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   BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R   

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https://dejure.org/2004,1252
BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R (https://dejure.org/2004,1252)
BSG, Entscheidung vom 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R (https://dejure.org/2004,1252)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 5/02 R (https://dejure.org/2004,1252)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Transplantation - Nierentransplantation - Nierenspende - Spenderniere - Spenderorgan - Auslandsbehandlung - Eurotransplant - Wartezeit - Warteliste - Kostenerstattung - Versorgungsdefizit - Vermittlungsstelle - Dringlichkeit - Chancengleichheit - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattungsanspruch; Krankenbehandlung im Ausland; Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland; Behandlungsmöglichkeit im Inland; Qualitatives Versorgungsdefizit; Übernahme der Kosten einer Nierentransplantation im Ausland aufgrund kürzerer Wartezeit auf ein ...

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 18; ; SGG § 103; ; SGG § 128

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme bei Organtransplantation im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 164
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V gewährt dem Versicherten nur dann einen in das Ermessen der Krankenkasse gestellten Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die in Aussicht genommene Behandlung einer Krankheit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und darüber hinaus - kumulativ (vgl BSGE 84, 90, 91 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 13 - Kozijavkin I) - nur im Ausland möglich ist.

    Er ermöglicht es zwar, dass Versicherten bei etwaigen Versorgungsdefiziten in Deutschland eine Behandlung zuteil wird, soll aber andererseits der Gefahr des "Gesundheitstourismus" vorbeugen und hat - ausgestaltet als Ermessensleistung - im Blick, eine finanzielle Überforderung der Krankenkassen zu vermeiden (so BSGE 84, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2237 S 166).

    Solches hat der Senat zB erwogen, wenn eine Krankheit im Inland nur symptomatisch behandelt werden kann, während im Ausland eine kausale, die Krankheitsursache beseitigende Therapie angeboten wird, die begehrte Behandlung der Inlandsbehandlung also aus medizinischen Gründen "eindeutig überlegen" ist; nicht notwendig ist eine Auslandsbehandlung dagegen, wenn im Inland gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl BSGE 84, 90, 93 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27 - Kozijavkin II).

    Darüber hinaus ist § 18 Abs. 1 SGB V auch einschlägig, wenn eine Behandlung im Inland zwar grundsätzlich möglich ist, aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten aber nicht rechtzeitig erfolgen kann (BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    Auch das Vorliegen eines quantitativen Versorgungsdefizits in Deutschland ist in Bezug auf Nierentransplantationen zweifelhaft, weil der Vergleich der vom LSG mitgeteilten abstrakten Wartezeiten für diese Beurteilung nur beschränkte Aussagekraft besitzt (vgl BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    So gilt zB auch für eine Auslandsbehandlung das Erfordernis, dass die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse - im Sinne eines medizinischen Konsenses über die Zweckmäßigkeit der Therapie - entsprechen muss (BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 f mwN; SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 23; vgl auch Urteil des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und dass das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12, § 70 Abs. 1 SGB V) beachtet wird (BSGE 84, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15 f; vgl bereits BSG - 6. Senat - SozR 5520 § 29 Nr. 3 S 8 f).

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R

    Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Auslandsbehandlung

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Solches hat der Senat zB erwogen, wenn eine Krankheit im Inland nur symptomatisch behandelt werden kann, während im Ausland eine kausale, die Krankheitsursache beseitigende Therapie angeboten wird, die begehrte Behandlung der Inlandsbehandlung also aus medizinischen Gründen "eindeutig überlegen" ist; nicht notwendig ist eine Auslandsbehandlung dagegen, wenn im Inland gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl BSGE 84, 90, 93 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27 - Kozijavkin II).

