Rechtsprechung
   BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1754
BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R (https://dejure.org/1998,1754)
BSG, Entscheidung vom 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R (https://dejure.org/1998,1754)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R (https://dejure.org/1998,1754)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1754) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Keine Erbringung einer stationären Entgiftungsbehandlung eines nicht krankenversicherten Suchtkranken durch den Rentenversicherungsträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgiftungsbehandlung eines Suchtkranken - Langzeitentwöhnungsbehandlung - Stationäre Entgiftungsbehandlung - Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - Akutbehandlung - Behandlungsbedürftige Krankheit

  • Judicialis

    SGB VI § 13; ; SGB VI § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den Rentenversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 143
  • NZS 1999, 253 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 16.11.1989 - 5 RJ 3/89

    Stationäre Entgiftungsbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    Der Senat teile nicht die Auffassung des SG, wonach die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Kostenerstattung einer Entgiftungsbehandlung weiter anwendbar sei (Hinweis auf BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23).

    Er hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt vor: Die bisherige Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23) habe weiterhin zu gelten.

    Diesbezüglich ergibt sich kein Unterschied zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dabei auch auf den funktionellen medizinischen Zusammenhang abgestellt hat, der zwischen Entgiftung und Entwöhnung in bezug auf das Reha-Ziel anzunehmen ist (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

    Insbesondere kann mit den Hinweisen auf das bisherige Recht nicht das Urteil des BSG vom 16. November 1989 - 5 RJ 3/89 - (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23) gemeint gewesen sein.

    Mit Formulierungen wie "entsprechend der bisherigen Rechtslage" bzw "in Anlehnung an das bisherige Recht" kann sich der Gesetzgeber mithin nur auf die Rechtspraxis in der Zeit vor der Entscheidung des BSG vom 16. November 1989 (aaO) bezogen haben.

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSGE 59, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).

    Ob sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 104 Abs. 1 SGB X - zu denen als ungeschriebene Voraussetzungen ua Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen, Vergleichbarkeit der Leistungspflichten und sog zeitliche Konkurrenz gehören (vgl etwa BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8) - hier erfüllt sind, kann offenbleiben; denn das Erstattungsbegehren des an sich gemäß § 2 Abs. 1 BSHG nachrangig leistungspflichtigen Klägers scheitert jedenfalls daran, daß dem Beigeladenen gegen die Beklagte kein (vorrangiger) Anspruch auf Entgiftungsbehandlung zustand.

  • BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 25/91

    Rehabilitation Suchtkranker psycho-therapeutische Betreuung als medizinische

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    Es handelt sich um einen "offenen" Tatbestand, dessen Weite nicht zuletzt durch § 10 RehaAnglG umrissen wird (BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2 mwN), der davon spricht, daß die medizinischen Leistungen zur Reha "alle Hilfen" umfassen sollen, die erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

    Diesbezüglich ergibt sich kein Unterschied zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dabei auch auf den funktionellen medizinischen Zusammenhang abgestellt hat, der zwischen Entgiftung und Entwöhnung in bezug auf das Reha-Ziel anzunehmen ist (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    Von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes (BGHZ 65, 300, 302; BGH NJW 1988, 2109, 2110) kann nicht die Rede sein.
  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 49/93

    Erstattung von Kosten der Nachbetreuung nach einer medizinischen Maßnahme zur

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    Dabei gehört es gemäß § 5 RehaAnglG zu den einem Reha-Träger obliegenden Aufgaben, durch rechtzeitige Planung und Festlegung von Rückmeldungen sicherzustellen, daß die Reha bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen lückenlos bis zur vollständigen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4).
  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    Von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes (BGHZ 65, 300, 302; BGH NJW 1988, 2109, 2110) kann nicht die Rede sein.
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 29/77

    Zuständigkeit der Krankenkasse und der Rentenversicherung für

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    Darin haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (BSGE 46, 41 = SozR 2200 § 184a Nr. 1) zur Leistungsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung bei der Reha Abhängigkeitskranker ua vereinbart, daß der nahtlose Übergang von der Entzugsbehandlung in die Entwöhnungsbehandlung anzustreben ist (§ 3 Abs. 2 der Vereinbarung) und daß für die Gewährung der Entzugsbehandlung (§ 3 Abs. 1 der Vereinbarung) grundsätzlich der Krankenversicherungsträger (§ 4 Abs. 2 der Vereinbarung) und für die Gewährung der Entwöhnungsbehandlung (§ 2 der Vereinbarung) der Rentenversicherungsträger zuständig ist (§ 4 Abs. 1 der Vereinbarung).
  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 51/90

    Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchtkranken

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    Diesbezüglich ergibt sich kein Unterschied zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dabei auch auf den funktionellen medizinischen Zusammenhang abgestellt hat, der zwischen Entgiftung und Entwöhnung in bezug auf das Reha-Ziel anzunehmen ist (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).
  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 48/83

    Zustand der Unfruchtbarkeit - Bewußte Herbeiführung - MedizinischeIndikation -

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSGE 59, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSGE 59, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sei eine institutionell nachrangige Leistung, wie schon die Sozialhilfe (Hinweis auf BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1; BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 58, 119 = SozR 1300 § 104 Nr. 7).
  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 23/09 R

    Rehabilitationsträger - Erbringung von Rehabilitationsleistungen von Amts wegen -

    Auch die Betonung einer "psychosozialen Komponente", wie sie dem die Behandlung von Suchtkrankheiten betreffenden BSG-Urteil vom 6.5.1998 - B 13 RJ 11/97 R (BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1) zugrunde lag, ist für die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an bei der Behandlung der Folgen einer Kniegelenkverletzung die Akutbehandlung beendet ist und medizinische Reha beginnt, nicht angebracht.
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger

    Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 13, 15 SGB VI. Dazu führt sie im wesentlichen aus: Der erkennende Senat habe sich in seinen Urteilen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - ua) auf die Suchtvereinbarung vom 20. November 1978 bezogen, die eine Leistungsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Bezugnahme auf BSGE 46, 41 ff = SozR 2200 § 184a Nr. 1) enthalte.

    Geht man hingegen von einer Anwendbarkeit des SGB VI aus, so hat die Prüfung, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - , - B 13 RJ 29/97 R -, - B 13 RJ 75/97 R - und - B 13 RJ 69/97 R - ) ausgeführt hat, bei den §§ 9 ff SGB VI anzusetzen.

    Wie der erkennende Senat (s zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 - ) bereits entschieden hat, gehört die ärztlich indizierte stationäre Behandlung eines Suchtkranken ihrer Art nach zu den in § 9 Abs. 1 SGB VI angesprochenen medizinischen Leistungen zur Reha iS von § 15 SGB VI. Vorliegend ist eine Leistungserbringung durch die Beklagte auch nicht durch § 13 SGB VI ausgeschlossen.

    Der Beigeladene litt während der Dauer der Entgiftungsbehandlung (3. bis 6. Mai 1992) unter einer "behandlungsbedürftigen Krankheit" und befand sich dabei in einer "Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit" (vgl dazu zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R -, Umdruck S 10).

    Zwar grenzt § 13 Abs. 2 SGVB VI die Leistungserbringungspflicht der Rentenversicherungsträger umfassend - also auch im Verhältnis zu den Sozialhilfeträgern - ein (vgl zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R - Umdruck S 8); wo es jedoch - wie nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB VI - ausdrücklich bei einer Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger verbleibt, besteht keine Grundlage für eine "Spezialzuständigkeit" der Sozialhilfeträger.

  • BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 47/00 R

    Ambulante ärztliche bzw zahnärztliche Behandlung während einer stationären

    Was medizinische Leistungen zur Reha anbelangt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von einem denkbar breiten Leistungsspektrum auszugehen (vgl zB BSGE 82, 143, 145 f = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1).

    Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, handelt es sich nämlich bei § 15 Abs. 1 SGB VI nicht um einen abgeschlossenen Katalog, sondern um einen "offenen Tatbestand" (vgl zB BSGE 82, 143, 145 f = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1).

    Hingegen wäre es sachwidrig, die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme von vornherein allein daran scheitern zu lassen, daß der Versicherte an irgendeiner akut behandlungsbedürftigen Krankheit leidet, es sei denn, diese beeinträchtigte seine Reha-Fähigkeit iS von § 10 Nr. 2 SGB VI. Folglich sind bei einer rehabilitationsbedürftigen Suchterkrankung medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung solange ausgeschlossen, als noch eine Entgiftung erforderlich ist (vgl dazu BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1), nicht jedoch bereits dann, wenn eine davon unabhängige Krankheit des Versicherten akut einer Behandlung bedarf.

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 27/98 R

    Medizinische Leistung zur Rehabilitation - Krankenhausbehandlung durch

    Dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 11/97 R) sei zuzustimmen.

