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   BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R   

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https://dejure.org/2004,651
BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R (https://dejure.org/2004,651)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R (https://dejure.org/2004,651)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R (https://dejure.org/2004,651)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsunfähigkeit eines in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) versicherten Arbeitslosen und Gewährung von Krankengeld; Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von in einem Arbeitsverhältnis stehenden Versicherten; Zweck des Krankengeldes; Beurteilung der ...

  • Judicialis

    SGB V § 44 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Bundesrichter stärken Rechte kranker Arbeitsloser

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Gewährung von Krankengeld für einen Arbeitslosen bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Für das Krankengeld kommt es auf die "Vorzeit" an

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.12.2004)

    Ansprüche kranker Arbeitsloser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 94, 19
  • NZS 2005, 650
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Die gesundheitliche Fähigkeit, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist wesentlicher "Versicherungsgegenstand" in der KVdA (vgl BSGE 90, 72, 76 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 33 ff).

    Der Senat konnte insoweit bislang ebenfalls offen lassen, ob sich der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz in der KVdA in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit nach den Regeln der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfügbarkeit bestimmt, wenn es beim Merkmal der zumutbaren Beschäftigung zB um den Umfang hinzunehmender Lohnminderung, zumutbare Pendelzeiten oder die Zumutbarkeit der Befristung eines angebotenen Arbeitsverhältnisses geht (vgl BSGE 90, 72, 77 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 35).

    Eine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit mit einem niedrigeren Nettoverdienst als dem Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit ist - so der Senat in seinem Urteil vom 19. September 2002 - praktisch nur denkbar, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, deren Arbeitszeit im Vergleich zu derjenigen am früheren Arbeitsplatz herabgesetzt ist; eine solche zeitliche Leistungsbeschränkung lässt sich aber ihrerseits nur mit der Erkrankung und nicht mit dem Gesichtspunkt des Berufsschutzes begründen (BSGE 90, 72, 78 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 36).

    Aus den Ausführungen des Senats im Urteil vom 19. September 2002 (BSGE 90, 72 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10) darf entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht der Schluss gezogen werden, ein in der KVdA versicherter Arbeitsloser sei erst dann arbeitsunfähig krank, wenn sein gesundheitliches Leistungsvermögen soweit reduziert ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen ein Nettoarbeitsentgelt zumindest in Höhe der Leistungen der BA zu erzielen.

    Das Krg stellt sich in der KVdA insoweit nicht als unmittelbarer Ersatz für entfallendes Arbeitsentgelt dar, sondern als Ersatz für eine dem Versicherten an sich zustehende, aber mangels Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nun entgehende "Geldleistung wegen Arbeitslosigkeit" (BSGE 90, 72, 77 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34 f; Urteil des Senats vom 30. März 2004 - B 1 KR 30/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Der Versicherte darf gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krg eng zu ziehen ist (BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 12; BSGE 61, 66, 70 f = SozR 2200 § 182 Nr. 104 S 224 f jeweils mwN).

    Hatte der Versicherte bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krg, ist ihm dieses bei unveränderten Verhältnissen bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer (vgl § 48 SGB V) bzw bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem er von sich aus eine ihm gesundheitlich zumutbare Beschäftigung aufnimmt (vgl dazu BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6; BSGE 85, 271, 274 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 13).

    Es behält diese Funktion, solange die Unfähigkeit zur Verrichtung der ausgeübten oder einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit andauert und dieser Bezug nicht durch die tatsächliche Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit endet (BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 13).

  • BSG, 07.08.1991 - 3 RK 28/89

    Arbeitsunfähigkeit bei Versetzung innerhalb des Betriebes, Verweisbarkeit beim

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krg-Gewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 9 S 39; BSGE 53, 22, 30 = SozR 2200 § 1259 Nr. 59 S 167).

    Bietet der Arbeitgeber im Rahmen seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts seinem Arbeitnehmer jedoch in zulässiger Weise eine andere Arbeit/Tätigkeit an, die der Versicherte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann, liegt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor (BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 9 S 42).