    Darüber hinaus ist § 18 Abs. 1 SGB V auch einschlägig, wenn eine Behandlung im Inland zwar grundsätzlich möglich ist, aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten aber nicht rechtzeitig erfolgen kann (BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    Auch das Vorliegen eines quantitativen Versorgungsdefizits in Deutschland ist in Bezug auf Nierentransplantationen zweifelhaft, weil der Vergleich der vom LSG mitgeteilten abstrakten Wartezeiten für diese Beurteilung nur beschränkte Aussagekraft besitzt (vgl BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    So gilt zB auch für eine Auslandsbehandlung das Erfordernis, dass die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse - im Sinne eines medizinischen Konsenses über die Zweckmäßigkeit der Therapie - entsprechen muss (BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 f mwN; SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 23; vgl auch Urteil des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und dass das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12, § 70 Abs. 1 SGB V) beachtet wird (BSGE 84, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15 f; vgl bereits BSG - 6. Senat - SozR 5520 § 29 Nr. 3 S 8 f).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Er ermöglicht es zwar, dass Versicherten bei etwaigen Versorgungsdefiziten in Deutschland eine Behandlung zuteil wird, soll aber andererseits der Gefahr des "Gesundheitstourismus" vorbeugen und hat - ausgestaltet als Ermessensleistung - im Blick, eine finanzielle Überforderung der Krankenkassen zu vermeiden (so BSGE 84, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2237 S 166).

    So wird die Anwendbarkeit schon in der Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 1 SGB V darauf beschränkt, dass die früher als im Inland mögliche Auslandsbehandlung "aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich" ist (so BT-Drucks 11/2237 S 166).

    Der Senat kann offen lassen, unter welchen allgemeinen Bedingungen eine Durchbrechung des aufgezeigten Grundsatzes gerechtfertigt wäre; die vom Kläger angeführten Umstände reichen jedenfalls hierfür nicht aus, sodass eine Auslandsversorgung für den Kläger nicht "unbedingt erforderlich" war (vgl erneut BT-Drucks 11/2237 S 166).

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Für Ansprüche des Versicherten im Sinne eines Eintretens der Krankenkassen für sog Systemversagen (vgl zB BSGE 86, 54, 60 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 66 ff; BSGE 89, 184, 190 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 34) ist in diesem Bereich entgegen den rechtlichen Erwägungen des Klägers kein Raum.

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt kein Anspruch auf Bereithaltung spezieller Gesundheitsleistungen (BSGE 86, 54, 65 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 71 mwN aus der Rspr des Bundesverfassungsgerichts ).

  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95

    Erstattung der Kosten einer Organtransplantation im Ausland

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Über § 18 Abs. 1 SGB V sind ebenso die Kosten einer wegen ethisch-moralischer Bedenken in Deutschland unzulässigen Behandlung nicht erstattungsfähig (vgl zur Beschaffung von Organen zum Zwecke der Transplantation unter Lebenden BSGE 79, 53 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 7, BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2 sowie BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VS 1/01 R, S 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Gesundheitliche Risiken sind jedoch nicht ganz auszuschließen; insbesondere kann es beim Organempfänger gerade in den folgenden drei Monaten zu behandlungspflichtigen Komplikationen und im Extremfall zu nicht beherrschbaren Gewebsabstoßungen kommen (so BT-Drucks 13/4355 S 32 zu § 21 des Entwurfs; Blaeser-Kiel, DÄBl 2001, A-934; vgl auch den Verlauf im Fall einer in Indien durchgeführten Nierentransplantation BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V scheitert nicht daran, dass ein Versicherter vor Durchführung der Auslandsbehandlung bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme beantragen und ihr Gelegenheit zur Prüfung geben und deren Entscheidung abwarten muss (vgl dazu Urteil des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - Petö, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); denn der Kläger hat die Nierentransplantation erst während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens durchführen lassen, nachdem die abschlägigen Bescheide der Beklagten bereits ergangen waren.

    So gilt zB auch für eine Auslandsbehandlung das Erfordernis, dass die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse - im Sinne eines medizinischen Konsenses über die Zweckmäßigkeit der Therapie - entsprechen muss (BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 f mwN; SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 23; vgl auch Urteil des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und dass das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12, § 70 Abs. 1 SGB V) beachtet wird (BSGE 84, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15 f; vgl bereits BSG - 6. Senat - SozR 5520 § 29 Nr. 3 S 8 f).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Für Ansprüche des Versicherten im Sinne eines Eintretens der Krankenkassen für sog Systemversagen (vgl zB BSGE 86, 54, 60 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 66 ff; BSGE 89, 184, 190 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 34) ist in diesem Bereich entgegen den rechtlichen Erwägungen des Klägers kein Raum.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Soweit das BVerfG mit Beschluss vom 22. November 2002 (NJW 2003, 1236) einem Versicherten weitergehende Leistungsansprüche bei der Therapie eines lebensbedrohenden Leidens eingeräumt hat, hängt dies damit zusammen, dass im zu Grunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geklärt werden konnte.
  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Das gilt auch für die Versorgung mit Spendernieren (vgl BVerfG NJW 1999, 3399 = MedR 2000, 28).
  • BSG, 16.03.1979 - 10 BV 127/78

    Revision - Verfahrensmangel - Ausreichende Bezeichnung - Substantiierte Darlegung

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
    Nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren musste sich das LSG nicht gedrängt fühlen, weitere Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand zu treffen (vgl allgemein zu den Ermittlungspflichten der Tatsachengerichte BSG SozR Nr. 64 zu § 162 SGG und Nr. 3 zu § 103 SGG; SozR 1500 § 160a Nr. 34; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 103 RdNr 7 mwN).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 26/99 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - Gemeinschaftsrecht -

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VS 1/01 R

    Überkreuzspende - Lebensorganspende - Nierentransplantation - Ehepaare - Schweiz

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RK 15/95

    Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Aufwendungen

  • LSG Berlin, 16.04.1997 - L 9 KR 51/94

    Krankenversicherung; Heilmittel; Kostenerstattung; Wahrnehmungstraining;

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

    Die Regelung ermöglicht als Rechtsfolge nicht nur eine Kostenübernahme, sondern auch - nach entsprechender vorheriger Antragstellung und Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse - die hier begehrte Kostenerstattung (vgl zuletzt Senats-Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 5/02 R, BSGE 92, 164, 165 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 7; ferner Senat, SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 8 - Auslandsbehandlung nach Petö).

    d) Der Senat geht davon aus, dass ein Leistungsanspruch der Klägerin aus Vertrauensschutzgründen jedenfalls noch in der Zeit der hier erfolgten Behandlung nicht schon daran scheitert, dass hier (möglicherweise) eine spezielle Verordnung der Auslandsbehandlung durch einen deutschen Arzt fehlt (dieses generelle Erfordernis einer solchen Verordnung für Auslandsbehandlungen bislang offen lassend zuletzt: BSGE 92, 164, 165 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 7 mwN).

    Er ermöglicht es zwar, dass Versicherten bei etwaigen Versorgungsdefiziten im hiesigen System der gesetzlichen Krankenversicherung eine Behandlung auch außerhalb von EU und EWR (im Folgenden: EU/EWR-Inland) zuteil wird, soll aber andererseits der Gefahr des "Gesundheitstourismus" vorbeugen und hat - ausgestaltet als Ermessensleistung - im Blick, eine finanzielle Überforderung der Krankenkassen zu vermeiden (so zuletzt BSGE 92, 164, 165 f = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN).

    Ebenso ist § 18 Abs. 1 SGB V einschlägig, wenn eine Behandlung aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten im EU/EWR-Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann (vgl zum Ganzen schon: BSGE 92, 164, 166 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    Im konkreten Fall käme eine Kostenübernahme nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V dagegen in Betracht, wenn eine Behandlung auf Grund fehlender Kapazitäten nur im EU/EWR-Ausland möglich ist (vgl erneut BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10, RdNr 9).

