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   BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R   

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BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R (https://dejure.org/1998,1164)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R (https://dejure.org/1998,1164)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 126/95 R (https://dejure.org/1998,1164)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld - Vorwegzahlung - Rückabwicklung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wintergeld - Schlechtwettergeld - Stundenaufschrieb - Anhörung - Verfahrens- und Prozeßstandschaft der Arbeitgeber - Treuhänder der Arbeitnehmer

  • Judicialis

    AFG § 72 Abs 3; ; AFG § 81 Abs 3 Satz 4; ; AFG § 88 Abs 4; ; SGG § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung und Rückforderung von Vorwegzahlungen bei der Bewilligung von Wintergeld/Schlechtwettergeld durch die Bundesanstalt für Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 183
  • NZS 1999, 43
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    Diese Besonderheit bestimmt im übrigen die Rechtslage insgesamt; sie verbietet es - entgegen der vom Senat früher geäußerten Ansicht (BSGE 37, 155, 157 = SozR 4600 § 143f Nr. 1; BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) -, in der Geltendmachung eines "Erstattungsanspruchs" gleichzeitig die Rücknahme der Bewilligungsbescheide zu sehen (aA Bieback, DVBl 1988, 453, 455; ders in Gagel, AFG, Stand September 1997, RdNr 175 zu § 72) oder gar eine solche hineinzudeuten (§ 43 SGB X).

    Insoweit modifiziert der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl: BSGE 37, 155 ff = SozR 4600 § 143f Nr. 1; BSG SozR Nr. 1 zu § 68 AFG; BSGE 40, 23 ff = SozR 4100 § 79 Nr. 2; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 20; insbesondere BSGE 62, 32 ff = SozR 4100 § 71 Nr. 2), an der er nicht mehr uneingeschränkt festhält.

    Damit weicht der erkennende Senat nicht von Entscheidungen des 11. Senats ab, der in einem Urteil vom 12. Dezember 1990 - wie schon der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11. Juni 1987 (BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2) - nur auf die generelle Möglichkeit einer Bewilligung von WG/SWG unter Vorbehalt verwiesen hat, ohne diesen Vorbehalt näher zu spezifizieren (BSGE 68, 67, 73 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1); in einer weiteren Entscheidung vom 17. Oktober 1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 5) hat der 11. Senat die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bewilligung von "WG/SWG unter Vorbehalt" lediglich zitiert, in Anlehnung an ein Urteil des 4. Senats vom 28. Juni 1990 (BSGE 67, 104 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) jedoch den Vorbehalt der ermessensfreien Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Fall, daß nach späterer Überprüfung eine Sperrzeit eingetreten ist, als unzulässig angesehen.

    Bei den von der Beklagten gewählten Vorbehalten in den Bewilligungsbescheiden handelt es sich nicht um Bedingungen und Auflagen (zu deren Zulässigkeit beim WG vgl § 81 Abs. 5 AFG), sondern um selbständige Nebenbestimmungen eigener Art auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 SGB X. Sie sollen sicherstellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind (vgl zu dieser Sicherstellungsfunktion nur BSGE 62, 32, 36 ff = SozR 4100 § 71 Nr. 2), und eine sog Vorwegzahlung vor einer umfassenden Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen ermöglichen (vgl BSGE 62, 32, 41 ff = SozR 4100 § 71 Nr. 2); sie sind damit weder ein Vorschuß iS des § 42 SGB I noch eine sonstige vorläufige Leistung (BSG aaO).

    Der Senat hat diese Konstruktion damit begründet, daß die Beklagte zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht in der Lage sei, über die vom Arbeitgeber durch Antrag und Einreichung der Abrechnungslisten glaubhaft gemachten Ansprüche schon abschließend zu entscheiden (BSGE 62, 32, 39 ff, 41 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

    Diese Überlegungen mögen bis zum Inkrafttreten des § 147 AFG idF des 1. SKWPG (am 1. Januar 1994) mit seiner Möglichkeit einer vorläufigen Leistung nachvollziehbar sein (so auch der Senat in BSGE 62, 32, 39 ff, insbesondere 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

