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   BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97   

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BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97 (https://dejure.org/1997,71)
BSG, Entscheidung vom 17.09.1997 - 6 RKa 36/97 (https://dejure.org/1997,71)
BSG, Entscheidung vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 (https://dejure.org/1997,71)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Arzt - Vertragsarzt - Abrechnung - Gemeinschaftspraxis - Honorar - Punktzahl - Gesprächsleistungen - Betreuungsleistungen - Budget - Grenzwert - Überschreitung - Beschwerdebefugnis

  • Judicialis

    BMÄ/E-GO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und Untersuchungsleistungen im EBM 1996, öffentliche Bekanntgabe, echte Rückwirkung, Zeitpunkt der Wirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Rückwirkende Budgetierung unzulässig

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 86
  • NZS 1998, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (228)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Die nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V der KÄBV zusammen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in bezug auf den Bewertungsmaßstab zukommende Regelungshoheit ist betroffen, wenn in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Honorarbescheiden einer KÄV inzident eine diesem Bescheid zugrundeliegende Vorschrift des EBM verworfen und die KÄV zu einer Vergütung ohne Berücksichtigung der mittelbar angegriffenen EBM-Regelung verurteilt wird (BSGE 78, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 34 f).

    Der den EBM erlassende Bewertungsausschuß ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, über die Definition und Bewertung ärztlicher Leistungen das Leistungsverhalten der Ärzte steuernd zu beeinflussen (vgl bereits Senatsurteil vom 20. März 1996 - 6 RKa 51/95 = BSGE 78, 98, 105 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12).

    Die dem Bewertungsmaßstab von Gesetzes wegen zukommende Steuerungsfunktion gestattet und erfordert die Einführung ergänzender Bewertungsformen wie Komplexgebühren und Budgetierung bestimmter Leistungen, um die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu fördern oder Verteilungseffekte mit dem Ziel einer angemessenen Vergütung zu erzielen (BSGE 78, 98, 106 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 41).

    Allerdings ist der Umfang der ärztlichen Diagnostik und Therapie in jedem einzelnen Behandlungsfall an den objektiven Maßstäben der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung auszurichten (§ 12 Abs. 1, § 72 Abs. 2 SGB V; vgl auch BSGE 78, 98, 104 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 39 f).

    Den gegenläufigen Effekt iS des Setzens von ökonomischen Anreizen zur Reduzierung der Leistungserbringung hat der Bewertungsausschuß auf der Grundlage des § 87 Abs. 2 SGB V durch die zum 1. April 1994 erfolgte Einführung eines sog Praxisbudgets für Basislaborleistungen (vgl BSGE 78, 98 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12) erreichen wollen, die zu Einsparungen bei den Ausgaben für Laborleistungen und zur Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven in diesem Leistungsbereich beitragen sollte (BSG aaO, S 108 = SozR aaO S 44).

    Sie bewirkt lediglich, daß bei einer Überschreitung des fallzahlabhängigen Grenzwertes die Höhe der Vergütung für die einzelne Leistung sinkt (vgl BSGE 78, 98, 108 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 44).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 2 GG (Rückwirkungsverbot für Strafbestimmungen) ist er nur unter strengen Voraussetzungen berechtigt, Rechtsfolgen für einen vor Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten zu lassen (BVerfGE 72, 200, 242, 257 - stRspr).

    Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob von echter Rückwirkung iS der Rechtsprechung des 2. Senats des BVerfG erst dann gesprochen wird, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festlegt wird, der vor ihrem förmlichen Inkrafttreten liegt (vgl BVerfGE 63, 343, 353; 72, 200, 242, 250) oder ob von der weitergehenden Rechtsauffassung ausgegangen wird, wonach echte Rückwirkung bereits gegeben ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände zum Nachteil der Betroffenen eingreift (vgl BVerfGE 72, 175, 196 sowie Papier, aaO, 107 und Fiedler, aaO, 1625).

    Erst zu diesem Zeitpunkt wird die Rechtsnorm rechtlich existent (vgl BVerfGE 63, 343, 353; 72, 200, 241).

