Abs. 1 SGB X bezeichnet der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 28; BSGE 61, 189, 190 = SozR 1300 § 48 Nr. 31; BSGE 77, 253, 265 = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Rechtslage ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1993 als letzter die Aufhebung betreffender Verwaltungsentscheidung (BSGE 77, 253, 271 = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1; vgl zum Übergangsrecht bei Änderungen des Verwaltungsverfahrensrechts genauer differenzierend: Urteil des Senats vom 13. März 1997 - 11 RAr 51/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ein "Selbstvollzug des Gesetzes" findet insoweit nicht statt (BSGE 77, 253, 259 = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1 mwN), vielmehr stellt der Bewilligungsbescheid bis zu einer rechtswirksamen Aufhebung eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Erhalten und Behaltendürfen der bewilligten Leistung dar (BSGE 47, 241, 246 = SozR 4100 § 134 Nr. 11; BSGE 61, 286 f = SozR 4100 § 138 Nr. 31; BSGE 72, 111, 117 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 9; BSGE 77, 253, 272 = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 RS 1/13 R

    Arbeitsentgeltbegriff iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG - Rentenüberführung -

    Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs. 3 S 2 AAÜG; vgl auch Senatsurteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 6/09 R - Juris RdNr 13 und ausführlich BSGE 77, 253, 257 = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1 S 5) .
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