    Mit mehreren Urteilen vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 11/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, B 13 RJ 29/97 R, B 13 RJ 75/97 R, B 13 RJ 69/97 R) hat der 13. Senat des BSG geklärt, daß diesen Bestimmungen sich nicht entnehmen läßt, sie regelten eine Abgrenzung der "Leistungszuständigkeit" der Rentenversicherungsträger gegenüber derjenigen allein der Krankenversicherungsträger; vielmehr stellt § 13 Abs. 2 SGB VI eine allgemeine, dh umfassende Ausschlußklausel dar, die sich auch auf das Verhältnis zu allen anderen Reha-Trägern und somit auch zu den Trägern der Sozialhilfe bezieht.

    Maßgebend ist, daß mit der Entgiftungsbehandlung Komplikationen - zB Entzugsdeliri, Krampfanfälle, Leberversagen, Halluzinationen und Kreislaufzusammenbrüche - einhergehen "können", die, sofern sie auftreten, ärztlicher Betreuung bedürfen (vgl ua BSG, Urteil des 13. Senats vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R

    Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen

    d) Die Entgiftungsbehandlung als solche ist darüber hinaus keine für den Träger der Rentenversicherung gesamtplanfähige Maßnahme (BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 1 bis 3; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2012 - L 2 R 195/12

    Anspruch auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation aus der gesetzlichen

    Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass von der Ausschlussregelung des § 13 Abs. 2 SGB VI erfasste ärztliche Behandlungsmaßnahmen gleichwohl als Rehabilitationsmaßnahmen zu qualifizieren sein können (BSG, U.v. 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R - SozR 3-2600 § 13 Nr. 1 und U.v. 13. September 2011 - B 1 KR 25/10 R).

    Das BSG (U.v. 6. Mai 1998, aaO) hebt ausdrücklich hervor, dass im ersten Schritt der Begriff der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation weit auszulegen ist, erst in einem weiteren Schritt bedarf es zur Abgrenzung der eingeschränkten Rehabilitationsaufgaben speziell des Rentenversicherungsträgers - immer bezogen auf seine originäre Zuständigkeit, also nicht mit Wirkung auf eine sich aus § 14 SGB IX ergebende erweiterte Zuständigkeit - einer Heranziehung der Ausschlusstatbestände des § 13 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGB VI. Für den Anwendungsbereich der §§ 10, 14 SGB IX kommt es jedoch allein darauf an, ob überhaupt eine medizinischen Leistung zur Rehabilitation erforderlich ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2003 - L 4 KR 224/00

    Krankenversicherung - Abgrenzung zwischen Krankenhausbehandlung und stationärer

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist Kennzeichen einer akuten Behandlungsbedürftigkeit ein plötzlich auftretender, schnell und heftig verlaufender Zustand, der -- im Gegensatz zu einem chronischen Krankheitsgeschehen -- durch intensive ärztliche Bemühungen relativ kurzfristig behoben und wesentlich gebessert werden kann (BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 -- B 13 RJ 11/97 R -- in SozR 3-2600 § 13 Nr. 1).
  • BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 17/01 R

    Kostenerstattung - akut behandlungsbedürftige Krankheit während

    Die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme scheitert aber nicht von vornherein allein daran, dass der Versicherte an irgendeiner akut behandlungsbedürftigen Krankheit leidet, es sei denn, diese beeinträchtigte seine Reha-Fähigkeit iS von § 10 Nr. 2 SGB VI. Folglich sind bei einer rehabilitationsbedürftigen Suchterkrankung - wie sie hier bei dem Versicherten vorlag - medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung solange ausgeschlossen, als noch eine Entgiftung erforderlich ist (vgl dazu BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1), nicht jedoch bereits dann, wenn eine davon unabhängige Krankheit des Versicherten akut einer Behandlung bedarf.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2012 - L 19 AS 1450/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Es hat sich um eine (freiwillige) Entzugsbehandlung des Klägers als Suchtkranken gehandelt, die einer Entwöhnungsbehandlung als Teil einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zeitlich unmittelbar vorausgegangen ist (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten des Krankenversicherungsträgers und Rentenversicherungsträgers für die Durchführung einer Entzugsbehandlung und Entwöhnungsbehandlung im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation: BSG Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 27/98 R - und vom 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R - vgl. auch die Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker vom 04.05.2001).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2009 - L 1 KR 451/08

    Krankenversicherung - Rentenversicherung - erweiterte ambulante Physiotherapie

  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 69/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulässigkeit - Erstattungsstreitigkeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 122/12

    Akute Behandlungsbedürftigkeit; Anoxerie; Bulimie; Erstattung; Fachklinik;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2019 - L 9 R 99/19
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2012 - L 9 R 4675/12
  • SG Oldenburg, 10.12.2004 - S 8 RJ 401/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht