Rechtsprechung
   BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,389
BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R (https://dejure.org/2004,389)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R (https://dejure.org/2004,389)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 11/04 R (https://dejure.org/2004,389)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,389) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Honoraranspruch als Grundlage für eine Kostenerstattung; Freistellungsanspruch gegen die Honorarforderung einer Dermatologin; Beseitigung eines Feuermals am rechten Oberschenkel als Behandlung einer Krankheit; Übertragbarkeit des Diskriminierungsverbots von im EU-Ausland ...

  • unalex.eu

    Art. 5 EVÜ
    Objektive Anknüpfung

  • Judicialis

    SGB V § 13 Abs 3; ; EG Art 49; ; EG Art 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 93, 94
  • NZS 2005, 421
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    Nachdem der EuGH unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 13. Mai 2003 in der Sache C-385/99 - Müller-Fauré und van Riet (EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1) den Senat um Stellungnahme gebeten hatte, ob er sein Ersuchen um Vorabentscheidung aufrechterhält, hat der Senat diesen Beschluss am 18. Mai 2004 aufgehoben.

    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH gilt das Verbot der Diskriminierung von im EU-Ausland angebotenen Gesundheitsleistungen grundsätzlich auch für Krankenversicherungssysteme, die - wie die deutsche gesetzliche Krankenversicherung - dem Sachleistungsprinzip folgen; lediglich für die Krankenhausbehandlung gelten Besonderheiten (vgl die Urteile Smits/Peerbooms vom 12. Juli 2001, EuGHE 2001, I-5473 RdNr 54 f, 76 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 S 25 f, 29 ff sowie Müller-Fauré/van Riet vom 13. Mai 2003, EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 39, 76 ff, 93 ff - jeweils zum niederländischen Sachleistungssystem).

    Eine Auslegung nationaler krankenversicherungsrechtlicher Regelungen, die bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Anbieter von medizinischen Sach- und Dienstleistungen führt, ist mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar, weil die im EU-Ausland ansässigen Leistungserbringer solche Leistungen mangels der erforderlichen Sonderrechtsbeziehung zu den Kostenträgern typischerweise nicht anbieten können; Genehmigungsvorbehalte für die Inanspruchnahme ambulanter Krankenbehandlung im Ausland sind selbst dann europarechtswidrig, wenn sie in gleicher Weise für die Behandlung durch außervertragliche Leistungserbringer im Inland gelten (vgl Urteil Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 15 f, 87).

    Denn die europäische Dienstleistungsfreiheit setzt das nationale Recht nur insoweit außer Kraft, als es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt; Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs gelten dagegen uneingeschränkt, wenn und solange sie nicht diskriminierend wirken (vgl Urteile Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 97 f, 106 f; Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 48 ff).

    Diese Überlegung bestätigt der EuGH durch den Hinweis, dass die finanziellen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme ambulanter Krankenpflegeleistungen nicht geeignet sind, das jeweilige nationale Krankenversicherungssystem aus dem Gleichgewicht zu bringen (vgl Urteil Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 95 ff); damit gibt er zu erkennen, dass er eine gänzlich kostenneutrale Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit weder erwartet noch für geboten hält (vgl auch für die ab 1. Januar 2004 geltende Rechtslage: BT-Drucks 15/1525 S 100 zu § 85 Abs. 2 Satz 8 SGB V).

  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    Allerdings genügt insoweit, dass der Versicherte einer Honorarforderung ausgesetzt ist, sodass sich der Kostenerstattungsanspruch im Ergebnis als Freistellungsanspruch darstellt (vgl BSGE 80, 181 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 68 f; BSGE 85, 287, 289 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37 S 212).

    Für in Deutschland erbrachte privatärztliche Leistungen hat der Senat entschieden, dass ein Honoraranspruch als Grundlage für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V nur dann in Betracht kommt, wenn er nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte spezifiziert ist (BSGE 80, 181, 185 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 72; BSGE 86, 66, 69 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 90 mwN).

    Schließlich kann sich aus den äußeren Umständen der Behandlung ergeben, ob die Klägerin damit rechnen musste, sich auf Grund einer einstündigen Farbstofflasersitzung mit einem fünfstelligen DM-Betrag zu verschulden, und welche Aufklärungspflichten die behandelnde Hautärztin deshalb trafen (vgl zum Zusammenhang zwischen Aufklärung und Honorarforderung: BSGE 80, 181, 185 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 72 mit Hinweis auf BGH LM BGB § 276 -Ca- Nr. 27; OLG Düsseldorf VersR 1985, 458).

