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   BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R   

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BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R (https://dejure.org/2005,813)
BSG, Entscheidung vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R (https://dejure.org/2005,813)
BSG, Entscheidung vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R (https://dejure.org/2005,813)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise Krankengeldgewährung - neue Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung als Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit; Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis während eines laufenden Krankengeldbezuges; Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausübung zumutbarer Beschäftigungen ...

  • Judicialis

    SGB V § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankengeld: Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit ?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 94, 247
  • NZS 2006, 91 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (241)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32).

    Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34 und Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser - zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 55/03 R - BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7 mwN).

    Insoweit hat es der Senat offen gelassen, ob Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sämtliche Beschäftigungen sind, auf die sich der Arbeitslose nach Maßgabe vor allem des § 121 SGB III zumutbar verweisen lassen muss oder ob der Kreis der Beschäftigungen in den ersten sechs Monaten - wie auch immer - enger zu ziehen ist (vgl Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 76 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34; zuletzt BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - unter II 2d - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    d) Ist der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser in der KVdA versichert, richtet sich seine Arbeitsunfähigkeit - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (vgl BSGE 90, 72, 78 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 35 sowie Leitsatz 1 der Entscheidung).

    Deshalb kann der Berufsschutz ab dem siebten Monat in der KVdA in der Regel auch dann keine Rolle mehr spielen, wenn man ihn im Übrigen mit Hilfe der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zumutbarkeitskriterien als konkretisierbar ansieht (vgl BSGE 90, 72, 78 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 36; Behrend in: Eicher/Schlegel, aaO, SGB III § 126 RdNr 8).

    Der erkennende 1. Senat hat indessen bereits in seinem Urteil vom 19. September 2002 klargestellt, dass diese Rechtsprechung seit dem 1. Januar 1989 durch das SGB V überholt ist, denn unter Geltung des SGB V wird der Umfang des Versicherungsfalles aus dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis abgeleitet (vgl BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32; in diesem Sinne auch Schulin, KrV 1989, 215, 219 f; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 328, 335, 341 ff).

    Dabei ist grundsätzlich der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt maßgebend (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 41: Zeitpunkt der Anspruchsentstehung).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein Versicherter aus dem Umstand, dass er sich aus Sorge um seinen Arbeitsplatz nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um eine Feststellung der an sich schon seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit bemüht hat, keine Ansprüche herleiten (dazu: BSGE 90, 72, 81 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 39 f).

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34 und Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser - zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 55/03 R - BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7 mwN).

    Insoweit hat es der Senat offen gelassen, ob Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sämtliche Beschäftigungen sind, auf die sich der Arbeitslose nach Maßgabe vor allem des § 121 SGB III zumutbar verweisen lassen muss oder ob der Kreis der Beschäftigungen in den ersten sechs Monaten - wie auch immer - enger zu ziehen ist (vgl Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 76 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34; zuletzt BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - unter II 2d - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Schließlich ist die kuriose Situation denkbar, dass sich mit Rücksicht auf § 123 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III allein durch den Bezug von Krg wiederum ein neuer Anspruch auf Alg ergibt (dazu schon Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten - Wegfall

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl ua BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 S 2; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 2).

    Hieran hat das BSG auch unter Geltung des SGB V festgehalten und ua entschieden, dass nur eine Einstellung der Krg-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraussetzt (vgl Urteil des Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 2).

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 55/03 R

    Anspruch des Arbeitslosen auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Das leistungsrechtliche Vorrangverhältnis des Krg vor dem AIg ist nur für den Fall des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III umgekehrt (vgl dazu BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 28; vgl auch BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 55/03 R - BSGE 93, 59, 62 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1 RdNr 11); in den übrigen Fällen führt es mittelbar zu einem nicht durch ausdrückliche Konkurrenzregeln geregelten Vorrang der durch den Anspruch auf Krg aufrechterhaltenen Mitgliedschaft aus der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) vor der KVdA gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Vorrang hat in solchen Fällen der Versicherungspflichttatbestand, der den Erhalt der Mitgliedschaft begründet.

    Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34 und Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser - zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 55/03 R - BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7 mwN).

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    b) Die zuletzt ausgeübte bzw eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes nur dann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krg-Bezug stand (vgl dazu BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 23 f).

    Das leistungsrechtliche Vorrangverhältnis des Krg vor dem AIg ist nur für den Fall des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III umgekehrt (vgl dazu BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 28; vgl auch BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 55/03 R - BSGE 93, 59, 62 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1 RdNr 11); in den übrigen Fällen führt es mittelbar zu einem nicht durch ausdrückliche Konkurrenzregeln geregelten Vorrang der durch den Anspruch auf Krg aufrechterhaltenen Mitgliedschaft aus der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) vor der KVdA gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Vorrang hat in solchen Fällen der Versicherungspflichttatbestand, der den Erhalt der Mitgliedschaft begründet.

