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   BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R   

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BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R (https://dejure.org/2001,1010)
BSG, Entscheidung vom 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R (https://dejure.org/2001,1010)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - B 11 AL 57/01 R (https://dejure.org/2001,1010)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsamt - Gleichstellung mit Schwerbehinderten - Anfechtungssrecht des Arbeitgebers - Urteil ohne mündliche Verhandlung - Drittanfechtung von Verwaltungsakten - Drittbetroffener

  • Judicialis

    SchwbG § 2; ; SchwbG § 3; ; SchwbG § 38 Abs 2; ; SGB I § 35; ; SGB X § 45; ; SGB X § 76

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anfechtung der Gleichstellung von Behinderten durch den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 119
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.10.1986 - 9a RVs 3/84

    Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft - Persönlichkeitsrecht -

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Im Ergebnis nichts anderes folgt aus dem insbesondere zu §§ 1 und 3 SchwbG ergangenen Urteil des BSG vom 22. Oktober 1986, wonach der Arbeitgeber die versorgungsamtliche Feststellung des Schwerbehindertenstatus seines Arbeitnehmers nicht anfechten kann (BSGE 60, 284 = SozR 3870 § 3 Nr. 23).

    Auf die weiteren Ausführungen des BSG, die Verwaltung führe im Widerspruchsverfahren wegen der Gleichstellung ebenso wie im Verfahren betreffend den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten einen "Interessenausgleich" zwischen dem Schwerbehinderten und seinem Arbeitgeber herbei (BSGE 60, 284, 287 = SozR 3870 § 3 Nr. 23), kann ein eigenständiges Recht des Arbeitgebers zur Anfechtung eines Gleichstellungsbescheides nicht gestützt werden.

    Der erst durch einen Bescheid des Arbeitsamts begründete Schwerbehindertenschutz entfaltet, ebenso wie der durch einen Bescheid des Versorgungsamtes deklaratorisch festgestellte Schwerbehindertenstatus, gegenüber jedermann Wirkung, dem gegenüber Behinderte ihre Rechte geltend machen können (vgl BSGE 60, 284, 285 = SozR 3870 § 3 Nr. 23; BVerwGE 72, 8, 9 ff).

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Entscheidendes Kriterium ist somit die mangelnde Konkurrenzfähigkeit des Behinderten auf dem Arbeitsmarkt, und zwar auf dem Arbeitsmarkt insgesamt, nicht etwa nur bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz (vgl BSGE 86, 10, 15 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1).

    Dies trifft ebenso zu für die Ausführungen des BSG (aaO S 286) zum Recht des Behinderten, über die Offenbarung persönlicher Tatsachen wie gesundheitlicher Verhältnisse selbst bestimmen zu können (vgl §§ 35 SGB 1, 76 SGB X), wenngleich diesem Gesichtspunkt unter Berücksichtigung des nach § 2 SchwbG zu prüfenden Kausalzusammenhangs zwischen der Behinderung und dem Behaltenkönnen des Arbeitsplatzes (vgl BSGE 86, 10, 13 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; Großmann aaO Rz 55) keine entscheidende Bedeutung zukommen dürfte.

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 44.83

    Zur Feststellung des Anspruchs eines Schwerbehinderten auf

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Der erst durch einen Bescheid des Arbeitsamts begründete Schwerbehindertenschutz entfaltet, ebenso wie der durch einen Bescheid des Versorgungsamtes deklaratorisch festgestellte Schwerbehindertenstatus, gegenüber jedermann Wirkung, dem gegenüber Behinderte ihre Rechte geltend machen können (vgl BSGE 60, 284, 285 = SozR 3870 § 3 Nr. 23; BVerwGE 72, 8, 9 ff).
  • BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 27/88

    Klagebefugnis bei der Sicherung des wirtschaftlichen Einsatzes von Großgeräten

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Dabei ist im Einzelfall maßgebend, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Drittbetroffenen bezweckt (BSG SozR Nr. 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30, 31 f = SozR 3-2200 § 368n Nr. 1; BSGE 68, 291, 293 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Um eine Anfechtungsbefugnis zu bejahen, muss ein Drittbetroffener allerdings nach der Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und zu § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) behaupten können, dass der angefochtene Verwaltungsakt in seine eigenen rechtlichen Interessen eingreift (BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15; BSGE 86, 126, 130 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37; BVerfGE 83, 182, 196 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2, jeweils mwN).
  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 22/90

    Klagebefugnis niedergelassener Kassenärzte

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Dabei ist im Einzelfall maßgebend, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Drittbetroffenen bezweckt (BSG SozR Nr. 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30, 31 f = SozR 3-2200 § 368n Nr. 1; BSGE 68, 291, 293 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7).
  • BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 30.99

    Krankenhauspflegesätze; Genehmigung von Krankenhauspflegesätzen; Anfechtung der

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Eine Anfechtungsbefugnis ist also gegeben, wenn der maßgeblichen Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch den Individualinteressen des Anfechtenden zu dienen bestimmt ist; nicht ausreichend ist dagegen eine Reflexwirkung in dem Sinne, dass sich aus einer im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse eines bestimmten Personenkreises erlassenen Norm zugleich auch eine Begünstigung einzelner Dritter ergibt (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40; SozR 3-2500 § 101 Nr. 4; BVerwGE 111, 354, 357 = NJW 2001, 909 mwN).
  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 60.72

    Zur Gleichstellung Behinderter zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Dieses Gericht hat zum damaligen § 2 des Schwerbeschädigtengesetzes idF vom 14. August 1961, BGBl 1, 1233, die Auffassung vertreten, dem Arbeitgeber eines Gleichgestellten stehe das Recht zu, Beschwerde einzulegen bzw Klage zu erheben (BVerwGE 42, 189, 190 = Buchholz 436.6 § 2 SchwbG Nr. 5; BVerwG Buchholz 232 BBG § 32 Nr. 22).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Um eine Anfechtungsbefugnis zu bejahen, muss ein Drittbetroffener allerdings nach der Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und zu § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) behaupten können, dass der angefochtene Verwaltungsakt in seine eigenen rechtlichen Interessen eingreift (BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15; BSGE 86, 126, 130 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37; BVerfGE 83, 182, 196 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2, jeweils mwN).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 15/90

    Schwerbeschädigter - Rentner - Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R
    Um eine Anfechtungsbefugnis zu bejahen, muss ein Drittbetroffener allerdings nach der Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und zu § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) behaupten können, dass der angefochtene Verwaltungsakt in seine eigenen rechtlichen Interessen eingreift (BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15; BSGE 86, 126, 130 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37; BVerfGE 83, 182, 196 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2, jeweils mwN).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R

    Sonderzulassung - Belegarzt - überversorgter Planungsbereich - Klagebefugnis -

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 9/99 R

    Klagebefugnis niedergelassener Ärzte gegen Sonderbedarfszulassung

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R

    Keine Anfechtungsbefugnis von niedergelassenen Vertragsärzten gegen

  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Zu den Voraussetzungen für das Eingreifen des § 49 SGB X und die einschränkungslose Möglichkeit zur Rücknahme eines vorangegangenen Bescheides gehört es allerdings auch, dass die Anfechtung des zurückgenommenen Bescheides mittels Widerspruch oder Klage überhaupt die gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen erfüllt (vgl zB BSGE 84, 136, 143 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 35; BSGE 89, 119, 120 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 S 10 mwN) .
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 15/10 R

    Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status -

    Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1. kommt es dabei auch nicht darauf an, ob dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall durch die Entscheidung der Einzugsstelle ein finanzieller Verlust entsteht, wenn - wie hier - jedenfalls der Anfechtende klagebefugt ist (vgl auch BSGE 89, 119, 120 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 S 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 - L 4 KR 3763/20

    Rücknahme einer Befreiungsentscheidung nach § 8 Abs 1 SGB 5 betrifft nur

    Dabei ist maßgebend, ob der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Klägers bezweckt, m.a.W. die geltend gemachten rechtlichen Interessen vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm erfasst werden (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - B 11 AL 57/01 R - juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a.a.O.; BSG, Urteil vom 18. März 1999 - 12 RK 15/90 - juris, Rn 12; BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 20/99 R - juris, Rn. 26).

    Nicht ausreichend ist eine bloße Reflexwirkung in dem Sinne, dass sich aus einer im Interesse der Allgemeinheit oder eines bestimmten Personenkreises erlassenen Norm zugleich auch eine Begünstigung des Klägers als Dritter ergibt (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2015 - a.a.O.).

    Für die Beurteilung der Beschwer ist jedoch nicht maßgebend, an wen die Behörde ihre Entscheidung gerichtet hat, sondern was die Entscheidung regelt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - B 11 AL 57/01 R - juris, Rn. 19).

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