    Ob in quantitativer Hinsicht ein Versorgungsdefizit besteht, kann wiederum nicht auf Grund allgemeiner Feststellungen zur Zahl der vorhandenen Therapieplätze und der dort bestehenden Wartezeiten festgestellt werden; dazu muss vielmehr die Situation des jeweiligen Betroffenen untersucht und ermittelt werden, ob und warum er trotz entsprechender Bemühungen in vertretbarer Zeit keinen Therapieplatz finden konnte (BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17) und ob und warum ein weiteres Zuwarten nicht möglich, eine früher als im Inland mögliche Auslandsbehandlung dagegen aus "medizinischen Gründen unbedingt erforderlich" war (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10 RdNr 9).

    Vielmehr muss dazu ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland bzw EU/EWR-weit anerkannten und angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (vgl ähnlich für die Organtransplantation im Ausland: BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 15).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Denn selbst bei einer im EU/EWR-Ausland erfolgenden Behandlung deutscher Versicherter (§ 18 SGB V) werden die zentralen Grundsätze des deutschen Krankenversicherungsrechts nicht außer Kraft gesetzt: Eine im EU/EWR-Inland nicht verfügbare Auslandsbehandlung auf Kosten der Krankenkassen scheidet zB aus, wenn in Deutschland und in diesen Vertragsstaaten gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl BSGE 92, 164, 166 f = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9, 12 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27; zuletzt Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 21/04 R - Kozijavkin III, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Das bedeutet, dass jeweils zu beachten und sicherzustellen ist, dass nur solche Leistungen von den Krankenkassen gewährt werden, die wirtschaftlich sind und insbesondere dem "allgemein" anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (vgl erneut BSGE 92, 164, 167 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 12, 13).

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R

    Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in

    Die Regelung ermöglicht als Rechtsfolge nicht nur eine Kostenübernahme, sondern auch - nach entsprechender vorheriger Antragstellung und Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse - die hier begehrte Kostenerstattung (vgl zuletzt Senats-Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 5/02 R, BSGE 92, 164, 165 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 7; ferner Senat, SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 8 - Auslandsbehandlung nach Petö).

    d) Der Senat geht davon aus, dass ein Leistungsanspruch des Klägers aus Vertrauensschutzgründen jedenfalls noch in der Zeit der hier erfolgten Behandlung nicht schon daran scheitert, dass hier (möglicherweise) eine spezielle Verordnung der Auslandsbehandlung durch einen deutschen Arzt fehlt (dieses generelle Erfordernis einer solchen Verordnung für Auslandsbehandlungen bislang offen lassend zuletzt: BSGE 92, 164, 165 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 7 mwN).

    Er ermöglicht es zwar, dass Versicherten bei etwaigen Versorgungsdefiziten im hiesigen System der gesetzlichen Krankenversicherung eine Behandlung auch außerhalb von EU und EWR (im Folgenden: EU/EWR-Inland) zuteil wird, soll aber andererseits der Gefahr des "Gesundheitstourismus" vorbeugen und hat - ausgestaltet als Ermessensleistung - im Blick, eine finanzielle Überforderung der Krankenkassen zu vermeiden (so zuletzt BSGE 92, 164, 165 f = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN).

    Ebenso ist § 18 Abs. 1 SGB V einschlägig, wenn eine Behandlung aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten im EU-EWR-Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann (vgl zum Ganzen schon: BSGE 92, 164, 166 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    Im konkreten Fall käme eine Kostenübernahme nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V dagegen in Betracht, wenn eine Behandlung auf Grund fehlender Kapazitäten nur im EU/EWR-Ausland möglich ist (vgl erneut BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10, RdNr 9).