  • BSG, 26.11.1991 - 3 RK 25/90

    Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl ua BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 S 2; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 2).
  • BSG, 16.09.1986 - 3 RK 37/85

    Gewährung von Krankengeld - Inhalt eines Verwaltungsakts

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (vgl BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr. 103).
  • BSG, 07.08.1991 - 3 RK 28/89

    Arbeitsunfähigkeit bei Versetzung innerhalb des Betriebes, Verweisbarkeit beim

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Ist Letzterer für die Arbeit am letzten Arbeitsplatz arbeitsunfähig, entfällt seine Arbeitsunfähigkeit gleichwohl, wenn ihm sein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts in zulässiger Weise eine konkrete andere Arbeit/Tätigkeit anbietet, die der Betroffene im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann (vgl BSGE 69, 180, 186 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 9 S 42 - allerdings für Krg-Ansprüche in der fünften Blockfrist); die arbeitsvertragliche Zulässigkeit der Zuweisung einer dem Arbeitnehmer gesundheitlich möglichen Arbeit schlägt insoweit auf seinen Anspruch auf Krg durch.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Mit einer gegenteiligen Auslegung wäre demgegenüber das schwerlich hinnehmbare Ergebnis verbunden, dass ein Versicherter der Arbeitslosenversicherung infolge der Gewährung von Krg insgesamt wesentlich günstiger gestellt wäre als ohne den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit (zu dieser verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung erfordernden Problematik vgl - in anderem Zusammenhang - BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21 f).
  • BSG, 26.11.1991 - 1 RK 1/91

    Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB

    Auszug aus BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gilt dieser Grundsatz beim Krg nur eingeschränkt (vgl zB BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 1 RK 1/91, SozR 3-2500 § 48 Nr. 2 S 10: Wiederaufleben des Krg-Anspruchs in einer neuen Blockfrist).
  • BSG, 27.02.1984 - 3 RK 8/83

    Voraussetzungen für eine Gewährung von Krankengeld - Anforderungen an die

  • BSG, 25.05.1966 - 3 RK 8/63

    Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls - Zum Anspruch auf Krankengeld

  • BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosenhilfe - Wiederaufgelebtes Krankengeld -

  • BSG, 05.10.1977 - 3 RK 35/75
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf Krg voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich nur auf Grund ärztlicher Feststellung entsteht (vgl Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - B 1 KR 24/02 B -, Juris Nr KSRE 076431317; Senat, BSGE 90, 72, 75 und 81 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32 und 38 ff).

    Als sich der behandelnde Arzt Dr. A. am 16. August 1999 für durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit Ende August 1998 aussprach, wäre der Kläger bei wortgetreuer Anwendung der Regelungen mithin nicht mehr auf Grund der Arbeitsunfähigkeit seit 1998 versichert gewesen, da es in der Vergangenheit an der rechtzeitigen (vgl dazu Senat, BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R -, unter II 3 e und f), den Krg-Anspruch erhaltenden ärztlichen Feststellung durchgehender Arbeitsunfähigkeit gerade gefehlt hatte.

    Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (vgl - dies als selbstverständlich voraussetzend - BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5; BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; vgl zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1a).

    Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte deshalb davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Krankenkasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl ua Senat, BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 S 2; Senat, SozR 4-2500 § 44 Nr. 2 S 6; Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 3e).

    Wie der Senat (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 28; Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R -) bereits entschieden hat, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen § 142 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (= Ruhen des Alg-Anspruchs während des Bezugs von Krg; SGB III, idF durch Art. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997, BGBl I 594) und § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V (= Ruhen des Krg-Anspruchs bei Alg-Bezug) dahin aufzulösen, dass das in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V angeordnete Ruhen des Krg-Anspruchs nur das Ruhen für den Zeitraum betrifft, in dem Alg während der ersten sechs Wochen gemäß § 126 SGB III fortzuzahlen ist.

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Bei fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 RdNr 16 mwN; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 24).

    Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 RdNr 16 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 24; aA Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 527) .

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Bei - im Falle des Klägers - fortdauernder AU und abschnittsweiser Krg -Bewilligung sind die Voraussetzungen des Krg -Anspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen; für die Aufrechterhaltung des Krg -Anspruchs ist es daher erforderlich, dass die AU vor Ablauf eines jeden Krg -Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird ( stRspr , vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 24 mwN ; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 RdNr 16 mwN ; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17) .

    Dabei ist grundsätzlich der zu diesem konkreten Zeitpunkt bestehende Versicherungsschutz maßgebend ( vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 41; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 31) .

    b) Erfolgt - wie hier - eine abschnittsweise AU -Feststellung und Krg -Zahlung, ist darin regelmäßig die Entscheidung der KK zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg -Anspruch für die Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten AU zusteht, dh dass ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg ergangen ist, soweit die KK dem Versicherten gegenüber nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt ( vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 22 unter Hinweis auf BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 S 2 und BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2) .

    Bringt der Versicherte keine weiteren AU -Bescheinigungen bei, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten AU -Zeitraums, ohne dass es eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf ( vgl bereits BSG SozR 2200 § 182 Nr. 103 S 220; zur Rechtslage unter Geltung des SGB V vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 23 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2) .

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