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   BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96   

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BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96 (https://dejure.org/1997,536)
BSG, Entscheidung vom 05.11.1997 - 9 RV 20/96 (https://dejure.org/1997,536)
BSG, Entscheidung vom 05. November 1997 - 9 RV 20/96 (https://dejure.org/1997,536)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriegsopfer - Rücknahme - Bewilligungsbescheid - Beschädigtenrente - Ausländer - Kannleistung - Minderung - Erwerbsfähigkeit - Anhörung - Ermessen - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    SGB X § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 156
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84

    Notwehr - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermessen

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Zwar hat der 9a-Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1986 (BSGE 60, 147, 151 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; s auch BSG SozR 1300 § 45 Nr. 46) im Hinblick auf die Gesetzesgeschichte und die Rechtsprechung zu der - durch das SGB X aufgehobenen Vorschrift des § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung für das Versorgungsrecht angenommen, daß ein Spielraum für eine Ermessensentscheidung zum Vorteil des Begünstigten allgemein ausgeschlossen sei, wenn das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 45 Abs. 2 SGB X einer Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht entgegenstehe.

    Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl Steinwedel in: Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 47; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; BSGE 59, 157, 163 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58; BSGE 60, 147, 152 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BVerwGE 19, 188, 189 mwN).

    Das gilt jedenfalls für Dauerleistungen, die - wie hier - für sehr lange Zeit gewährt werden müßten (BSGE 60, 147, 152 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 mwN).

    Aber selbst wenn das LSG aufgrund der nachzuholenden Feststellungen zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Kläger nicht schon nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X Vertrauensschutz genießt, können andere Umstände für die Annahme seiner Schutzwürdigkeit sprechen (vgl Senat in BSGE 60, 147, 152 f = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BSG DRV 1985, 319 ff; BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20).

    So ist beispielsweise zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt (vgl BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20; 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19, S 58 sowie BSG DRV 1985, 319 ff) und daß durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlaß des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird (BSGE 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58).

    Von Bedeutung können ferner die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am Wohnsitz des Betroffenen (zB Folgen des Bürgerkriegs) und die wirtschaftliche Lage des Begünstigten sein (BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20 S 69; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; sowie BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 mwN).

    Schließlich wird das LSG bei seiner erneuten Entscheidung unter Umständen berücksichtigen müssen, daß der Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 nach einem fast 1 1/2 Jahre dauernden Verwaltungsverfahren ergangen ist, in dessen Verlauf der Beklagte den Sachverhalt aufgeklärt und geprüft hat, und daß der zeitliche Abstand von nahezu zwei Jahren zwischen Erlaß des Bewilligungsbescheides und Erlaß des Rücknahmebescheides ins Gewicht fällt (vgl dazu zurückhaltend: BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24).

  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 128/84

    Vermögensdisposition - Verwaltungsakt - Disposition - Unterhaltsgeld

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Aber selbst wenn das LSG aufgrund der nachzuholenden Feststellungen zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Kläger nicht schon nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X Vertrauensschutz genießt, können andere Umstände für die Annahme seiner Schutzwürdigkeit sprechen (vgl Senat in BSGE 60, 147, 152 f = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BSG DRV 1985, 319 ff; BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20).

    So ist beispielsweise zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt (vgl BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20; 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19, S 58 sowie BSG DRV 1985, 319 ff) und daß durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlaß des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird (BSGE 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58).

    Von Bedeutung können ferner die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am Wohnsitz des Betroffenen (zB Folgen des Bürgerkriegs) und die wirtschaftliche Lage des Begünstigten sein (BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20 S 69; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; sowie BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 mwN).

  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Das kann sich erst herausstellen, nachdem das LSG die vom Beklagten nach § 45 Abs. 2 SGB X vorgenommene Vertrauensschutzprüfung kontrolliert und deren - für den Kläger negatives - Ergebnis bestätigt hat: Dieser zeitliche und sachliche Vorrang der Vertrauensschutzprüfung vor einer etwaigen Ermessensentscheidung gilt sowohl nach der herrschenden Meinung zu § 45 SGB X (vgl dazu BSGE 59, 157, 163 = SozR 1300 § 45 Nr. 19 sowie BSG SozR 1300 § 45 Nr. 12; Wiesner in Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 45 RdNr 3; Wallerath in Sozialrechtshandbuch , 2. Aufl 1996, B 12 RdNr 229) als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dieser Vorschrift.

    Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl Steinwedel in: Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 47; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; BSGE 59, 157, 163 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58; BSGE 60, 147, 152 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BVerwGE 19, 188, 189 mwN).

    So ist beispielsweise zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt (vgl BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20; 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19, S 58 sowie BSG DRV 1985, 319 ff) und daß durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlaß des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird (BSGE 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Ein Verwaltungsakt kann auch bei unrichtiger Begründung rechtmäßig sein (vgl dazu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm, 4. Aufl, München 1993, § 39 RdNr 11, § 45 RdNr 29, 30 sowie BVerwGE 84, 123, 131; s auch Recht in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2, Komm, K § 35 RdNr 10).
  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    In diesem Falle kann nur eine Entscheidung richtig sein (vgl dazu BSGE 77, 102, 107 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 mwN; Kummer, DAngVers 1988, 27, 29 mwN), nämlich die Leistungsbewilligung zurückzunehmen.
  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl Steinwedel in: Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 47; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; BSGE 59, 157, 163 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58; BSGE 60, 147, 152 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BVerwGE 19, 188, 189 mwN).
  • BVerwG, 25.06.1986 - 1 WB 166.84

    Aufhebung des Gewährungsbescheids bei fehlerhafter Gewährung von Heimaturlaub

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Denn für das Vorliegen von Vertrauen spricht eine Vermutung (vgl Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl 1996, § 48 RdNrn 55 und insbesondere 56 unter Hinweis auf BVerwGE 83, 195, 198; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9 S 25 unten, wo der Grundsatz erwähnt wird, daß der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf).
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Damit hat der Beklagte die entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet, daß der Kläger zu ihnen - gegebenenfalls nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde - sachgerecht Stellung nehmen konnte (vgl BSGE 69, 247, 251 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 sowie BSG SozR 1200 § 34 Nrn 1, 7, 13).
  • BSG, 10.08.1993 - 9 BV 4/93

    Verschulden - Dritter - Entlastung - Ermessen

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Es sind jedoch insoweit Ausnahmen denkbar (vgl zB BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 18).
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BT-Drucks 8/2034, S 34; Begründung zu § 43 Abs. 3 des Regierungsentwurfs) oder - anders ausgedrückt -, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen zeitigt (BSGE 56, 165, 170 = SozR 1300 § 45 Nr. 6).
  • BSG, 13.05.1987 - 9a RVi 4/85

    Rechtswidrige Anerkennung einer Gesundheitsstörung - Zweijahresfrist -

  • BSG, 08.10.1987 - 4b RV 47/86

    Anerkennung - Rücknahme - Gesundheitsstörung - Inkrafttreten

  • BSG, 25.11.1976 - 9 RV 188/75

    Anwendbarkeit des BVG - Kriegsopfer - Ansprüche gegen den französischen Staat

  • LSG Hessen, 30.09.1999 - L 5 V 1412/98

    Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - Kroatien - sozialrechtliches

    Rechtsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen entschieden hat (Urteile vom 9. November 1997 -- 9 RV 2/97, 28/96 und 20/96 -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nr. 37) allein § 45 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt, auch soweit es sich, wie vorliegend, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt), wenn er rechtswidrig ist, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des Absatzes 2 bis 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit und nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB X).

    Da es zu den Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Verwaltung gehört, dass der Empfänger eines Bescheides auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf (BSG, Urt. vom 14.06.1994 -- 10 RKg 5/83 -- in: SozR 2-1300 § 45 Nr. 9, S. 25 unten; Urt. vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- in: SozR 3-1300 § 45 Nr. 37), spricht für das Vorliegen eines solchen Vertrauens beim Kläger eine -- im Zweifel allerdings auch widerlegliche -- Vermutung (BSG, Urt. vom 05.11.1997 a.a.O. unter Hinweis auf Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz -- VwVfG -- 6. Aufl. 1996, § 48 Rdnr. 55, 56 m.w.N.).