  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 6/77

    Begriff 'Arbeitsunfähigkeit' iS des RVO § 182 Abs 1 Nr 2

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Zum anderen lässt der allein arbeitsförderungsrechtliche Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III keinen Umkehrschluss auf den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" zu, denn Letzterer kennt (außerhalb des § 74 SGB V) gerade keine Teil-Arbeitsunfähigkeit oder eine prozentual bemessene Arbeitsunfähigkeit (vgl BSGE 47, 47, 50 = SozR 2200 § 1237 Nr. 9 S 9; SozR 2200 § 1255 Nr. 21 S 50; Höfler in Kasseler Komm, § 44 SGB V RdNr 19).
  • BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83

    Anrechnung einer Ausfallzeit - Klageweg - Witwenrentenbescheid -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Zum anderen lässt der allein arbeitsförderungsrechtliche Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III keinen Umkehrschluss auf den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" zu, denn Letzterer kennt (außerhalb des § 74 SGB V) gerade keine Teil-Arbeitsunfähigkeit oder eine prozentual bemessene Arbeitsunfähigkeit (vgl BSGE 47, 47, 50 = SozR 2200 § 1237 Nr. 9 S 9; SozR 2200 § 1255 Nr. 21 S 50; Höfler in Kasseler Komm, § 44 SGB V RdNr 19).
  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Der Versicherte darf gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krg eng zu ziehen ist (BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 12; BSGE 61, 66, 70 f = SozR 2200 § 182 Nr. 104 S 224 f jeweils mwN).
  • BSG, 30.03.2004 - B 1 KR 30/02 R

    Krankenversicherung - 58-jähriger Arbeitsloser - Anspruch auf Krankengeld auch

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Das Krg stellt sich in der KVdA insoweit nicht als unmittelbarer Ersatz für entfallendes Arbeitsentgelt dar, sondern als Ersatz für eine dem Versicherten an sich zustehende, aber mangels Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nun entgehende "Geldleistung wegen Arbeitslosigkeit" (BSGE 90, 72, 77 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34 f; Urteil des Senats vom 30. März 2004 - B 1 KR 30/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosenhilfe - Wiederaufgelebtes Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Hatte der Versicherte bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krg, ist ihm dieses bei unveränderten Verhältnissen bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer (vgl § 48 SGB V) bzw bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem er von sich aus eine ihm gesundheitlich zumutbare Beschäftigung aufnimmt (vgl dazu BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6; BSGE 85, 271, 274 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 13).
  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R
    Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krg-Gewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 9 S 39; BSGE 53, 22, 30 = SozR 2200 § 1259 Nr. 59 S 167).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Versicherter arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R, BSGE 94, 19, 21 RdNr 8 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3 S 14 f; BSGE 90, 72, 74 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 31; BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 12 f).

    Das LSG ist - ausgehend von den aufgezeigten rechtlichen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit - in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ab 21. April 1997 aus Krankheitsgründen gehindert war, ihre zuvor ausgeübte Beschäftigung in der häuslichen Krankenpflege zu verrichten, wobei hier zwischen den Beteiligten kein Streit darüber besteht, an welcher Erwerbstätigkeit das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit gemessen werden muss (vgl zu den dabei zusätzlich zu beachtenden - rechtlichen - Gesichtspunkten allgemein zB zuletzt Senats-Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R, BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3 und vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen ).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Beurteilung des

    a) Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig iS von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat: Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34, BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3 RdNr 16 zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 9, vgl auch Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187; ferner Urteil des 11. Senats des BSG, BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7).

    Die BA würde auf Kosten der Krankenkasse entlastet und der Versicherte hätte den nicht ohne weiteres erklärbaren Vorteil, zunächst den Anspruch auf Krg erschöpfen und anschließend noch den vollen Alg-Anspruch in Anspruch nehmen zu können (vgl zu solchen nur vom Gesetzgeber zu beseitigenden Fehlanreizen bereits BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3, jeweils RdNr 23).

    Nur so kann sie im Zusammenwirken mit der BA beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit als Aspekt der objektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen durch Eintritt einer krankheitsbedingten Leistungseinschränkung (zumindest zeitweise) aufgehoben ist, sodass das Krg an die Stelle von Alg treten muss (vgl zB zu zeitlichen Leistungseinschränkungen BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3, jeweils RdNr 6 ff).

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit (vgl BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 35; BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3, RdNr 16 zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser, vgl auch mit zustimmender Anmerkung Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 9; ferner BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, RdNr 7).
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