    Ob in quantitativer Hinsicht ein Versorgungsdefizit besteht, kann wiederum nicht auf Grund allgemeiner Feststellungen zur Zahl der vorhandenen Therapieplätze und der bestehenden Wartezeiten festgestellt werden; dazu muss vielmehr die Situation des jeweiligen Betroffenen untersucht und ermittelt werden, ob und warum er trotz entsprechender Bemühungen in vertretbarer Zeit keinen Therapieplatz finden konnte (BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17) und ob und warum ein weiteres Zuwarten nicht möglich, eine früher als im Inland mögliche Auslandsbehandlung dagegen aus "medizinischen Gründen unbedingt erforderlich" war (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10 RdNr 9).

    Vielmehr muss dazu ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland bzw EU/EWR-weit anerkannten und angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (vgl ähnlich für die Organtransplantation im Ausland: BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 15).

  • BSG, 07.03.2023 - B 1 KR 3/22 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - medizinisch erforderliche

    Eine am Gleichheitssatz und an der medizinischen Erforderlichkeit orientierte Verteilung werde unmöglich gemacht, wenn sich der Patient der Warteliste mit den für den konkreten Bedarf jeweils günstigsten Wartezeiten anschließen dürfte und wenn dieses Verhalten durch Kostenerstattungen seitens der Solidargemeinschaft unterstützt würde (BSG vom 17.2.2004 - B 1 KR 5/02 R - BSGE 92, 164 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2, RdNr 20 f; kritisch Linke, NZS 2005, 467, 469).
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel

    Zwar haben Versicherte keinen gesetzlichen Anspruch auf die aus ihrer Sicht "optimale" Versorgung (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S 153 - Lese-Sprechgerät mit Braillezeile; BSGE 92, 164, 167 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 13 - Nierentransplantation).
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

    Weitergehend lässt die Regelung auch - nach entsprechender vorheriger Antragstellung und (rechtswidriger) Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse - Kostenerstattung zu (vgl BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 8 - Auslandsbehandlung nach Petö; BSGE 92, 164 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2, RdNr 7; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 5 RdNr 17 mwN - Kozijavkin III).
  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 14/09 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für stationäre Krankenhausbehandlung in

    Aus § 18 SGB V hat der Senat vielmehr hergeleitet, dass dafür ein qualitatives oder quantitatives Versorgungsdefizit im Inland zu fordern ist (vgl BSGE 92, 164 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2, jeweils RdNr 9 ff; vgl auch zur ähnlichen Rechtsprechung des EuGH: EuGHE I 2006, 4325 - Watts).
  • SG Berlin, 12.03.2019 - S 76 KR 1425/17

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine Lebendspende (hier:

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits ausgeführt, dass die Krankenkasse grundsätzlich nicht für die Kosten einer im Ausland vorgenommenen Organtransplantation aufzukommen habe, wenn sich der Versicherte das Spenderorgan unter Umgehung des in Deutschland nach dem TPG maßgeblichen Vergabesystems beschafft hätte (Urteil vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 5/02 R).

    Leistungen für eine Behandlung, die im Inland aus rechtlichen oder ethisch-moralischen Erwägungen verboten sind, dürfen im Ausland nicht zu Lasten der GKV erbracht werden (BSG, Urteile vom 10.12.2003, Az.: B 9 VS 1/01 R, und vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 5/02 R, beide zitiert nach juris).

    Die Kriterien beinhalten eine objektive Gewichtung der maßgeblichen medizinisch-ethischen Gründe für die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Transplantation und ermöglichen nur so eine sachgerechte und für alle Beteiligten hinnehmbare Bewältigung des Mangels an Spenderorganen (BSG, Urteil vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 5/02 R, zitiert nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - L 16 KR 94/07

    Erstattung der Kosten einer Elektrostimulationstherapie durch die gesetzliche

    Die Regelung ermöglicht als Rechtsfolge nicht nur eine Kostenübernahme, sondern auch - nach entsprechender vorheriger Antragstellung und Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse - die hier begehrte Kostenerstattung (vgl. BSG Sozialrecht -SozR- 4-2500 § 18 Nr. 5; SozR 4-2500 § 18 Nr. 2; ferner SozR 4-2500 § 18 Nr. 1).