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    Infolgedessen ist der deutsche Versicherte bei im EU-Ausland selbstbeschafften Leistungen - anders als im Inland (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 12 f mwN) - nicht verpflichtet oder auch nur gehalten, sich vor der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im EU-Ausland bei seiner Krankenkasse zu vergewissern, ob die begehrte Krankenbehandlung mit geringerem Kostenaufwand erhältlich ist, ob sie nach Art und Qualität zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört oder ob mit ihr ein gesundheitliches Risiko eingegangen wird (zur Risikoverteilung bei der Beschaffung von Gesundheitsleistungen in und außerhalb des Sachleistungssystems: BSGE 86, 66, 76 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 98 f).

    Der Senat hatte bisher nicht zu entscheiden, ob ein tatsächlicher Zahlungsaufschub von mehreren Jahren die Vermutung begründet, der Patient habe die Honorarforderung nur noch unter der stillschweigenden Bedingung zu erfüllen, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse festgestellt wird (zum Ausschluss des Anspruchs in einem solchen Fall: BSGE 86, 66, 75 ff = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 97 ff; möglicherweise anders bei der Versorgung durch einen zugelassenen Leistungserbringer: BSGE 90, 220 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 RdNr 6 f).

    Für in Deutschland erbrachte privatärztliche Leistungen hat der Senat entschieden, dass ein Honoraranspruch als Grundlage für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V nur dann in Betracht kommt, wenn er nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte spezifiziert ist (BSGE 80, 181, 185 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 72; BSGE 86, 66, 69 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 90 mwN).

  • BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 (B 1 KR 28/01 R = SGb 2003, 160) den EuGH um Vorabentscheidung der Frage gebeten, ob es dem Europarecht widerspricht, dass sich die Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur ausnahmsweise auf deren Kosten von einem nicht als Vertragsarzt zugelassenen Arzt behandeln lassen können und dass die Kostenerstattung für eine derartige Behandlung die vorherige Entscheidung der Krankenkasse voraussetzt.

    Nach herkömmlichem Gesetzesverständnis, wie es beispielsweise noch dem Vorlagebeschluss des Senats an den EuGH vom 30. Oktober 2002 zu Grunde gelegen hat (vgl BSG SGb 2003, 160), konnten die angeführten Anspruchsvoraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU daher grundsätzlich nur dann erfüllt sein, wenn die Kasse die begehrte Leistung zwar schuldete, aber nicht im Inland erbringen konnte, und wenn der Versicherte sie zuvor entweder erfolglos beantragt hatte oder ihm die vorherige Einschaltung der Kasse nicht möglich war.

    In diesem Zusammenhang darf die Beklagte der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH nicht entgegenhalten, dass für die fragliche Farbstofflaserbehandlung im Inland keinerlei Kosten entstanden wären, weil die Krankenkassen die vertragsärztliche Behandlung im fraglichen Zeitraum nicht nach dem Umfang der konkret in Anspruch genommenen Leistungen zu vergüten hatten, sondern die Honorierung unabhängig von der Leistungsmenge schon pauschal mit befreiender Wirkung über die Gesamtvergütung erfolgt war (vgl dazu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002, SGb 2003, 160).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    Aus ähnlichen Gründen hat der EuGH einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf deutsches Recht darin erblickt, dass die beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Beihilfe des Dienstherrn im Krankheitsfall einen Beamten dazu verpflichten, vor Antritt einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im EU-Ausland zunächst die verbindliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Behandlung durch die Behörde oder in einem Gerichtsverfahren abzuwarten (Urteil Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 55 ff).

    Zwar ist die darin liegende Leistungsvoraussetzung streng genommen weder ein Genehmigungsvorbehalt noch mit der Verpflichtung vergleichbar, vor der Inanspruchnahme einer Behandlung deren Zugehörigkeit zum Leistungsumfang positiv zu klären, wie sie im Fall Leichtle dem EuGH zur Prüfung vorgelegt wurde (vgl nochmals Urteil vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 55 ff).

