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   BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93   

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BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93 (https://dejure.org/1995,1472)
BSG, Entscheidung vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 (https://dejure.org/1995,1472)
BSG, Entscheidung vom 16. November 1995 - 4 RA 48/93 (https://dejure.org/1995,1472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 77
  • MDR 1996, 1273
  • NZS 1996, 393 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 19.10.1977 - 4 RJ 151/76

    Arbeitgeber - Entgeltbescheinigung - Zu erwartendes Entgelt - Künftige Änderungen

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Die früher abweichende Rechtsprechung des Senats (BSGE 45, 72 ff) wird aufgegeben.

    In Übereinstimmung mit der Begründung zum ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung (BT-Drucks 566/71; vgl zum Gesetzgebungsverfahren im einzelnen Urteil des Senats in BSGE 45, 72 ff, 73) wird ihr Zweck einhellig darin gesehen, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und beim Altersruhegeld eine frühzeitige Antragstellung bzw Rentengewährung zu ermöglichen (Wagner, Mitteilungen LVA Ober- und Mittelfranken 1977, 411 ff; Lilge, Berliner Kommentar zum RRG 1992 Anm 2 zu § 1401 RVO; Zweng/Scheerer/Buschmann, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Anm I zu § 1401 RVO; Brandel, Mitteilungen LVA Württemberg 1973, 137 ff, 157; Linz, Mitteilungen LVA Ober- und Mittelfranken 1987, 428 ff; Figge, BB 1973, 711).

    Die vorstehend entfalteten Bedenken gegen ein auf Dauer angelegtes materielles Verständnis von § 123 Abs. 1 AVG könnten durch das von der Revision im Anschluß an entsprechende Erwägungen in der früheren Rechtsprechung des Senats (BSGE 45, 72 ff, 75) und eine teilweise in der Literatur vertretene Auffassung (VdR-Kommentar, Stand: Januar 1991, RdNr 3 zu § 1401 RVO/123 AVG) nicht ausgeräumt werden.

  • BSG, 09.06.1988 - 1 RA 57/87

    Gehaltsnachzahlung - Versichertenrente - Wesentliche Änderung - Zugunsten des

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Der Berechnung der - im übrigen bindend (§ 77 SGG) zuerkannten - Rente sind daher konkret und vollständig diejenigen Entgeltbeträge zugrunde zu legen, die dem Kläger bis dahin so zugeflossen waren, daß er über sie verfügen konnte (vgl BSG in SozR 2200 § 1255a Nr. 19 mwN).

    Im übrigen wäre auch nur schwer erklärbar, warum der Verfügungssatz über die Rentenhöhe grundsätzlich hinsichtlich der Gesamtheit der Berechnungsfaktoren darauf zu überprüfen ist, ob er auch unter geänderten Bedingungen noch aufrechterhalten werden darf (Urteil des Senats in SozR 2200 § 1255a Nr. 19), während allein für den von der Entgeltvorausbescheinigung erfaßten Zeitraum das rechtliche Ergebnis auf Dauer von der "hypothetisch angenommenen" Ausgangslage bestimmt wäre.

  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Auch bei Annahme einer weitgehenden Befugnis zur Rücknahme des Rentenantrages bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (so zwar jetzt Urteil des 13. Senats vom 9. August 1995, 13 RJ 43/94 mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen - dagegen (Rücknahme von Anträgen auf Sozialleistungen nur bis zur Wirksamkeit der Verwaltungsentscheidung): BSGE 60, 79 ff, 83 (Arbeitslosengeld) und im Anschluß hieran BSG in SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 (Beitragserstattung)) müßte nämlich bei späterem Zufluß des maßgeblichen Entgelts die dargelegte Disparität von Beiträgen und Leistungen ohne Korrekturmöglichkeit auf Dauer hingenommen werden.
  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 18/89