    Wie das BSG (unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs, amtlich zu § 48 VwVfG, vgl. BT-Drucksache 8/2034, S. 34 und 7/910, S. 68 f.) weiter ausgeführt hat, muss zusätzlich -- soweit nicht ohnedies einer der beiden Regeltatbestände erfüllt ist -- geprüft werden, ob aus irgend einem anderen Grund ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist, bei dem dann aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides geprüft werden muss, ob es vorzugswürdig ist (BSG, Urt. vom 14.06.1984 -- 10 RKg 5/83 --, vom 28.11.1985 -- 11b/7 Rar 128/84 -- in: SozR 2-1300 § 45 Nr. 9 und Nr. 20 sowie Urt. vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- in: SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).

    Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --) geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen (BSG. Urt. vom 14.11.1984 -- 7 RAr 123/84 -- in: SozR 2-1300 § 45 Nr. 9; Urt. vom 05.11.1997 a.a.O.).

    Bei einem Verwaltungsakt, mit welchem -- wie hier -- dem Begünstigten eine Dauerleistung bewilligt worden ist, die noch für eine erhebliche Zeitspanne weiterzugewähren sein würde, muss deshalb das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher eingeschätzt werden, als etwa bei der Gewährung einer einmaligen Leistung; dem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen Mittelverwendung hat dann im allgemeinen der Vorrang zu gebühren (BSG, Urteil vom 25.06.1985, SozR 2-1300 § 45 Nr. 24; Urteil vom 05.11.1997, a.a.O., m.w.N. unter anderem mit Hinweis auf BSG SozR 2-1300 § 45 Nrn. 9, 19 und 24).

    Vielmehr muss eine Abwägung zwischen einerseits all den Gesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalles stattfinden, welche konkret geeignet sein können, das Vertrauen des Berechtigten in die Bestandskraft des Bescheides zu stärken, und dem dargelegten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwendung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten (vgl. Steinwedel, a.a.O., § 45 SGB Rdnr. 48 f. unter Hinweis auf BSG SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20, 24 und 32; BSG, a.a.O. SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).

    Die öffentlichen Belange sind dann immer als weniger gewichtig zu bewerten, als das Interesse des Berechtigten am Bestand des Bescheides, wenn der Fehler, der zum Erlass eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, ausschließlich von der Verwaltung zu vertreten ist (BSG SozR 2300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; BSG, Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nrn. 37 und 38).

    In der Rechtsprechung des BSG und in der Kommentarliteratur wird allgemein anerkannt, dass ein solcher Umstand bei der Abwägung zugunsten des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist (BSG in: SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; Urt. vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- in: SozR 3-1300 Nrn. 37 und 38; Steinwedel, a.a.O. § 45 Rdnr. 47; Grüner/Dalichau, a.a.O., Anm. § 45 IV.3.; Pickel, a.a.O., § 45 Rdnr. 25), wobei zunächst offen bleiben kann, ob man durch diesen Umstand eher das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides gestärkt sehen will, oder aber eine Relativierung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheides für die Zukunft (insoweit, als das Offenlegen eines solchen Verwaltungsfehlers geeignet ist, das Ansehen der Versorgungsverwaltung und das Vertrauen in eine rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltungstätigkeit zu beschädigen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt).

    Insoweit hat sich die vom BSG geäußerte Besorgnis (Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- u.a. sowie im vorliegenden Verfahren Urt. vom 11. März 1998) nicht bestätigt.

    Sein Vertrauen in den Bestand dieses Bewilligungsbescheides ist zunächst durch ein besonders langwieriges und aufwendiges Verwaltungsverfahren (Dauer: über zwei Jahre) und durch die besonders sorgfältige Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens bestärkt worden (BSG, Urt. vom 05.11.1997 -- a.a.O.), wobei der Kläger in erheblichem Umfang mitzuwirken hatte, indem umfassende Auskünfte zu erteilen und -- beglaubigte -- Urkunden vorzulegen waren.