    Wegen des grundsätzlichen Verbots, einen Geldleistungsanspruch durch "endgültigen" Verwaltungsakt - von Sonderfällen und speziellen gesetzlichen Regelungen abgesehen - anzuerkennen, bevor die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 113 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4), und im Hinblick darauf, daß Rücknahme- und Rückzahlungsvorbehalte die im SGB X und AFG enthaltenen, Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung tragenden Rückabwicklungsvorschriften aushebeln würden, müssen Bewilligungsvorbehalte im Hinblick auf die beschriebene Sicherstellungsfunktion so eng gefaßt sein, daß sie nicht das notwendige, der tatsächlichen Unsicherheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechende Maß überschreiten.

    Schon mit diesem Inhalt gehen die Vorbehalte über die Sicherstellungsfunktion hinaus (noch offengelassen in BSGE 62, 32, 39 ff, insbesondere 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

    Denn jede Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes muß inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein; jegliche Unklarheit geht zu Lasten der Verwaltung (BSGE 37, 155, 160 = SozR 4600 § 143f Nr. 1; BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).

    Allerdings geht der Senat entgegen seiner früher geäußerten Ansicht zur Notwendigkeit einer Aufhebung der WG/SWG-Bewilligungsentscheidung (BSGE 62, 32, 36 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2) davon aus, daß ein Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber genügt, also nicht zwingend zusätzlich die Aufhebung der WG/SWG-Bewilligung vorbehalten sein muß.

    Gerade die in § 71 AFG geregelte öffentlich-rechtliche Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers (vgl nur BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) verdeutlicht, daß wegen der besonderen Beziehung zwischen der Beklagten, dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bei der Gewährung von WG und SWG eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers auch ohne Aufhebung der Bewilligungsbescheide möglich ist (BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) und möglich sein muß.

    Nach seiner Rechtsnatur handelt es sich bei § 71 Abs. 1 AFG um einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wie der Senat bereits früher unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat (BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

    Handelt es sich beim WG/SWG um Leistungen an die Arbeitnehmer, müßte beim Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 SGB X) auf die Arbeitnehmer als "Begünstigte" abgestellt werden (Ketelsen in Knigge ua, aaO, § 71 Anm 10, Stand 6. Ergänzungslieferung; anders noch ohne nähere Begründung der erkennende Senat in BSGE 62, 32 ff = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

    Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert schon daran, daß es sich beim WG und SWG - damit auch bei den vom SWG abhängigen Beitragszuschüssen - nicht um zweckgebundene Leistungen iS dieser Vorschrift handelt (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 73/89

    Anspruch auf und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld vom

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    Bei der Gewährung von WG/SWG wird der Arbeitgeber nämlich für die Abwicklung des Verfahrens kostenlos in Dienst genommen und als Treuhänder der Arbeitnehmer tätig (vgl nur BSGE 68, 67, 72 f = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1); seine Verfahrens- und Prozeßstandschaft schließt die Arbeitnehmer von der Geltendmachung ihrer Rechte aus (BSG aaO).

    Wären die Bewilligungsbescheide - wie von § 50 Abs. 1 SGB X vorausgesetzt - gleichwohl auch zurückgenommen worden, soweit es das WG und SWG betrifft, so würde dies - unabhängig davon, an wen ein solcher, die Vergangenheit erfassender Rücknahmebescheid zu richten wäre und ob dabei der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer als Verfahrensstandschafter tätig würde (vgl dazu zu Recht zweifelnd der 11. Senat: BSGE 68, 67, 74 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1) - automatisch die Rechtsfolge des § 50 Abs. 1 SGB X auslösen, also die Arbeitnehmer als Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger zur Erstattung des WG/SWG verpflichten.

    Damit weicht der erkennende Senat nicht von Entscheidungen des 11. Senats ab, der in einem Urteil vom 12. Dezember 1990 - wie schon der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11. Juni 1987 (BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2) - nur auf die generelle Möglichkeit einer Bewilligung von WG/SWG unter Vorbehalt verwiesen hat, ohne diesen Vorbehalt näher zu spezifizieren (BSGE 68, 67, 73 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1); in einer weiteren Entscheidung vom 17. Oktober 1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 5) hat der 11. Senat die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bewilligung von "WG/SWG unter Vorbehalt" lediglich zitiert, in Anlehnung an ein Urteil des 4. Senats vom 28. Juni 1990 (BSGE 67, 104 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) jedoch den Vorbehalt der ermessensfreien Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Fall, daß nach späterer Überprüfung eine Sperrzeit eingetreten ist, als unzulässig angesehen.

