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   BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R   

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BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R (https://dejure.org/2002,560)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R (https://dejure.org/2002,560)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2002 - B 6 KA 34/01 R (https://dejure.org/2002,560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Beteiligtenfähigkeit des Bewertungsausschusses - Klage auf Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes - Rechtmäßigkeit der Kostenabgeltung für bariumhaltige Kontrastmittel

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsbeschränkungen durch die unterschiedliche Vergütung gleich wirksamer Arzneimittel - Unterschiedliche Behandlung von jodhaltigen und bariumhaltigen Kontrastmitteln - Eingriff in die Berufsfreiheit eines Arzneimittelherstellers - Angleichung der Vorschriften ...

  • Judicialis

    SGB V § 72 Abs 2; ; SGB V § 87 Abs 2; ; GWB § 20 Abs 2; ; GG Art 3; ; GG Art 14; ; GG Art 19 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligtenfähigkeit des Bewertungsausschusses im sozialgerichtlichen Verfahren, Klage auf Änderung oder Ergänzung des EBM-Ä, Abgeltung der Kosten für bariumhaltige Kontrastmittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 61
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    Hingegen kann die Verpflichtung eines Normgebers zum Erlass oder zur Modifikation einer Regelung mit der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgt werden (so genannte Normerlassklage; vgl zum Ganzen BSGE 86, 223, 225 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 2).

    Diese Folgerung ist allerdings - anders als die ausschließliche Zuweisung aller Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht an die SGe gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG, § 87 Abs. 1 Satz 3, § 96 Satz 2 GWB - nicht unbestritten (siehe nur Senatsurteil vom 28. Juni 2000, BSGE 86, 223 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1; Engelmann, NZS 2000, 213, 220).

    Der Senat hat in seinem vom LSG in diesem Zusammenhang zutreffend herangezogenen Urteil vom 28. Juni 2000 (BSGE 86, 223 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass durch Richtlinien (RL) des Bundesausschusses der Ärzte und KKn und andere abstrakt-generelle normative Regelungen im Bereich des SGB V durchaus auch Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert sein können, selbst wenn sie nicht Adressaten der Vorschriften sind.

    Unter Hinweis auf das so genannte Kassenarzturteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 30, 43 = SozR Nr. 15 zu § 368a Ab 5 R) hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 2000 näher ausgeführt, dass das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG thematisch immer dann berührt ist, wenn eine Regelung den berufsrechtlich zur Erbringung von Leistungen der Krankenbehandlung iS von § 27 Abs. 1 SGB V qualifizierten Betroffenen "von der Behandlung eines sehr großen Patientenkreises absperrt und ihn zwar nicht unmittelbar rechtlich, aber durch die gesamte Gestaltung des Kassenarztwesens praktisch an der Behandlung zahlreicher Patienten hindert, die ihn sonst in Anspruch nehmen würden" (BSGE 86, 223, 228 f = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 7 f).

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 49/95

    Rechtmäßigkeit der Neubewertung kieferorthopädischer Leistungen im einheitlichen

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    So ist der erweiterte Bewertungsausschuss im Verfahren 14a/6 RKa 1/90 (BSGE 71, 42 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4) als Beklagter und im Verfahren 6 RKa 49/95 (BSGE 78, 191 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1) als Beigeladener geführt worden.

    Da jedoch nach der Rechtsprechung des BSG einfacher und erweiterter Bewertungsausschuss einen einheitlichen Ausschuss darstellen, der seine Entscheidungen lediglich in verschiedener Zusammensetzung nach unterschiedlichen Regeln (Einstimmigkeitsprinzip, Mehrheitsentscheidungen) fällt (BSGE 78, 191, 192 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1 S 3), kann auch dem einfachen Bewertungsausschuss nicht schlechthin die Befähigung abgesprochen werden, Beteiligter eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein.

    Dem steht nicht entgegen, dass die von den Partnern der Bewertungsausschüsse (KKn, KÄBV) entsandten Mitglieder weisungsabhängig sind und jederzeit abberufen werden können (BSGE 78, 191, 194 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1 S 4 f; BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20 f).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R

    Vertragsarzt - Verordnungsausschluß von Sprechstundenbedarf - Zuständigkeit -

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    Teilweise können die benötigten Materialien über den Sprechstundenbedarf bezogen werden (vgl BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 12).

    Insoweit stehen den Prüfgremien nach § 106 SGB V die Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch bei anderen Verstößen des Vertragsarztes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ergriffen werden können, insbesondere also die Verhängung eines Regresses (zum Schadensregress wegen unzulässiger Verordnungen über den Sprechstundenbedarf siehe BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 sowie BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 zum zahnärztlichen Bereich).

  • BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90

    Sozialgerichtsverfahren - Urteil - Ergänzung - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    So ist der erweiterte Bewertungsausschuss im Verfahren 14a/6 RKa 1/90 (BSGE 71, 42 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4) als Beklagter und im Verfahren 6 RKa 49/95 (BSGE 78, 191 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1) als Beigeladener geführt worden.

    Im Verhältnis zu den an der Normsetzung im Bewertungsausschuss nicht beteiligten Personen und Institutionen sind sie als Rechtsnormen der Anfechtung im Klagewege entzogen (BSGE 71, 42 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    Dem steht nicht entgegen, dass die von den Partnern der Bewertungsausschüsse (KKn, KÄBV) entsandten Mitglieder weisungsabhängig sind und jederzeit abberufen werden können (BSGE 78, 191, 194 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1 S 4 f; BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20 f).

    Der Bewertungsausschuss ist ungeachtet seiner Verselbstständigung ein Vertragsorgan, durch das die Spitzenverbände der Kranken- und Ersatzkassen sowie die KÄBV einen Bewertungsmaßstab "vereinbaren" (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V; vgl auch BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung (vgl Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94

    Festsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    Insoweit stehen den Prüfgremien nach § 106 SGB V die Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch bei anderen Verstößen des Vertragsarztes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ergriffen werden können, insbesondere also die Verhängung eines Regresses (zum Schadensregress wegen unzulässiger Verordnungen über den Sprechstundenbedarf siehe BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 sowie BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 zum zahnärztlichen Bereich).
  • BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 408/02

    Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen "aut-idem-Regelung" (Art 1 Nr 1, Nr

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    Im Zusammenhang mit der zum 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Aut-idem-Regelung (Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels) in § 73 Abs. 5, § 129 SGB V (Art. 1 des Gesetzes zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15. Februar 2002 ) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden eines Arzneimittelherstellers unmittelbar gegen die Neuregelung als unzulässig angesehen, weil nicht substantiiert worden sei, welche Umsatzeinbuße in Folge eines veränderten Verordnungsverhaltens der Vertragsärzte zu erwarten sei (Beschluss vom 28. März 2002, 1 BvR 408/02, NJW 2002, 2772, 2773).
  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 11/98 R

    Krankenversicherungsrecht: Verstoß der Spitzenverbände der Krankenkassen gegen

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    Dies hat der 3. Senat des BSG aus § 69 Sätze 1 und 4 SGB V geschlossen, nach der diese Rechtsbeziehungen "abschließend" im 4. Kapitel des SGB V geregelt sind (BSGE 87, 95 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 1; BSGE 89, 24 = SozR 3-2500 § 69 Nr. 1).
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 36/96

    Erhöhung der Gesamtvergütung für 1993 niedriger als Grundlohnsummenanstieg,

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R
    Genau wie die am Schiedsverfahren nach § 89 SGB V beteiligten Körperschaften Entscheidungen der Schiedsämter im Klagewege angreifen können (BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr. 1 zu § 368h und zu § 368i RVO; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20; vgl auch BSGE 86, 126, 129 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 289), haben sie diese Befugnis auch gegenüber schiedsamtsähnlichen Entscheidungen des erweiterten Bewertungsausschusses.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.1997 - L 11 Ka 91/96

    Sozialgericht; Bewertungsausschuß; Beteiligtenfähigkeit; Bundesausschuß;

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RS 1/94

    Falscher Senat als Verstoß gegen Zuständigkeitsregelung, Anfechtungsklage zur

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

  • BGH, 11.12.2001 - KZR 5/00

    Privater Pflegedienst; Diskriminierung durch Zahlung unterschiedlicher Preise für

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Dies gilt nicht allein für Schiedsämter nach § 89 SGB V, sondern gleichermaßen für den erweiterten Bewertungsausschuss, da es sich bei der in § 87 Abs. 4 SGB V vorgesehenen Erweiterung des Bewertungssauschusses um ein in den Normsetzungsvorgang inkorporiertes Schiedsverfahren handelt (BSGE 90, 61, 62 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 202; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 75) .
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Der Bewertungsausschuss ist - ungeachtet seiner Verselbstständigung - ein Vertragsorgan, durch das die Partner der Bundesmantelverträge den EBM-Ä vereinbaren (vgl BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20; BSGE 90, 61, 64 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 203; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 6).

    Als bloßes Vertragsorgan ist der Bewertungsausschuss bei der Schaffung von Bestimmungen des EBM-Ä nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten (BSGE 90, 61, 64 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 203 f).

    Der auf diese Weise erweiterte Bewertungsausschuss ist zu Mehrheitsbeschlüssen in der Lage (§ 87 Abs. 5 SGB V) und nimmt dabei die Funktionen eines Schiedsamts wahr (BSGE 90, 61, 62 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 202 f).

    Der erweiterte Bewertungsausschuss nimmt Aufgaben eines Schiedsamtes wahr (s dazu BSGE 90, 61, 62 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 202 f).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Abgesehen davon hat es das BSG unter Verweis auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zugelassen, dass im Recht der GKV juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, dagegen klagen können (s hierzu bereits BSGE 71, 42, 52 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4 S 19 f - mit dem Hinweis auf Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen durch die Fachgerichtsbarkeit; BSGE 72, 15, 17 ff = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 S 12 ff; BSGE 78, 91 f = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; BSGE 83, 118, 122 = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 6; BSG - Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 52/98 R - USK 99114 S 666; BSGE 86, 223, 225 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 3; vgl auch BSGE 90, 61, 64 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 204).

    Entsprechend hat der erkennende Senat für die Konstellation, dass sich ein Produzent von Kontrastmitteln gegen eine Entscheidung des Bewertungsausschusses (§ 87 Abs. 2 SGB V) gewandt hat, die Klage für zulässig gehalten, soweit das Unternehmen geltend gemacht hat, ohne Korrektur des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen in seiner Betätigungsfreiheit am Markt gegenüber anderen Anbietern von Kontrastmitteln benachteiligt zu sein (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 204/205).

    Er reicht von den Mitarbeiterinnen in vertragsärztlichen Praxen über die Hersteller von Kontrastmitteln (s näher BSGE 90, 61 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35), die Hersteller von Arzneimitteln und die Anbieter von Praxissoftware (dazu zuletzt § 73 Abs. 8 SGB V idF des AVWG) bis zu den Herstellern von medizinisch-technischen Geräten.

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