    In der Rechtsprechung des BVerfG ist als frühester Zeitpunkt der Zerstörung des Vertrauens auf den Bestand einer gesetzlichen Regelung der Zeitpunkt der endgültigen Beschlußfassung des Deutschen Bundestages über die jeweilige gesetzliche Regelung angenommen worden (vgl BVerfGE 72, 200, 260, 262; s auch Fiedler, NJW 1988, 1624, 1628).

    Ab dem Tag der "endgültigen Beschlußfassung im Bundestag" müssen danach die Betroffenen mit der Rechtsänderung rechnen und können ihr Verhalten darauf einstellen (vgl BVerfGE 72, 200, 260, 262; Fiedler, aaO).

  • BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92

    Ausbildungsbeihilfe - Rückwirkende Kürzung - Nebenbestimmung - Vertrauensschutz -

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Rechtsauffassung zur Wirkung der Publikation autonomen Satzungsrechts für Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit in Auslegung des § 191 Abs. 4 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vertreten und entschieden, daß Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit in dem von der Satzung der Anstalt bestimmten Veröffentlichungsorgan zu publizieren sind und erst mit der Veröffentlichung existent werden (BSGE 71, 202, 207 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).

    Dieser Gesichtspunkt kann jedoch bei untergesetzlichen Normen keine Anwendung finden (s bereits BSGE 71, 202, 207 f = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).

    Die von Änderungen des EBM betroffenen Vertragsärzte können von ihnen vor einer Mitteilung der KÄBV oder ihrer KÄVen über den Inhalt der gefaßten Beschlüsse keine Kenntnis haben (vgl auch insoweit bereits BSGE 71, 202, 207 f = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3 zu den Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob von echter Rückwirkung iS der Rechtsprechung des 2. Senats des BVerfG erst dann gesprochen wird, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festlegt wird, der vor ihrem förmlichen Inkrafttreten liegt (vgl BVerfGE 63, 343, 353; 72, 200, 242, 250) oder ob von der weitergehenden Rechtsauffassung ausgegangen wird, wonach echte Rückwirkung bereits gegeben ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände zum Nachteil der Betroffenen eingreift (vgl BVerfGE 72, 175, 196 sowie Papier, aaO, 107 und Fiedler, aaO, 1625).

    Erst zu diesem Zeitpunkt wird die Rechtsnorm rechtlich existent (vgl BVerfGE 63, 343, 353; 72, 200, 241).

    Doch auch die von Art. 82 GG nicht erfaßten Normen des geschriebenen Rechts entfalten regelmäßig erst mit ihrer ordnungsgemäßen Verkündung Wirkung, weil sie nämlich "nach deutschem Staatsrecht" erst mit der ordnungsgemäßen Verkündung existent werden (so BVerfGE 63, 343, 353).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Zudem ist als gerichtsbekannt zu berücksichtigen, daß in einzelnen KÄVen für die Honorarverteilung feste Kontingente der einzelnen Arztgruppen an der insgesamt zu verteilenden Gesamtvergütung vorgesehen sind (vgl BSGE 77, 288 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Hinsichtlich der in einer bedrohlichen Honorarsituation zu ergreifenden Maßnahmen steht den KÄVen im Rahmen der Honorarverteilung auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, bei dessen Anwendung sie gehalten sind, den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit zu beachten (vgl zuletzt BSGE 77, 288, 291 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob von echter Rückwirkung iS der Rechtsprechung des 2. Senats des BVerfG erst dann gesprochen wird, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festlegt wird, der vor ihrem förmlichen Inkrafttreten liegt (vgl BVerfGE 63, 343, 353; 72, 200, 242, 250) oder ob von der weitergehenden Rechtsauffassung ausgegangen wird, wonach echte Rückwirkung bereits gegeben ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände zum Nachteil der Betroffenen eingreift (vgl BVerfGE 72, 175, 196 sowie Papier, aaO, 107 und Fiedler, aaO, 1625).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Ob dazu die Einführung eines Teilbudgets für die Leistungen nach den Nrn 10, 11, 17, 18, 42, 44, 851 BMÄ/E-GO sowie für die Erhebung des Ganzkörperstatus nach Nr. 60 BMÄ/E-GO geeignet ist und ob die Punktzahlobergrenzen dabei rechtmäßig festgesetzt worden sind (zu den Maßstäben gerichtlicher Kontrolle s Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - 6 RKa 3/96 und 18/96 -, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), bedarf hier keiner näheren Prüfung.
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 8/93