    Ohnedies können die §§ 45, 50 SGB X für die Rückabwicklung der SWG/WG-Gewährung, also für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit und die Erstattung des WG/SWG, im Verhältnis zwischen der BA und Arbeitgeber nicht eingreifen (schon zweifelnd der 11. Senat in BSGE 68, 67, 74 f = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1).

    Auch eine Prozeßstandschaft des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer im Rahmen der Rückabwicklung dieser Leistungsbeziehungen ist zu verneinen (bereits zweifelnd der 11. Senat in BSGE 68, 67, 74 f = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1).

    Denn wären Rücknahme- und Erstattungsbescheid an den Arbeitgeber zu richten, würde dies den Rechtsbeziehungen zwischen BA, Arbeitgeber und Arbeitnehmern in der Sache nicht gerecht, weil neben § 71 Abs. 1 AFG in § 71 Abs. 2 AFG eine Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner für den Fall vorgesehen ist, daß die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Empfänger der Leistung, also von den Arbeitnehmern - etwa wenn diese die Rechtswidrigkeit der Bewilligung kannten -, zu erstatten sind (ebenso BSGE 68, 67, 75 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1).

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    Die Vorbehalte sind rechtswidrig und dürfen deshalb nicht ausgeübt werden (BSGE 67, 104, 113 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).

    Damit weicht der erkennende Senat nicht von Entscheidungen des 11. Senats ab, der in einem Urteil vom 12. Dezember 1990 - wie schon der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11. Juni 1987 (BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2) - nur auf die generelle Möglichkeit einer Bewilligung von WG/SWG unter Vorbehalt verwiesen hat, ohne diesen Vorbehalt näher zu spezifizieren (BSGE 68, 67, 73 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1); in einer weiteren Entscheidung vom 17. Oktober 1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 5) hat der 11. Senat die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bewilligung von "WG/SWG unter Vorbehalt" lediglich zitiert, in Anlehnung an ein Urteil des 4. Senats vom 28. Juni 1990 (BSGE 67, 104 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) jedoch den Vorbehalt der ermessensfreien Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Fall, daß nach späterer Überprüfung eine Sperrzeit eingetreten ist, als unzulässig angesehen.

    Wegen des grundsätzlichen Verbots, einen Geldleistungsanspruch durch "endgültigen" Verwaltungsakt - von Sonderfällen und speziellen gesetzlichen Regelungen abgesehen - anzuerkennen, bevor die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 113 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4), und im Hinblick darauf, daß Rücknahme- und Rückzahlungsvorbehalte die im SGB X und AFG enthaltenen, Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung tragenden Rückabwicklungsvorschriften aushebeln würden, müssen Bewilligungsvorbehalte im Hinblick auf die beschriebene Sicherstellungsfunktion so eng gefaßt sein, daß sie nicht das notwendige, der tatsächlichen Unsicherheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechende Maß überschreiten.

    Denn jede Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes muß inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein; jegliche Unklarheit geht zu Lasten der Verwaltung (BSGE 37, 155, 160 = SozR 4600 § 143f Nr. 1; BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).

  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 45/72

    Schlechtwettergeld - Verauslagung durch den Arbeitgeber - Antrag auf Erstattung -

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    Diese Besonderheit bestimmt im übrigen die Rechtslage insgesamt; sie verbietet es - entgegen der vom Senat früher geäußerten Ansicht (BSGE 37, 155, 157 = SozR 4600 § 143f Nr. 1; BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) -, in der Geltendmachung eines "Erstattungsanspruchs" gleichzeitig die Rücknahme der Bewilligungsbescheide zu sehen (aA Bieback, DVBl 1988, 453, 455; ders in Gagel, AFG, Stand September 1997, RdNr 175 zu § 72) oder gar eine solche hineinzudeuten (§ 43 SGB X).

    Insoweit modifiziert der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl: BSGE 37, 155 ff = SozR 4600 § 143f Nr. 1; BSG SozR Nr. 1 zu § 68 AFG; BSGE 40, 23 ff = SozR 4100 § 79 Nr. 2; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 20; insbesondere BSGE 62, 32 ff = SozR 4100 § 71 Nr. 2), an der er nicht mehr uneingeschränkt festhält.

    Denn jede Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes muß inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein; jegliche Unklarheit geht zu Lasten der Verwaltung (BSGE 37, 155, 160 = SozR 4600 § 143f Nr. 1; BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).

    § 72 Abs. 3 Satz 5 AFG erfaßt aber weder die Zahlung von WG und SWG noch die daraus resultierende Beitragszuschußzahlung als Schaden (offengelassen, aber schon zweifelnd: BSGE 37, 155, 162 = SozR 4600 § 143f Nr. 1).

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 37/85

    Berufung - Schlechtwettergeldanspruch - Berufungsausschließungsgrund -

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    Nur hinsichtlich der Beitragszuschüsse macht der Arbeitgeber eigene Rechte geltend (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 33; BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 63/92 -, unveröffentlicht).

    Zwar ist im vom Arbeitgeber als Verfahrens- und Prozeßstandschafter seiner Arbeitnehmer geführten Verfahren um die Gewährung von WG und SWG der Betriebsrat wegen seines eigenen Antrags- und Anzeigerechts (§§ 81 Abs. 3, 88 Abs. 1 und 2 AFG aF) und des damit korrespondierenden materiell-rechtlichen Kontrollrechts beizuladen (vgl: BSG SozR 1500 § 144 Nr. 33, S 56 mwN; SozR 3-4100 § 85 Nr. 1 mwN; vgl auch Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 zum Kurzarbeitergeld - 7 RAr 48/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen); in der LSG-Akte ist indes vermerkt, bei der Klägerin existiere kein Betriebsrat.

    Da es sich bei den RV-Beitragszuschüssen nicht um Leistungen an die Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber handelt, kann insoweit schon von vornherein nicht unmittelbar in Rechte des Betriebsrats eingegriffen werden (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 33, S 57).

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    Die Vorbehalte sind rechtswidrig und dürfen deshalb nicht ausgeübt werden (BSGE 67, 104, 113 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).

    Damit weicht der erkennende Senat nicht von Entscheidungen des 11. Senats ab, der in einem Urteil vom 12. Dezember 1990 - wie schon der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11. Juni 1987 (BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2) - nur auf die generelle Möglichkeit einer Bewilligung von WG/SWG unter Vorbehalt verwiesen hat, ohne diesen Vorbehalt näher zu spezifizieren (BSGE 68, 67, 73 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1); in einer weiteren Entscheidung vom 17. Oktober 1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 5) hat der 11. Senat die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bewilligung von "WG/SWG unter Vorbehalt" lediglich zitiert, in Anlehnung an ein Urteil des 4. Senats vom 28. Juni 1990 (BSGE 67, 104 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) jedoch den Vorbehalt der ermessensfreien Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Fall, daß nach späterer Überprüfung eine Sperrzeit eingetreten ist, als unzulässig angesehen.

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg -

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    § 71 Abs. 1 AFG verdrängt mithin als den Rechtskomplex abschließende Regelung sowohl die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften als auch eine öffentlich-rechtliche pFV (vgl zu einer ähnlichen Problematik BSGE 66, 176, 184 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Seit Inkrafttreten des SGB X kann auf dieses Rechtsinstitut im Rahmen der Rückabwicklung öffentlich-rechtlicher Leistungsverhältnisse nicht mehr zurückgegriffen werden (§ 37 SGB I), weil § 50 SGB X insoweit eine abschließende Regelung darstellt, soweit nicht Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Abweichendes regeln (vgl BSGE 66, 176, 184 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232, 235 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 10/89

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach Rückforderung von betrügerisch

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    § 71 Abs. 1 AFG verdrängt mithin als den Rechtskomplex abschließende Regelung sowohl die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften als auch eine öffentlich-rechtliche pFV (vgl zu einer ähnlichen Problematik BSGE 66, 176, 184 ff = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

