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   BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95   

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BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95 (https://dejure.org/1996,1152)
BSG, Entscheidung vom 02.07.1996 - 2 RU 17/95 (https://dejure.org/1996,1152)
BSG, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - 2 RU 17/95 (https://dejure.org/1996,1152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pauschale Altlastenverteilung - Gesetzliche Unfallversicherung - Frühere DDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 1157 Abs. 1 § 725 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Pauschale Altlastverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherungsfälle auf dem Gebiet der früheren DDR verfassungsmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 23
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der von ihm gefundenen Lösung kommt es nicht darauf an, ob er die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (BVerfGE 23, 12, 23).

    Der Gesetzgeber befand sich bei der Herstellung der deutschen Rechtseinheit auch hinsichtlich der Übernahme der Rentenaltlasten aus Arbeitsunfällen in einer Ausnahmesituation, die mit bisher notwendigen Verteilungen der Altlast zB bei der Zusammenlegung von gewerblichen BGen, bei der Übernahme von bisher bei einer anderen BG als Mitglied eingetragenen großen Unternehmergruppen und selbst bei der Verteilung der Bergbau-Altlast im Rahmen des Art. 3 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) idF bis zum 31. Dezember 1967 (vgl BVerfGE 23, 12) nicht vergleichbar groß war.

    Das System der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) ist keineswegs nach den herkömmlichen Strukturen ein für allemal festgelegt (BVerfGE 23, 12, 23).

    Aufgrund der notwendigen Generalisierung konnte auch nicht die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Unternehmens berücksichtigt werden (BVerfGE 23, 12, 28; 36, 383, 400).

    Die Auferlegung enthält keine Verletzung des Eigentums, nachdem sie nicht jedes Maß übersteigt (BVerfGE 23, 12, 30), und steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache (BVerfGE 92, 262, 273).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Verfassungsrechtlich wäre nach der Auffassung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sogar die Schaffung eines totalen Lastenausgleichs durch Einrichtung eines einzigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) seitens des Gesetzgebers möglich (BVerfGE 36, 383, 393).

    Aufgrund der notwendigen Generalisierung konnte auch nicht die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Unternehmens berücksichtigt werden (BVerfGE 23, 12, 28; 36, 383, 400).

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 32/90

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Insoweit geht der Senat in stRspr davon aus, daß die für Rechtsverordnungen geltenden engen Begrenzungen der Art. 80 ff GG für die Ermächtigung der UV-Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts zum Erlaß satzungsrechtlicher Bestimmungen nicht gelten (s ua BSGE 35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG; BSGE 54, 243, 245 = SozR 2200 § 803 Nr. 4; BSGE 68, 123, 124 [BSG 24.01.1991 - 2 RU 32/91] = SozR 3-2200 § 803 Nr. 2).

    Der Senat hat demgemäß die Ermächtigung in § 803 Abs. 1 RVO, durch die Satzung in dem Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) nach einem "anderen angemessenen Maßstab" als den des Arbeitsbedarfs oder des Einheitswertes zu berechnen, als verfassungsgemäß angesehen (s ua BSGE 68, 123 [BSG 24.01.1991 - 2 RU 32/91]).

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Dazu waren schon die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Gestaltung der Unternehmensformen in der Bundesrepublik Deutschland und im Beitrittsgebiet zu unterschiedlich (vgl BVerfGE 91, 294, 309 und 313).

    Auch im Bereich der SV verlangen Umstellungen in dieser Größenordnung wie bei der Wiedervereinigung in der Regel ein ganzes Maßnahmebündel; deswegen dürfen einzelne belastende Vorschriften nicht aus dem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden (s BVerfGE 91, 294, 309).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Im vorliegenden Fall gibt es für die vom Gesetzgeber gewählte Lösung sachgerechte und hinreichend gewichtige Gründe (BVerfGE 88, 87, 96; 92, 262, 275).

    Die Auferlegung enthält keine Verletzung des Eigentums, nachdem sie nicht jedes Maß übersteigt (BVerfGE 23, 12, 30), und steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache (BVerfGE 92, 262, 273).