    Folgebescheid - Honorarberichtigungsbescheid - Abrechnungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Er hat lediglich einen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm erbrachten Leistungen bei der Verteilung der Gesamtvergütung (vgl BSG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/93 - USK 84269, 1365 f).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Demgemäß erweist sich die hinlängliche Publikation von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln als ein für alle Normsetzungsakte geltendes "rechtsstaatliches Erfordernis" (BVerfGE 44, 322, 350 zu für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen; BVerfGE 65, 283, 291 zu Bebauungsplänen).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
    Gleiches gilt, wenn durch die Rückwirkung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist, und schließlich dann, wenn zwingende Gründe des allgemeinen Wohls, die dem Vertrauensschutz der Rechtsunterworfenen vorgehen, die rückwirkende Inkraftsetzung der Regelung im Einzelfall legitimieren können (vgl BVerfGE 30, 367, 387 ff; 88, 384, 404).
  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 58/96

    Gliederung - Hausarzt - Facharzt - Versorgungsbereich

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90

    Sozialgerichtsverfahren - Urteil - Ergänzung - Krankenversicherung -

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 18/91

    Zuschlag - Ambulant - Anästhesie - Arzt

  • BVerfG, 26.03.1997 - 2 BvR 842/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 49/95

    Rechtmäßigkeit der Neubewertung kieferorthopädischer Leistungen im einheitlichen

  • BVerfG, 03.10.1973 - 1 BvL 30/71

    Verfassungsmäßigkeit der "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Denn hierdurch haben die Betroffenen in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen können (zu diesem Kriterium vgl zB BSGE 81, 86, 90 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 85 f) .
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Den hierzu zwischen den Vertragspartnern der gemeinsamen Selbstverwaltung geschlossenen Vereinbarungen kommt zudem Rechtsnormqualität zu (sogenannte "Normsetzungsverträge", vgl BSGE 81, 86, 89 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 64 ff; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 26; BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 47/14 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 32 RdNr 22 - zu Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs; BSGE 76, 48, 51 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 5 S 29 - zu Gesamtverträgen; BSG Beschluss vom 28.9.2016 - B 6 KA 11/16 B - nicht veröffentlicht, RdNr 10 - zu Richtgrößenvereinbarungen nach § 84 Abs. 6 SGB V aF) , mit der Folge, dass sie nicht allein für die Vertragsparteien, sondern auch für die Vertragsärzte und die gesetzlich krankenversicherten Patienten verbindlich sind.
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet es, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden (BVerfGE 65, 283, 291; 90, 60, 85; BSGE 81, 86, 90 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 85).

    In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung (vgl BSG aaO RdNr 10 und BSGE 81, 86, 90 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 85) der Änderung des HVM lag noch kein abgewickelter Sachverhalt vor.

    Auch echte Rückwirkungen können - ausnahmsweise - rechtmäßig sein, zB dann, wenn der Rechtsunterworfene - wie hier auf Grund einer Mitteilung vor dem späteren Rückbezugszeitpunkt - nicht mit dem Fortbestand der bisherigen Regelung rechnen konnte (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 und BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f - jeweils mit BVerfG-Angaben - s auch BSGE 77, 288, 290 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66).

    Bei den Bewertungsmaßstäben handelt es sich um Normsetzung durch Vertrag (vgl BSGE 89, 259, 263 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 191; s auch BSGE 81, 86, 89 = SozR aaO Nr. 18 S 84; BSGE 83, 218, 219 f = SozR aaO Nr. 21 S 108 f; BSGE 88, 126, 133 = SozR aaO Nr. 29 S 152 f; Engelmann, NZS 2000, 1, 7).

    Sie vereinbaren nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch den Bewertungsausschuss einen für alle Kassenarten einheitlichen Bewertungsmaßstab (BSGE 81, 86, 89 = SozR aaO Nr. 18 S 84; s auch BSGE 78, 191, 196 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1 S 7).

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