    Darüber hinaus hat der Beklagte auch nach Erlass des Bewilligungsbescheides dieses beim Kläger entstandene besondere Vertrauen noch dadurch verstärkt, dass er Folgebescheide erlassen hat (vgl. schon BSG, Urt. vom 14.06.1984 in SozR 2-1300 § 45 Nr. 9 sowie BSG, Urt. vom 05.11.1997, a.a.O. -- weitergehend als noch bei SozR 2-1300 § 45 Nr. 24).

    Schließlich muss auch die relative große Zeitspanne zwischen dem Erlass des Bewilligungs- und des Rücknahmebescheides zugunsten des Klägers Berücksichtigung finden: je später die Rücknahme erfolgt, desto mehr hat sich der Vertrauensschutz "verdichtet" (BSG, Urt vom 05.11.1997, a.a.O. und passim; Wiesner, a.a.O. Rdnr. 17; auch Grüner/Dalichau, a.a.O., Anm. IV. 3., wo zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die Zwei-Jahres-Frist in Abs. 3 von § 45 SGB X zusammen mit den anderen dort genannten Fristen auch als Hinweis dafür gelesen werden kann, dass der Zeitablauf bei der Interessenabwägung Berücksichtigung finden muss).

    Im Hinblick darauf, dass der Senat bereits im Rahmen der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig war und deshalb aufgehoben werden musste, bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Frage mehr, inwieweit aus den genannten und evtl. weiteren Gesichtspunkten heraus, noch Raum für eine Ermessensentscheidung von seiten des Beklagten verblieben ist (vom BSG in seinen Entscheidungen vom 5.11.1997 -- 9 RV 20/96 u.a. sowie vom 11.03.1998 -- B 9 V 28/97 R -- mit der Formulierung offengelassen, dass insoweit "Ausnahmen denkbar" seien).

  • LSG Hessen, 30.09.1999 - L 5 V 147/99

    Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - Bosnien-Herzegowina -

    Rechtsgrundlage für die gerichtliche Prüfung ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen entschieden hat (Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 2/97, 9 RV 28/96 und 9 RV 20/96 -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nr. 37), allein § 45 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt -- auch soweit es sich, wie vorliegend, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt), wenn er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit und nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB X).

    Da es zu den Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Verwaltung gehört, dass der Empfänger eines Bescheides auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf (BSG, Urt. vom 14.06.1994 -- 10 RKg 5/83 -- in: SozR 2-1300 § 45 Nr. 9, S. 25 unten; Urt. vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- in: SozR 3-1300 § 45 Nr. 37), spricht für das Vorliegen eines solchen Vertrauens beim Kläger eine -- im Zweifel allerdings auch widerlegliche -- Vermutung (BSG, Urt. vom 05.11.1997 a.a.O. unter Hinweis auf Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz -- VwVfG -- 6. Aufl. 1996, § 48 Rdnr. 55, 56 m.w.N.).

    Wie das BSG (unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs, amtlich zu § 48 VwVfG, vgl. BT-Drucksache 8/2034, S. 34 und 7/910, S. 68 f.) weiter ausgeführt hat, muss zusätzlich -- soweit nicht ohnedies einer der beiden Regeltatbestände erfüllt ist -- geprüft werden, ob aus irgend einem anderen Grund ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist, bei dem dann aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides geprüft werden muss, ob es vorzugswürdig ist (BSG, Urt. vom 14.06.1984 -- 10 RKg 5/83 --, vom 28.11.1985 -- 11b/7 Rar 128/84 -- in: SozR 2-1300 § 45 Nr. 9 und Nr. 20 sowie Urt. vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- in: SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).

    Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -- SGG--) geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen (BSG, Urt. vom 14.11.1984 -- 7 RAr 123/84 -- in: SozR 2-1300 § 45 Nr. 9; Urt. vom 05.11.1997 a.a.O.).

    Bei einem Verwaltungsakt, mit welchem -- wie hier -- dem Begünstigten eine Dauerleistung bewilligt worden ist, die noch für eine erhebliche Zeitspanne weiterzugewähren sein würde, muss deshalb das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher eingeschätzt werden, als etwa bei der Gewährung einer einmaligen Leistung; dem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen Mittelverwendung hat dann im allgemeinen der Vorrang zu gebühren (BSG, Urteil vom 25.06.1985, SozR 2-1300 § 45 Nr. 24; Urteil vom 05.11.1997, a.a.O., m.w.N. unter anderem mit Hinweis auf BSG SozR 2-1300 § 45 Nrn. 9, 19 und 24).

    Vielmehr muss eine Abwägung zwischen einerseits all den Gesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalles stattfinden, welche konkret geeignet sein können, das Vertrauen des Berechtigten in die Bestandskraft des Bescheides zu stärken, und dem dargelegten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwendung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten (vgl. Steinwedel, a.a.O., § 45 SGB Rdnr. 48 f. unter Hinweis auf BSG SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20, 24 und 32; BSG, a.a.O. SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).

    Die öffentlichen Belange sind dann immer als weniger gewichtig zu bewerten, als das Interesse des Berechtigten am Bestand des Bescheides, wenn der Fehler, der zum Erlass eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, ausschließlich von der Verwaltung zu vertreten ist (BSG SozR 2300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; BSG, Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nrn. 37 und 38).

    In der Rechtsprechung des BSG und in der Kommentarliteratur wird allgemein anerkannt, dass ein solcher Umstand bei der Abwägung zugunsten des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist (BSG in: SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; Urt. vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- in: SozR 3-1300 Nrn. 37 und 38; Steinwedel, a.a.O. § 45 Rdnr. 47; Grüner/Dalichau, a.a.O., Anm. § 45 IV.3.; Pickel, a.a.O., § 45 Rdnr. 25), wobei zunächst offen bleiben kann, ob man durch diesen Umstand eher das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides gestärkt sehen will, oder aber eine Relativierung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheides für die Zukunft (insoweit, als das Offenlegen eines solchen Verwaltungsfehlers geeignet ist, das Ansehen der Versorgungsverwaltung und das Vertrauen in eine rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltungstätigkeit zu beschädigen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt).

    Insoweit hat sich die vom BSG geäußerte Besorgnis (Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- u.a. sowie im vorliegenden Verfahren Urt. vom 11. März 1998) nicht bestätigt.

    Sein Vertrauen in den Bestand dieses Bewilligungsbescheides ist zunächst durch ein besonders langwieriges und aufwendiges Verwaltungsverfahren (Dauer: über 3 Jahre) und durch die besonders sorgfältige Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens bestärkt worden (BSG, Urt. vom 05.11.1997 -- a.a.O.), wobei der Kläger in erheblichem Umfang mitzuwirken hatte, indem umfassende Auskünfte zu erteilen und -- beglaubigte -- Urkunden vorzulegen waren.

    Darüber hinaus hat der Beklagte auch nach Erlass des Bewilligungsbescheides dieses beim Kläger entstandene besondere Vertrauen noch dadurch verstärkt, dass er Folgebescheide erlassen hat (vgl. schon BSG, Urt. vom 14.06.1984 in SozR 2-1300 § 45 Nr. 9 sowie BSG, Urt. vom 05.11.1997, a.a.O. -- weitergehend als noch bei SozR 2-1300 § 45 Nr. 24).

    Schließlich muss auch die relative große Zeitspanne zwischen dem Erlass des Bewilligungs- und des Rücknahmebescheides zugunsten des Klägers Berücksichtigung finden: Je später die Rücknahme erfolgt, desto mehr hat sich der Vertrauensschutz "verdichtet" (BSG, Urteil vom 05.11.1997, a.a.O. und passim; Wiesner, a.a.O. Rdnr. 17; auch Grüner/Dalichau, a.a.O., Anm. IV. 3., wo zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die Zwei-Jahres-Frist in Abs. 3 von § 45 SGB X zusammen mit den anderen dort genannten Fristen auch als Hinweis dafür gelesen werden kann, dass der Zeitablauf bei der Interessenabwägung Berücksichtigung finden muss).