    Rücknahme des Antrags auf Beitragserstattung nach Abtretung des Anspruchs

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Auch bei Annahme einer weitgehenden Befugnis zur Rücknahme des Rentenantrages bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (so zwar jetzt Urteil des 13. Senats vom 9. August 1995, 13 RJ 43/94 mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen - dagegen (Rücknahme von Anträgen auf Sozialleistungen nur bis zur Wirksamkeit der Verwaltungsentscheidung): BSGE 60, 79 ff, 83 (Arbeitslosengeld) und im Anschluß hieran BSG in SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 (Beitragserstattung)) müßte nämlich bei späterem Zufluß des maßgeblichen Entgelts die dargelegte Disparität von Beiträgen und Leistungen ohne Korrekturmöglichkeit auf Dauer hingenommen werden.
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Faktisch müßte dies dazu führen, daß die Rentenversicherungsträger in letztlich allen von § 123 Abs. 1 AVG - und den ab 1. Januar 1992 geltenden Folgevorschriften - erfaßten Fällen von Amts wegen beratend tätig werden müßten, wollten sie vermeiden, den Versicherten im Wege des sog Herstellungsanspruchs (zu dessen Voraussetzungen zusammenfassend Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2) nachträglich so stellen zu müssen, als hätte er von Anfang an von der ihm vorteilhaften Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Auch bei Annahme einer weitgehenden Befugnis zur Rücknahme des Rentenantrages bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (so zwar jetzt Urteil des 13. Senats vom 9. August 1995, 13 RJ 43/94 mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen - dagegen (Rücknahme von Anträgen auf Sozialleistungen nur bis zur Wirksamkeit der Verwaltungsentscheidung): BSGE 60, 79 ff, 83 (Arbeitslosengeld) und im Anschluß hieran BSG in SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 (Beitragserstattung)) müßte nämlich bei späterem Zufluß des maßgeblichen Entgelts die dargelegte Disparität von Beiträgen und Leistungen ohne Korrekturmöglichkeit auf Dauer hingenommen werden.
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 22/91

    Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Dies könnte schon im Hinblick auf die Kompliziertheit der Verhältnisse in der gebotenen auf die individuellen Belange abstellenden Form (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 5, S 8) in aller Regel nur im Rahmen eines persönlichen Gesprächs geschehen.
  • BSG, 18.12.1975 - 12 RJ 88/75

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Naturalrestitution -

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Eine entsprechende Beratungspflicht ergibt sich nämlich aus § 14 SGB I stRspr (vgl BSGE 41, 126 ff, 128) zufolge nur dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich wünschen würde.
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Mit seinem Erlaß verstößt die Verwaltung auch nicht gegen das Verbot der Verfahrensbeendigung, bevor die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe feststeht (Urteil des Senats vom 31. Mai 1989, SozR 1200 § 42 Nr. 4, S 15 und vom 28. Juni 1990, SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 15).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
    Ein derartiges Ergebnis ist indessen weder mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG; vgl zuletzt BVerfG vom 11.1. 1995, NZA 1995, 752 ff, 753 zur Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen und hierzu ausführlich Mey in DAngVers 1995, 343 ff) noch mit dem einfachgesetzlichen Gedanken der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen vereinbar.
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

  • BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82

    Unfallversicherung - Bindungswirkung - Gewährung eines Vorschusses

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 109/76

    Umfang der Bindungswirkung - Rentenbescheid - Altersruhegeld - Ersatzzeit -

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R

    Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 -

    Zum anderen habe das BSG zu der im Wesentlichen gleichgerichteten Vorschrift des § 123 Abs. 1 S 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, dieser Norm sei nicht zu entnehmen, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei (Hinweis auf BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) .

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs. 2 SGG von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) ab (dazu unter 6.) .

    Wich das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, blieb es für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs. 4 S 2 SGB VI idF des RRG 1992; auch nach den Vorgängervorschriften des § 1401 Abs. 1 S 3 RVO und § 123 Abs. 1 S 3 AVG war für die Rentenberechnung ein von der Eintragung in der Entgeltvorausbescheinigung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen; vgl zu § 123 Abs. 1 S 3 AVG: BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1 SozR 2200 § 1401 Nr. 1>, wonach bei einem Abweichen des tatsächlich erzielten Entgelts von dem vorausbescheinigten der Rentenversicherungsträger auf Verlangen des Rentenberechtigten verpflichtet, im Übrigen berechtigt war, den Zahlbetrag insoweit abzuändern) .

    Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht iS des § 41 Abs. 2 SGG von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) ab.

    Das Urteil des 4. Senats erging noch zur alten Rechtslage (§ 123 Abs. 1 AVG, entsprechend § 1401 Abs. 1 RVO) , auch wenn er außerhalb der tragenden Gründe den Rechtszustand nach dem SGB VI idF des RRG 1992 (§ 70 Abs. 4, § 194) erwähnt hat (BSGE 77, 77, 82) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19

    Anfängliche Rechtswidrigkeit; Hochrechnung; Hochrechnungszeitraum; tatsächliche

    Während der Rentenversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, die real zugeflossenen Entgelte in tatsächlicher Höhe zu ermitteln (s.o.), eröffnen § 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI aF die Befugnis, den Bewilligungsbescheid ausnahmsweise und in begrenztem Umfang lediglich auf begründete Annahmen über die Entgeltentwicklung zu stützen und dementsprechend den Umfang der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 20 SGB X) zu reduzieren (BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 -, BSGE 77, 77-86, SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1, SozR 3-1300 § 48 Nr. 41, Rn. 20).

    Ed. 1.12.2021, SGB VI § 194 Rn. 15, zitiert nach beck-online; wohl auch: Hessisches LSG, Urteil vom 15.3.2011 - L 2 R 335/10 -, Rn. 22, juris; für ein Vorgehen nach § 48 SGB X hingegen: BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - aaO, Rn. 31).

    Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch die gesonderte Meldung der tatsächlichen Einkünfte im hochgerechneten Zeitraum jedoch nicht im Nachhinein entfallen (so auch Wißing in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 194 SGB VI, Stand: 21.7.2023, Rn. 65; eine wesentliche Änderung der Verhältnisse implizit bejahend: BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - aaO, Rn. 31 ).

    Im Wege der Auslegung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Norm gegen eine Anwendung von § 48 Abs. 1 SGB X (so schon zumindest im Grundsatz anerkennend: BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - aaO, Rn. 19).

    Zwar hatte das BSG seinerzeit eine strikte Bindung an den Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG; "Für die Rentenberechnung ist ein von der Eintragung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen "), der Vorgängernorm des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, abgelehnt und eine Anpassung der Rentenhöhe gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den Fall, dass das Entgelt für den vorausbescheinigten Zeitraum insgesamt erst nach Bescheiderlass zufließt, für zulässig erachtet (BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - aaO, Rn. 31).

    Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 16.11.1995 argumentiert hatte, dass eine nicht zu korrigierende Fortführung einer nachteiligen Rentenberechnung dazu führen müsste, dass innerhalb desselben Systems und derselben Gruppe von Versicherten trotz Beitragszahlung in identischer Höhe - im Extremfall lebenslang - Leistungen in unterschiedlicher Höhe zu erbringen wären und dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen den einfachgesetzlichen Gedanken der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen darstellen würde (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 -, aaO, Rn. 23), so bestehen nach aktueller Rechtsprechung des BSG grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Rentenversicherungsträger auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Altersrente nicht von Amts wegen an diese anpasst (BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R -, aaO, Rn. 16, 34; vgl. zur gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG auch: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.12.2010 - L 6 R 244/10 -, Rn. 27 - 29, juris; zustimmend: Kuszynski in: BeckOK SozR/, 70. Ed. 1.9.2023, SGB VI § 70 Rn. 12).

  • LSG Hessen, 17.12.2010 - L 5 R 272/09

    Berechnung einer Altersrente auf der Grundlage einer Entgeltvorausbescheinigung

    Die Anpassung einer bindend bewilligten Rente erfolgt wegen der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (Anschluss an BSG, Urteil vom 16. November 1995, Az.: 4 RA 48/93).

    Im Übrigen beziehe er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 16. November 1995 (Az.: 4 RA 48/93), wonach das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf eine Vorausbescheinigung der Rentenberechnung zugrunde zu legen sei.

    Das Gericht schließe sich der Auslegung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 16. November 1995 (Az.: 4 RA 48/93) nicht an.

    Soweit das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16. November 1995 betroffen sei (Az.: 4 RA 48/93), werde dieses Urteil von den Rentenversicherungsträgern aufgrund einer gemeinsamen Entschließung nicht angewendet.

    § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI enthält jedoch keine Anordnung des Inhalts, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung für die Bezugsdauer der bewilligten Rente durchgehend maßgeblich und die Rentenhöhe auf Rechtsmittel (bzw. im Rahmen der sachlichen Überprüfung durch die Verwaltung) damit jeglicher Korrektur entzogen sein sollte, wobei mit einem derartigen Verständnis der Regelung eine vollständige Sinnentleerung nicht verbunden ist (BSGE 77, 77 ff. = BSG, Urteil vom 16. November 1995, Az.: 4 RA 48/93, zitiert nach juris, Rdnr. 4).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2011 - L 4 R 3830/09
    Außerdem habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 16. November 1995 (4 RA 48/93 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) ausdrücklich entschieden, dass der Rentenversicherungsträger auf Verlangen verpflichtet, im Übrigen berechtigt sei, den Zahlbetrag der Rente abzuändern, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt von dem vorausbescheinigten abweiche.

    Die Entscheidung des BSG vom 16. November 1995, B 4 RA 48/93 R, die noch zu § 123 AVG ergangen ist, lässt sich auf § 70 Abs. 4 SGB VI nicht ohne weiteres übertragen.

    Gegenüber der naheliegenden Gefahr, möglicherweise für immer eine zu niedrige, weil nicht dem Beitragsaufkommen entsprechende Rente zu beziehen, wäre § 42 SGB I für den Antragsteller stets eine offensichtlich zweckmäßige, nämlich völlig risikofreie Handlungsalternative (BSG, Urteil vom 16. November 1995, B 4 RA 48/93 R, Rn. 29).

    Das Urteil des Senats beruht nicht auf einem Abweichen vom Urteil des BSG vom 16. November 1995, B 4 RA 48/93 R. Denn wenn der Senat diesem Urteil gefolgt wäre, wäre die Beklagte ebenfalls zur Neuberechnung der Altersrente des Klägers verurteilt worden.

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

    Der 4. Senat hält dabei an seiner ständigen Rechtsprechung zum Problemkreis der Rechtsnatur und der Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit und Aufhebbarkeit einstweiliger Verwaltungsakte sowie zur Rückabwicklung der Leistungsbeziehungen fest (stellvertretend: BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; SozR 3-1300 § 32 Nr. 4; BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1; SozR 3-1300 § 31 Nr. 10 und Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 62/94).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - L 4 R 3830/09
    Außerdem habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 16. November 1995 (4 RA 48/93 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) ausdrücklich entschieden, dass der Rentenversicherungsträger auf Verlangen verpflichtet, im Übrigen berechtigt sei, den Zahlbetrag der Rente abzuändern, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt von dem vorausbescheinigten abweiche.

    Die Entscheidung des BSG vom 16. November 1995, B 4 RA 48/93 R, die noch zu § 123 AVG ergangen ist, lässt sich auf § 70 Abs. 4 SGB VI nicht ohne weiteres übertragen.

    Gegenüber der naheliegenden Gefahr, möglicherweise für immer eine zu niedrige, weil nicht dem Beitragsaufkommen entsprechende Rente zu beziehen, wäre § 42 SGB I für den Antragsteller stets eine offensichtlich zweckmäßige, nämlich völlig risikofreie Handlungsalternative (BSG, Urteil vom 16. November 1995, B 4 RA 48/93 R, Rn. 29).

    Das Urteil des Senats beruht nicht auf einem Abweichen vom Urteil des BSG vom 16. November 1995, B 4 RA 48/93 R. Denn wenn der Senat diesem Urteil gefolgt wäre, wäre die Beklagte ebenfalls zur Neuberechnung der Altersrente des Klägers verurteilt worden.

  • LSG Bayern, 13.08.2008 - L 13 R 58/08

    08.03.2012 - VG Ansbach

    Zu der vergleichbaren Regelung des § 123 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) hat das Bundessozialgericht (BSGE 77, 77) entschieden, dass der Rentenversicherungsträger auf der Grundlage einer Entgeltvorausbescheinigung die Höhe des Altersruhegeldes endgültig festsetzen darf.

    Eine bindende Wirkung der Entgeltvorausbescheinigung steht aber der Zugrundelegung der nachträglich eingetretenen realen Entwicklung nicht entgegen (BSGE 77, 77).

    § 70 Abs. 4 SGB VI ist nur ergänzend und präzisierend an die Stelle des § 123 Abs. 1 S. 3 AVG getreten (BSGE 77, 77).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - L 31 R 1154/10

    Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt - hochgerechnetes Arbeitsentgelt -

    Trotz der Regelung in § 194 und § 70 Abs. 4 SGB 6 ist nicht das hochgerechnete sondern das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der Rentenberechnung zu Grunde zu legen, wenn der Versicherte dies im Widerspruchsverfahren beantragt (Anschluss an BSG vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 = BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1).

    Dieses Ergebnis ist jedoch weder mit Sinn und Zweck der §§ 194, 70 SGB VI noch mit wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, wie bereits der 4. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 48/93 zu § 123 Angestelltenversicherungsgesetz, aber auch schon zu dem ab dem 01. Januar 1992 geltenden Recht; ähnlich Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 13. August 2008, L 13 R 58/08 zu dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht; a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Dezember 2010, L 6 R 244/10, das im Ergebnis aber ebenfalls eine Neuberechnung der Rente für notwendig hält, zitiert nach Juris) entschieden hat.

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Dabei kann dahinstehen, ob ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente der Rente schon daran scheitert, dass § 46 SGB I nur den Verzicht auf Sozialleistungen, nicht aber auf Berechnungsgrundlagen zulässt (vgl BSG Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - BSGE 77, 77, 86 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1 S 11) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - L 6 R 244/10

    Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - zu

    Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 16.11.1995 4 RA 48/93 ) habe zu der im Wesentlichen gleichen Vorschrift in § 123 Abs. 1 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, dass dieser Regelung nicht zu entnehmen sei, dass die einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung, die nach der betreffenden Norm der Rentenberechnung zu Grunde zu legen gewesen sei, jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei.

    Der Senat hält diese Rechtsansicht auch in Kenntnis des Urteils des BSG vom 16.11.1995 ( 4 RA 48/93 , zit. nach Juris, vgl. RdNr. 17 ff) für zutreffend.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2011 - L 4 R 735/11
  • SG Augsburg, 30.04.2009 - S 3 R 4375/08

    Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - Rentenberechnung - Zugrundelegung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 328/16

    Neuberechnung einer gewährten Altersrente unter Abänderung des Rentenbescheides;

  • SG Münster, 22.11.2010 - S 4 (4,17) R 18/09

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 15.03.2011 - L 2 R 335/10

    Rentenberechnung auf der Grundlage einer Entgeltvorausbescheinigung -

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