    Denn die europäische Dienstleistungsfreiheit setzt das nationale Recht nur insoweit außer Kraft, als es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt; Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs gelten dagegen uneingeschränkt, wenn und solange sie nicht diskriminierend wirken (vgl Urteile Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 97 f, 106 f; Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 48 ff).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    Nationale Aspekte der Kostenbegrenzung und -kontrolle, der Qualitätssicherung sowie des Gesundheitsschutzes rechtfertigen danach im Bereich der ambulanten Krankenbehandlung keine Einschränkungen der durch das Europarecht garantierten Dienstleistungsfreiheit (EuGHE 1998, I-1931 RdNr 37 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5 S 11 ff; EuGHE 1998, I-1831 RdNr 37 ff = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1 S 7 ff); Ausnahmen bestehen insoweit nur nach den speziellen europarechtlichen Regelungen über die Versorgung mit Arzneimitteln (dazu Senatsurteil vom 18. Mai 2004 - B 1 KR 21/02 R - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die diesbezügliche Annahme im Schrifttum (vgl Eichenhofer SGb 2003, 163; für einen Genehmigungsvorbehalt Bieback in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl 2002, EWGV 1408/71 Art. 22 RdNr 57; aA Becker NJW 2003, 2272, 2273) kann sich auf tragende Gründe der EuGH-Rechtsprechung nicht berufen und beachtet nicht genügend das vom EuGH betonte Nebeneinander von Ansprüchen, die sich einerseits aus dem auf der Dienstleistungsfreiheit fußenden Diskriminierungsverbot bei Anwendung des nationalen Rechts und andererseits aus der die Freizügigkeit wahrenden koordinationsrechtlichen EWGV 1408/71 ergeben (vgl Urteil Kohll EuGHE 1998, I-1931 RdNr 27 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5 S 9 f; zur Klärungsbedürftigkeit des rechtlichen Verhältnisses der beiden Institute für die Krankenversicherung der Rentner-Residenten: Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 33/02 R, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    So ist nationales Recht zB uneingeschränkt anzuwenden, wenn eine Dienstleistung überwiegend für inländische Bürger gezielt vom Ausland aus angeboten wird, um inländische Vorschriften zu umgehen (zuletzt wohl: Urteil Milk Marque Ltd/National Farmers' Union vom 9. September 2003 - C-137/00 - RdNr 114 mwN, insbesondere Urteil "TV10", EuGHE 1994, I-4795, RdNr 20 ff; vgl auch Urteil Paletta, EuGHE 1996, I-2357, RdNr 24 f); die Würdigung eines solchen Verhaltens darf die Ziele der europäischen Bestimmungen allerdings nicht außer Acht lassen (vgl Paletta, EuGHE 1996, I-2357 RdNr 25).
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    Allerdings genügt insoweit, dass der Versicherte einer Honorarforderung ausgesetzt ist, sodass sich der Kostenerstattungsanspruch im Ergebnis als Freistellungsanspruch darstellt (vgl BSGE 80, 181 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 68 f; BSGE 85, 287, 289 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37 S 212).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    So ist nationales Recht zB uneingeschränkt anzuwenden, wenn eine Dienstleistung überwiegend für inländische Bürger gezielt vom Ausland aus angeboten wird, um inländische Vorschriften zu umgehen (zuletzt wohl: Urteil Milk Marque Ltd/National Farmers' Union vom 9. September 2003 - C-137/00 - RdNr 114 mwN, insbesondere Urteil "TV10", EuGHE 1994, I-4795, RdNr 20 ff; vgl auch Urteil Paletta, EuGHE 1996, I-2357, RdNr 24 f); die Würdigung eines solchen Verhaltens darf die Ziele der europäischen Bestimmungen allerdings nicht außer Acht lassen (vgl Paletta, EuGHE 1996, I-2357 RdNr 25).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Vereinbarkeit des Sachleistungsprinzips

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
    Ein solches Ansinnen ist indessen mit Regelungen des Vertragsarztrechts zum Schutz der Versicherten nicht ohne weiteres vereinbar (vgl im Einzelnen BSGE 88, 20, 27 ff = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 74 ff; vgl auch Krieger, MedR 1999, 519, 522 f; Francke/Schnitzler, SGb 2002, 84 ff; Hess in: Kasseler Kommentar, § 76 SGB V RdNr 23), und würde infolgedessen nicht nur den Honoraranspruch der behandelnden Ärztin gegen die Klägerin, sondern auch die davon abhängige Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Europarecht in Frage stellen.
  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - L 5 KR 5/01

    Krankenkasse - Sachleistung - Ärztliche Behandlung - Zahnprothetische Versorgung

  • BSG, 11.11.1975 - 3 RK 63/74
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

  • EuGH, 16.01.1997 - C-134/95

    USSL nº 47 di Biella / INAIL

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die Abweichung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - Juris RdNr 22, auch für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen - Kopforthese; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 28 RdNr 10; BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 11; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 5 f; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, RdNr 16; vgl auch Hauck, NJW 2016, 2695, 2696 f; zur Unterscheidung zwischen Krankheit und Behinderung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 19, 29 f).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die Abweichung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - Juris RdNr 22, auch für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen - Kopforthese; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 28 RdNr 10; BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 11; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 5 f; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, RdNr 16; vgl auch Hauck, NJW 2016, 2695, 2696 f; zur Unterscheidung zwischen Krankheit und Behinderung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 19, 29 f).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt (stRspr, vgl zB BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, jeweils RdNr 6; BSGE 93, 94, 102 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 S 29; zu einer Hodenprothese BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S 253 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht