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   BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R   

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https://dejure.org/2002,1063
BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R (https://dejure.org/2002,1063)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R (https://dejure.org/2002,1063)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2002 - B 11 AL 89/01 R (https://dejure.org/2002,1063)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Lösen eines Beschäftigungsverhältnisses - Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung - Winterkündigung - Bauwesen - Witterungsbedingter Arbeitsmangel - Fristlose Kündigung - Fristgemäße Kündigung - Arbeitsbescheinigung - Vertragswidriges ...

  • hensche.de

    Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Kündigung

  • Judicialis

    SGG § 163; ; SGG § 164 Abs 2 Satz 3; ; AFG § 119 Abs 1 Nr 1; ; AFG § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Rechtsfortbildung beim Begriff der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld auch nach rechtswidriger Entlassung // Arbeitnehmer muss nicht klagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 250
  • NZS 2003, 221
  • NZA-RR 2003, 162
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Vorwegzuschicken ist bei alledem, dass der Senat an die vom SG getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden ist (§ 163 SGG); im Rahmen der vorliegenden Sprungrevision sind die mit der Revisionsbegründung zum Teil sinngemäß geltend gemachten Tatsachenrügen ebenso unzulässig (§ 161 Abs. 4 SGG) wie in der Begründung des Rechtsmittels teilweise enthaltener neuer Tatsachenvortrag (vgl BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24 S 123 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5).
  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst hat, dass sie mit ihrer Arbeitgeberin am 10.5.2004 mit Wirkung zum 30.11.2005 einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl ua BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 31; BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24, mwN) .

    bb) Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer nach der bisherigen Rspr dann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen ordentlichen Kündigung gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war (vgl ua BSGE 97, 1, 3 f = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 13 ff; BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24) .

    Die Rechtmäßigkeit der drohenden betriebsbedingten Kündigung, wie sie in der bisherigen Rspr des BSG stets als Voraussetzung für einen wichtigen Grund gefordert worden ist (vgl ua BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24; zuletzt BSGE 104, 57 = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 20) , brauchte das LSG hingegen nicht zu prüfen.

  • BSG, 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff -

    Abweichenden Sachvortrag in der Revisionsinstanz kann der Senat nicht berücksichtigen (BSG Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 89/01 R - BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24; Urteil vom 11.3.1970 - 3 RK 25/67 - BSGE 31, 63, 65 = SozR Nr. 17 zu § 3 AVG) .
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