    Im Hinblick darauf, dass der Senat bereits im Rahmen der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig war und deshalb aufgehoben werden musste, bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Frage mehr, inwieweit aus den genannten und evtl. weiteren Gesichtspunkten heraus, noch Raum für eine Ermessensentscheidung von Seiten des Beklagten verblieben ist (vom BSG in seinen Entscheidungen vom 5.11.1997-- 9 RV 20/96 u.a. sowie vom 11.03.1998 -- B 9 V 28/97 R -- mit der Formulierung offengelassen, dass insoweit "Ausnahmen denkbar" seien).

  • LSG Hessen, 29.07.1999 - L 5 V 472/98

    Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - Slowenien - sozialrechtliches

    Rechtsgrundlage für die gerichtliche Prüfung ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen entschieden hat (Urteile vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 --, -- 9 RV 28/96 -- und 9 RV 2/97 -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nr. 37) allein § 45 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt -- auch soweit es sich, wie vorliegend, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt), wenn er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit und nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB X).

    Da es zu den Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Verwaltung gehört, daß der Empfänger eines Bescheides auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf (BSG, Urteil vom 14. Juni 1994 -- 10 RKg 5/83 -- in: SozR 2-1300 § 45 Nr. 9, S. 25 unten; Urteil vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- in: SozR 3-1300 § 45 Nr. 37), spricht für das Vorliegen eines solchen Vertrauens beim Kläger eine -- im Zweifel allerdings auch widerlegliche -- Vermutung (BSG, Urteil vom 5. November 1997 a.a.O. unter Hinweis auf Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz -- VwVfG -- 6. Aufl. 1996, § 48 Rdnrn. 55, 56 m.w.N.).

    Zu Recht hat das BSG deshalb hierzu (unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung auch zu § 48 VwVfG, vgl. BT-Drucks. 8/2034, S. 34 und BT-Drucks. 7/510, S. 68) ausgeführt, daß zusätzlich -- soweit nicht ohnedies einer der beiden Regeltatbestände erfüllt ist -- geprüft werden muß, ob aus irgendeinem anderen Grund ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist, bei dem dann aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides geprüft werden muß, ob es vorzugswürdig ist (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 -- 10 RKg 5/83 -- und vom 28. November 1985 -- 11b/7 RAr 128/84 -- in: SozR 2-1300 § 45 Nr. 9 und Nr. 20 sowie Urteil vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- in: SozR 3-1300 § 45 Nr. 37; vgl. auch Pickel, a.a.O., § 45 SGB X, Rdnrn. 5 und 28; Grüner/Dalichau, a.a.O., § 45 SGB X, IV, 1 u. 4).

    Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 77 SGG) geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen (BSG, Urteil vom 14. November 1984 -- 7 RAr 123/84 -- in: SozR 2-1399 § 45 Nr. 19; Urteil vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- a.a.O.).

    Bei einem Verwaltungsakt, mit welchem -- wie hier -- dem Begünstigten eine Dauerleistung bewilligt worden ist, die noch für eine erhebliche Zeitspanne weiterzugewähren sein würde, muß deshalb das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher eingeschätzt werden, als etwa bei der Gewährung einer einmaligen Leistung; dem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen Mittelverwendung hat dann im allgemeinen der Vorrang zu gebühren (BSG, Urteil vom 25. Juni 1985, SozR 2-1300 § 45 Nr. 24; Urteil vom 5. November 1997, a.a.O., m.w.N., unter anderem mit Hinweis auf BSG SozR 2-1300 § 45 Nrn. 9, 19 und 24).

