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   BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95   

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https://dejure.org/1996,82
BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95 (https://dejure.org/1996,82)
BSG, Entscheidung vom 20.03.1996 - 6 RKa 51/95 (https://dejure.org/1996,82)
BSG, Entscheidung vom 20. März 1996 - 6 RKa 51/95 (https://dejure.org/1996,82)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Laboruntersuchungen - Bewertungsmaßstab - Praxisbudget - Honorarstreitverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für Basislaboruntersuchungen berechnungsfähigen Gesamtpunktzahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 98
  • NZS 1997, 40
 
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Wird zitiert von ... (207)

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Die Nichtanwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG schließt es nämlich nicht aus, dass ein Folgebescheid im Wege einer (gewillkürten) Klageänderung nach § 99 Abs. 1 iVm Abs. 2 SGG zum Gegenstand des anhängigen Prozesses gemacht wird, wenn die übrigen Beteiligten - wie hier - nicht widersprochen und sich auf die Klageerweiterung, die auch im Berufungsverfahren noch möglich ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 99 RdNr 12) , eingelassen haben (vgl BSG vom 21.3.1978 - SozR 4600 § 143d Nr. 3 S 9 f; BSG vom 7.2.1996 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 75 f; BSG vom 20.3.1996 - BSGE 78, 98, 103 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 38 f; Leitherer, aaO, § 96 RdNr 9b, 11e) .
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Die nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V der KÄBV zusammen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in bezug auf den Bewertungsmaßstab zukommende Regelungshoheit ist betroffen, wenn in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Honorarbescheiden einer KÄV inzident eine diesem Bescheid zugrundeliegende Vorschrift des EBM verworfen und die KÄV zu einer Vergütung ohne Berücksichtigung der mittelbar angegriffenen EBM-Regelung verurteilt wird (BSGE 78, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 34 f).

    Der den EBM erlassende Bewertungsausschuß ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, über die Definition und Bewertung ärztlicher Leistungen das Leistungsverhalten der Ärzte steuernd zu beeinflussen (vgl bereits Senatsurteil vom 20. März 1996 - 6 RKa 51/95 = BSGE 78, 98, 105 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12).

    Die dem Bewertungsmaßstab von Gesetzes wegen zukommende Steuerungsfunktion gestattet und erfordert die Einführung ergänzender Bewertungsformen wie Komplexgebühren und Budgetierung bestimmter Leistungen, um die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu fördern oder Verteilungseffekte mit dem Ziel einer angemessenen Vergütung zu erzielen (BSGE 78, 98, 106 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 41).

    Allerdings ist der Umfang der ärztlichen Diagnostik und Therapie in jedem einzelnen Behandlungsfall an den objektiven Maßstäben der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung auszurichten (§ 12 Abs. 1, § 72 Abs. 2 SGB V; vgl auch BSGE 78, 98, 104 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 39 f).

    Den gegenläufigen Effekt iS des Setzens von ökonomischen Anreizen zur Reduzierung der Leistungserbringung hat der Bewertungsausschuß auf der Grundlage des § 87 Abs. 2 SGB V durch die zum 1. April 1994 erfolgte Einführung eines sog Praxisbudgets für Basislaborleistungen (vgl BSGE 78, 98 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12) erreichen wollen, die zu Einsparungen bei den Ausgaben für Laborleistungen und zur Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven in diesem Leistungsbereich beitragen sollte (BSG aaO, S 108 = SozR aaO S 44).

    Sie bewirkt lediglich, daß bei einer Überschreitung des fallzahlabhängigen Grenzwertes die Höhe der Vergütung für die einzelne Leistung sinkt (vgl BSGE 78, 98, 108 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 44).

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Für die Auslegung können auch die in den Vorinstanzen gestellten Anträge einbezogen werden (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 8; BSG SozR 1500 § 164 Nr 10; BSGE 78, 98SozR 3-2500 § 87 Nr 12; BVerwGE 23, 41; BVerwGE 106, 202).
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