  • BSG, 24.01.1992 - 2 RU 32/91

    Unfallversicherungsschutz bei einer Fahrt zu einem dritten Ort

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Insoweit geht der Senat in stRspr davon aus, daß die für Rechtsverordnungen geltenden engen Begrenzungen der Art. 80 ff GG für die Ermächtigung der UV-Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts zum Erlaß satzungsrechtlicher Bestimmungen nicht gelten (s ua BSGE 35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG; BSGE 54, 243, 245 = SozR 2200 § 803 Nr. 4; BSGE 68, 123, 124 [BSG 24.01.1991 - 2 RU 32/91] = SozR 3-2200 § 803 Nr. 2).

    Der Senat hat demgemäß die Ermächtigung in § 803 Abs. 1 RVO, durch die Satzung in dem Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) nach einem "anderen angemessenen Maßstab" als den des Arbeitsbedarfs oder des Einheitswertes zu berechnen, als verfassungsgemäß angesehen (s ua BSGE 68, 123 [BSG 24.01.1991 - 2 RU 32/91]).

  • BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72

    Anordnungen des Verwaltungsrates in Bezug auf Unterhaltsleistung

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Insoweit geht der Senat in stRspr davon aus, daß die für Rechtsverordnungen geltenden engen Begrenzungen der Art. 80 ff GG für die Ermächtigung der UV-Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts zum Erlaß satzungsrechtlicher Bestimmungen nicht gelten (s ua BSGE 35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG; BSGE 54, 243, 245 = SozR 2200 § 803 Nr. 4; BSGE 68, 123, 124 [BSG 24.01.1991 - 2 RU 32/91] = SozR 3-2200 § 803 Nr. 2).
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 1/82

    Beitragsbemessung - Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Flächenwert

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Insoweit geht der Senat in stRspr davon aus, daß die für Rechtsverordnungen geltenden engen Begrenzungen der Art. 80 ff GG für die Ermächtigung der UV-Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts zum Erlaß satzungsrechtlicher Bestimmungen nicht gelten (s ua BSGE 35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG; BSGE 54, 243, 245 = SozR 2200 § 803 Nr. 4; BSGE 68, 123, 124 [BSG 24.01.1991 - 2 RU 32/91] = SozR 3-2200 § 803 Nr. 2).
  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88 mwN; 91, 346, 363).
  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvG 1/93

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Treuhandanstalt-Richtlinien

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95
    Ihre Einhaltung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland das Ziel, die Altlasten aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) vor dem 1. Januar 1991 zu verteilen, "klar verfehlt haben" (BVerfG Beschluß vom 29. April 1996 - 2 BvG 1/93).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 2/99 R

    Zulässigkeit des Schätzverfahrens zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl in der

    Bezüglich der Altlasten-Ost werde Bezug genommen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 1996 (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1) und auf die Ausführungen des Bayerischen LSG im Urteil vom 22. Juli 1998 - L 2 U 144/97 -.

    Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Auferlegung der Fremdrenten als Kriegsfolgelast auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 14, 221 = SozR Nr. 1 zu Art. 120 GG), über die Verteilung der vor dem 1. Januar 1953 entstandenen Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft auf die Gesamtheit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 23, 12 = SozR Nr. 68 zu Art. 3 GG) und über den späteren Lastenausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 36, 383 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1) entschieden hat (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1; vgl auch BSGE 25, 243 = SozR Nr. 2 zu § 54 BVG über die von der Rentenlast aus kriegsbedingten Arbeitsunfällen in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. Dezember 1941 besonders betroffenen Beitragspflichtigen der See-BG), war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Rentenaltlasten der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Beitrittsgebiet nicht aus Steuermitteln zu finanzieren, sondern sie den Unfallversicherungsträgern als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufzuerlegen (6.2.1.).

    Für die Übernahme des Rentenbestandes der DDR wurde ein Verteilungsschlüssel entwickelt, der ungeachtet der gewerblichen Gliederung und ohne Kompetenzschwierigkeiten eine praktikable Lösung darstellt (BSGE 79, 23, 24 f = SozR aaO).

    Es ist sachlich gerechtfertigt, die Gruppe der Mitglieder der Berufsgenossenschaften anders zu behandeln als die Allgemeinheit; sie haben eine engere Beziehung zu den dortigen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (so im Ergebnis bereits BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1 mit zustimmender Anm von Gitter SGb 1997, 185).

    Somit ist es - wie vom Senat bereits in BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1 entschieden - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Altlasten-Ost im Rahmen des EinigVtr auf die Unfallversicherungsträger zu übertragen.

    Dabei ist die von § 743 RVO gedeckte Entscheidung des Satzungsgebers, das Schätzverfahren zuzulassen, von den Gerichten nicht daraufhin zu überprüfen, ob es sich um das gerechteste und zweckmäßigste (BVerfGE 23, 12, 23; BSGE 79, 23, 27, 28 = SozR aaO) bzw das bestmögliche oder geeignetste (vgl Jarass/Pieroth, aaO, RdNr 59) Mittel zur Erreichung des Zweckes handelt, sondern nur, ob das Ziel "klar verfehlt wurde" oder evident ungeeignet ist (BVerfGE 39, 210, 230; Sachs, aaO, RdNr 151 mwN).

    Die Verteilung ist - wie oben bereits dargestellt - nicht willkürlich, sondern es sprechen sachliche Gründe für diese Art der Verteilung (BSGE 79, 23 = SozR aaO).

  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R

    Umlage der Altlasten-Ost in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsmäßig

    In seinem Urteil vom 2. Juli 1996 (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1) habe das Bundessozialgericht (BSG) die pauschale Altlastverteilung der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchst c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchst aa des Einigungsvertrages (EinigVtr) ausdrücklich als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen.

    Bereits die von der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR vorgenommene Überwälzung von deren Rentenzahlungspflichten aus Arbeitsunfällen auf die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit auf die beitragszahlenden Mitglieder sei entgegen den Ausführungen in BSGE 79, 23 (= SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1) als verfassungswidrig anzusehen.

    Das BSG habe das in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1996 (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1) ähnlich gesehen.

    Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG über die Auferlegung der Fremdrenten als Kriegsfolgelast auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 14, 221 = SozR Nr. 1 zu Art. 120 GG), über die Verteilung der vor dem 1. Januar 1953 entstandenen Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft auf die Gesamtheit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 23, 12 = SozR Nr. 68 zu Art. 3 GG) und über den späteren Lastenausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 36, 383 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1) entschieden hat (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1; vgl auch BSGE 25, 243 = SozR Nr. 2 zu § 54 BVG über die von der Rentenlast aus kriegsbedingten Arbeitsunfällen in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. Dezember 1941 besonders betroffenen Beitragspflichtigen der See-Berufsgenossenschaft), war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Rentenaltlasten der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Beitrittsgebiet nicht aus Steuermitteln zu finanzieren, sondern sie den Unfallversicherungsträgern als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufzuerlegen.

    Es ist sachlich gerechtfertigt, die Gruppe der Mitglieder der Berufsgenossenschaften anders zu behandeln als die Allgemeinheit; sie haben eine engere Beziehung zu den dortigen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (so im Ergebnis bereits BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1 mit zustimmender Anm von Gitter SGb 1997, 185).

    Für die Übernahme des Rentenbestandes der DDR wurde ein Verteilungsschlüssel entwickelt, der ungeachtet der gewerblichen Gliederung und ohne Kompetenzschwierigkeiten eine praktikable Lösung darstellt (BSGE 79, 23, 24 f = SozR aaO).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Bestätigt wird dies durch die vom Bundesverfassungsgericht ( BVerfGE 33, 125, 157 f; 45, 393, 399; vgl jüngst: Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 - und - 2 BvL 6/98 -) und vom Senat wiederholt (BSGE 79, 23, 26 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1; BSGE 85, 98, 104 f = SozR 3-2200 § 708 Nr. 1) hervorgehobene Unterscheidung zwischen dem Ermessen der Exekutive beim Erlass von Rechtsverordnungen und dem Ermessen autonomer Körperschaften und ihrer demokratisch gebildeten Organe beim Beschluss von Satzungen (hiervon nicht abweichend, weil es sich um eine Richtlinie des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen handelte: BSGE 78, 70, 80 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6).
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