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   BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R   

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BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R (https://dejure.org/2000,935)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R (https://dejure.org/2000,935)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 63/00 R (https://dejure.org/2000,935)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 219
  • NZS 2001, 446
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 90/81

    Rückforderung von Förderbeiträgen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R
    Der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides kann auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG zur Rückforderung von Förderbeträgen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1; BSG SozR 3870 § 8 Nr. 2) auf eine Selbstverpflichtung des Zuwendungsempfängers oder eine im Bewilligungsbescheid getroffene Nebenbestimmung gestützt werden.

    Der Frage, ob sich der Empfänger einer Leistung durch eine Selbstverpflichtung bei Antragstellung "den von der Beklagten zu treffenden Regelungen" unterwirft und die Selbstverpflichtung die Beklagte zugleich berechtigt, von dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung durch einen Verwaltungsakt auf Unterwerfung zu verlangen (vgl BSGE 54, 286, 289 = SozR 3870 § 8 Nr. 1), braucht nicht nachgegangen zu werden, denn der Kläger hat eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben.

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 49/89

    Befreiung antragspflichtversicherter Selbständiger von der

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R
    Deshalb liegt mangels Regelung keine Nebenbestimmung vor, wenn im Verwaltungsakt unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften lediglich bloße Hinweise oder Belehrungen über die vermeintliche Rechtslage enthalten sind (BSG SozR 3-2940 § 7 Nr. 2).
  • BSG, 06.04.2000 - B 11/7 AL 10/99 R

    Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Nebenbestimmung - Auflage - Bestimmtheit

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R
    Denn von der Wirksamkeit einer in den Verwaltungsakt aufgenommenen Nebenstimmung kann ohnehin nur ausgegangen werden, wenn im Bescheid eine konkrete Regelung getroffen wurde, die über einen bloßen Hinweis auf die Gesetzeslage hinausgeht (vgl zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Nebenbestimmungen BSG SozR 3-7815 Art. 1 § 2 Nr. 2).
  • BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines

    Nicht erfasst werden damit Leistungsbewilligungen, deren Zweck bereits im Gesetz abschließend normiert ist, und damit der Verwaltungsakt die allgemeine Zweckbestimmung des Gesetzes lediglich wiederholt, präzisiert oder durch eine Nebenbestimmung ergänzt (vgl BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; BSG vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 38; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 RdNr 40 ff mwN, Stand Februar 2022; Prange in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 47 RdNr 52 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/1534 S 8; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 47 RdNr 14) .

    Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 SGB X ist damit, dass durch die konkrete Zweckbestimmung im Verwaltungsakt ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten gefordert wird; allein diese verhaltenssteuernde Zweckbestimmung im Verwaltungsakt selbst eröffnet die Widerrufsmöglichkeit (vgl BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; BSG vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 38; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 RdNr 40 ff mwN) .

    Enthält der Verwaltungsakt in seinen Nebenbestimmungen lediglich bloße Hinweise oder Belehrungen über eine tatsächliche oder vermeintliche Rechtslage, liegt mangels Regelung bereits keine Nebenbestimmung vor (vgl zum Ganzen BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219, 221 f = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 S 5) .

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

    Ausreichend hierfür ist nicht die allgemeine Zweck- und Zielsetzung als Sozialleistung, sondern es muss im Verwaltungsakt selbst eine Zweckbestimmung zur Verwendung der Geld- und Sachleistungen getroffen worden sein (BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219, 221 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 S 3 f) .
  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 18/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beschäftigungsförderung - Aufhebung bzw

    Dies setzt eine konkrete Zweckbestimmung im Verwaltungsakt selbst voraus, zB als Zweckbestimmung verhaltenssteuernder Art die Verwendung bewilligter Gelder zur Lohnzahlung (vgl BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219, 221 f = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 S 3f) .
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