    Auch kann der Senat offen lassen, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 SGB V voraussetzt, dass der Betroffene der Krankenkasse eine vertragsärztliche Verordnung für die Auslandsbehandlung vorlegt (dieses Erfordernis wohl verneinend: BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; offen lassend BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2) und ob das Empfehlungsschreiben des Hausarztes eine solche ordnungsgemäße Verordnung darstellt.

    Eine derartige Erforderlichkeit hat das BSG beispielsweise in dem Fall einer notwendigen Nierentransplantation verneint: Die Wartezeit in Deutschland könne insoweit durch eine dem allgemeinen Versorgungsstand entsprechende Dialysebehandlung überbrückt werden (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2; Noftz, a. a.O., K § 18 Rn. 15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - L 16 (5,2) KR 74/02

    Krankenversicherung

    Die Regelung ermöglicht als Rechtsfolge nicht nur eine Kostenübernahme, sondern auch - nach entsprechender vorheriger Antragstellung und Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse - die hier begehrte Kostenerstattung (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urt. vom 13.12.2005, Az.: B 1 KR 21/04 R, Sozialrecht -SozR- 4-2500 § 18 Nr. 5; Urt. vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 5/02 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 2; ferner Urt. vom 03.09.2003, Az.: B 1 KR 34/01 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 1).

    Auch kann der Senat offen lassen, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 SGB V voraussetzt, dass der Betroffene der Krankenkasse eine vertragsärztliche Verordnung für die Auslandsbehandlung vorlegt (dieses Erfordernis wohl verneinend: BSG, Urt. vom 13.12.2005, a. a. O.; offen lassend BSG, Urt. vom 17.02.2004, a. a. O) und ob das Empfehlungsschreiben des Hausarztes eine solche ordnungsgemäße Verordnung darstellt.

    Eine derartige Erforderlichkeit hat das BSG beispielsweise in dem Fall einer notwendigen Nierentransplantation verneint: Die Wartezeit in Deutschland könne durch eine dem allgemeinen Versorgungsstand entsprechende Dialysebehandlung überbrückt werden (BSG, Urt. vom 17.02.2004, a. a. O.; Noftz, a. a.O., K § 18 Rn. 15).

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 28/04 R

    Versorgung mit dem Arzneimittel Viagra durch die Krankenversicherung

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/03 R

    Versorgung mit dem Arzneimittel Viagra durch die Krankenversicherung

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 18/11 R

    Erstattung der Kosten für Klimaheiltherapien in Jordanien durch die gesetzliche

  • BSG, 27.03.2006 - B 1 KR 28/05 R

    Patient erhält Kosten für Alternativmedizin ersetzt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - L 18 AS 1432/08

    Mehrbedarf bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2008 - L 24 KR 38/06

    Kostenerstattung; Systemmangel; Brachytherapie

  • BSG, 15.06.2005 - B 1 KR 111/04 B

    Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Auslandsbehandlung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - L 1 KR 398/10

    Krankenversicherung - Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - L 16 (5,2) KR 78/03

    Krankenversicherung

  • LSG Hessen, 20.01.2022 - L 1 KR 446/21
  • LSG Sachsen, 18.11.2005 - L 1 KR 84/02

    Voraussetzungen für einen Kostenübernahmeanspruch eines Versicherten bei

  • SG Berlin, 07.02.2011 - S 46 SB 1405/10

    Schwerbehindertenrecht - Zuerkennung des Merkzeichens RF - Ausschluss von der

  • LSG Sachsen, 16.05.2007 - L 1 KR 1/03

    Kostenübernahme von Auslandsbehandlungen aufgrund der Ausnahmeregelung des § 18

  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2014 - L 9 R 2287/11
  • BSG, 03.05.2011 - B 1 KR 22/10 BH
  • LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 - L 5 KR 285/10
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - L 11 KR 130/11
  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2009 - L 11 KR 1841/09
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