    Vielmehr muß eine Abwägung zwischen einerseits all den Gesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalles stattfinden, welche konkret geeignet sein können, das Vertrauen des Berechtigten in die Bestandskraft des Bescheides zu stärken, und dem dargelegten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwendung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten (vgl. Steinwedel, a.a.O., § 45 SGB X Rdnrn. 48 f. unter Hinweis auf BSG SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20,24,32; BSG, a.a.O. SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).

    Die öffentlichen Belange sind dann immer als weniger gewichtig zu bewerten, als das Interesse des Berechtigten am Bestand des Bescheides, wenn der Fehler, der zum Erlaß eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, ausschließlich von der Verwaltung zu vertreten ist (BSG SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20,24; BSG, Urteile vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 7. Juli 1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nrn. 37 und 38).

    In der Rechtsprechung des BSG und in der Kommentarliteratur wird allgemein anerkannt, daß ein solcher Umstand bei der Abwägung zugunsten des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist (BSG in: SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; Urteil vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 7. Juli 1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- in: SozR 3-1300 Nrn. 37 und 38; Steinwedel, a.a.O. § 45 Rdnr. 47; Grüner/Dalichau, SGB X, § 45 IV.3.; Pickel, a.a.O., § 45 Rdnr. 25) -- wobei zunächst offen bleiben kann, ob man durch diesen Umstand eher das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides gestärkt sehen will, oder aber eine Relativierung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheides für die Zukunft (insoweit, als das Offenlegen eines solchen Verwaltungsfehlers geeignet ist, das Ansehen der Versorgungsverwaltung und das Vertrauen in eine rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltungstätigkeit zu beschädigen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt).

    Insoweit hat sich die vom BSG geäußerte Besorgnis (Urteile vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- u.a. sowie im vorliegenden Verfahren: Urteil vom 4. Februar 1998) nicht bestätigt.

    Sein Vertrauen in den Bestand dieses Bewilligungsbescheides ist zunächst durch ein besonders langwieriges und aufwendiges Verwaltungsverfahren (Dauer: fast 24 Monate) und durch die besonders sorgfältige Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens bestärkt worden (BSG, Urteil vom 5. November 1997 -- a.a.O.), wobei der Kläger in erheblichem Umfang mitzuwirken hatte, indem umfassende Auskünfte zu erteilen und -- beglaubigte -- Urkunden vorzulegen waren.

    Darüber hinaus hat der Beklagte auch nach Erlaß des Bewilligungsbescheides dieses beim Kläger entstandene besondere Vertrauen noch dadurch verstärkt, daß er Folgebescheide erlassen hat (vgl. schon BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 in SozR 2-1300 § 45 Nr. 9 sowie BSG, Urteil vom 5. November 1997, a.a.O. -- weitergehend als noch bei SozR 2-1300 § 45 Nr. 24).

    Schließlich muß auch die große Zeitspanne zwischen dem Erlaß des Bewilligungs- und des Rücknahmebescheides zugunsten des Klägers Berücksichtigung finden: Je später die Rücknahme erfolgt, desto mehr hat sich der Vertrauensschutz "verdichtet" (BSG, Urteil vom 5. November 1997, a.a.O. und passim; Wiesner, a.a.O. Rdnr. 17; auch Grüner/Dalichau, a.a.O., Anm. IV.3), wo zu Recht daraufhingewiesen wird, daß die Zwei-Jahres-Frist in Abs. 3 von § 45 SGB X zusammen mit den anderen dort genannten Fristen auch als Hinweis dafür gelesen werden kann, daß der Zeitablauf bei der Interessenabwägung Berücksichtigung finden muß.

    Im Hinblick darauf, daß der Senat bereits im Rahmen der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Rücknahmebescheid rechtswidrig war und deshalb aufgehoben werden mußte, bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Frage mehr, inwieweit aus den genannten und wegen evtl. weiterer Gesichtspunkte noch Raum für eine Ermessensentscheidung von Seiten des Beklagten verblieben ist (vom BSG in seinen Entscheidungen vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 4. Februar 1998 -- B 9 V 12/97 R -- mit der Formulierung offengelassen, daß insoweit "Ausnahmen denkbar" seien).

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