    Seit Inkrafttreten des SGB X kann auf dieses Rechtsinstitut im Rahmen der Rückabwicklung öffentlich-rechtlicher Leistungsverhältnisse nicht mehr zurückgegriffen werden (§ 37 SGB I), weil § 50 SGB X insoweit eine abschließende Regelung darstellt, soweit nicht Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Abweichendes regeln (vgl BSGE 66, 176, 184 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232, 235 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RLw 5/90

    Ausschluß der Berufung bei Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    Wegen des grundsätzlichen Verbots, einen Geldleistungsanspruch durch "endgültigen" Verwaltungsakt - von Sonderfällen und speziellen gesetzlichen Regelungen abgesehen - anzuerkennen, bevor die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 113 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4), und im Hinblick darauf, daß Rücknahme- und Rückzahlungsvorbehalte die im SGB X und AFG enthaltenen, Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung tragenden Rückabwicklungsvorschriften aushebeln würden, müssen Bewilligungsvorbehalte im Hinblick auf die beschriebene Sicherstellungsfunktion so eng gefaßt sein, daß sie nicht das notwendige, der tatsächlichen Unsicherheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechende Maß überschreiten.
  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 30/89

    Ermessensausübung bei der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten, Betrug,

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
    Seit Inkrafttreten des SGB X kann auf dieses Rechtsinstitut im Rahmen der Rückabwicklung öffentlich-rechtlicher Leistungsverhältnisse nicht mehr zurückgegriffen werden (§ 37 SGB I), weil § 50 SGB X insoweit eine abschließende Regelung darstellt, soweit nicht Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Abweichendes regeln (vgl BSGE 66, 176, 184 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 67, 232, 235 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1).
  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 38/96

    Beweiswürdigung bei einem durch den Sozialleistungsträger verursachten

  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

  • BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 90/81

    Rückforderung von Förderbeiträgen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

  • BSG, 14.11.1968 - 7 RAr 15/68

    Schlechtwettergeld - Rückforderungsrecht - Verwaltungsaktsbefugnis

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R

    Beschwerdegegenstandswert - Saldierung - Kurzarbeitergeld - tarifliche

  • BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 77/96

    Arbeitslosengeld, Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung, Anhörung

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96

    Verfassungsgemäßheit der sogenannten Karenzstunde beim Schlechtwettergeld

  • BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 7/97

    Arbeitslosengeld, Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RV 10/95

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorverfahren

  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 66/96

    Ermessen bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 63/92

    Streit über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für gekündigte Arbeitnehmer -

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96

    Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 103/85

    Zulässigkeit von Klage - Zulässigkeit von Berufung - Pfändung -

  • BSG, 10.03.1987 - 3 RK 7/86

    Rückforderung von Krankengeld - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Daher hat die Rechtsprechung Überprüfungsvorbehalte in Bezug auf abgeschlossene Sachverhalte nie als Bedingung angesehen (Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 - BVerwG 67, 99 ; BSG, Urteile vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 = juris Rn. 32 und vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 126/95 R - BSGE 82, 183 = juris Rn. 31).
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Da somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht eindeutig festzustellen war, in welcher Höhe Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen sein werde, was nach § 9 SGB II wiederum Einfluss sowohl auf das "Ob" des Bestehens eines Leistungsanspruchs, als auch auf die endgültige Leistungshöhe hat, entspricht die Ausfüllung des Ermessensfreiraums durch Bewilligung vorläufiger Leistungen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung (vgl zum grundsätzlichen Verbot, einen Geldleistungsanspruch durch "endgültigen" Verwaltungsakt - von Sonderfällen und speziellen gesetzlichen Regelungen abgesehen - anzuerkennen, bevor die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist: BSG Urteil vom 25.6.1998 - B 7 AL 126/95 R, BSGE 82, 183 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 2; BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 113 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; SozR 3-1300 § 32 Nr. 4).
  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung Verwaltungsakt wegen

    Dabei ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig aufzuklären (BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 113 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSGE 82, 183 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 2 mwN; BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr. 1) , um die objektiven Verhältnisse festzustellen.
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