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   BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R   

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https://dejure.org/2006,2855
BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R (https://dejure.org/2006,2855)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R (https://dejure.org/2006,2855)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 5/05 R (https://dejure.org/2006,2855)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosigkeit - Beschäftigungssuche - Verletzung der Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen - keine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung - Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - keine Umdeutung

  • openjur.de

    Arbeitslosigkeit; Beschäftigungssuche; Verletzung der Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen; keine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung; Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung; keine Umdeutung

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Beschäftigungssuche als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe; Verhältnis der Obliegenheit zu Eigenbemühungen gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. ...

  • Judicialis

    SGB III § 118 Abs 1 Nr 2; ; SGB III F: 16.12.1997 § 119 Abs 1 Nr 1; ; SGB III F:... 16.12.1997 § 119 Abs 5 S 1; ; SGB III F: 16.12.1997 § 119 Abs 5 S 2; ; SGB X § 43 Abs 1; ; SGB X § 43 Abs 2 S 1; ; SGB X § 10; ; SGB X § 48; ; SGB I § 60 Abs 1; ; SGB I § 66 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung bei Verletzung der Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 96, 40
  • NZS 2006, 603
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2005 (B 7a AL 18/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) handelt es sich bei den im Gesetz geforderten Eigenbemühungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) um eine zur Anspruchsvoraussetzung gewordene versicherungsrechtliche Obliegenheit, die ua durch entsprechende Hinweise des AA (§ 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III) zu konkretisieren ist.

    Dies legt bereits der "unlösbare" Zusammenhang der dem Kläger aufgegebenen Pflicht zur Vorlage von Nachweisen bzw Angaben mit der vorrangig geforderten Obliegenheit der Vornahme von Eigenbemühungen (7. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2005 aaO RdNr 27) nahe.

    Für getrennte Anwendungsbereiche und gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 66 SGB I gestützten Entziehungsentscheidung spricht im Übrigen die bereits in der Entscheidung des 7. Senats vom 20. Oktober 2005 (aaO RdNr 39) angesprochene Überlegung, dass sich die geforderte (konkrete) Nachweispflicht nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III gerade nur auf die dem Leistungsberechtigten gesetzte Frist - hier bis 5. Dezember 2000 - , nicht jedoch auf die danach liegende Zeit bezieht, für die aber die Beklagte die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I entziehen will.

  • BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Mit weiteren Bescheiden vom 21. März und 28. März 2001 hob die Beklagte außerdem die Bewilligung von Alhi rückwirkend für die Zeit vom 8. November bis 5. Dezember 2000 auf und forderte Erstattung von Leistungen bzw Beiträgen; diese Bescheide sind Gegenstand des vom Senat mit Urteil vom 31. Januar 2006 entschiedenen Parallelverfahrens mit dem Aktenzeichen B 11a AL 13/05 R.

    Dieser Rechtsprechung des 7. Senats schießt sich der erkennende Senat an (vgl auch Urteil vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 13/05 R - im Parallelverfahren).

    Eine solche Entziehung mit Wirkung für die Zukunft lässt sich erst recht nicht rechtfertigen, wenn - wie im Fall des Klägers geschehen (siehe Parallelverfahren B 11a AL 13/05 R) - zeitlich nach der Entziehung auch die Leistung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 SGB X rückwirkend ab Zugang des Aufforderungsschreibens (8. November 2000) bis zum Ablauf der gesetzten Frist (5. Dezember 2000) aufgehoben wird, die Bewilligung für die Folgezeit bis zum Zugang des Entziehungsbescheides (hier 6. Dezember bis 16. Dezember 2000) jedoch aufrecht erhalten bleibt.

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 20.93

    Sozialhilfe - Leistungsversagung - Selbsthilfe durch Arbeit - Zumutbarkeit

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Hierbei handelt es sich um typische Verfahrenspflichten (vgl BVerwGE 98, 203, 209 f mwN), bei deren Verletzung eine Versagung bzw Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I lediglich mit Wirkung für die Zukunft in Betracht kommt (vgl Mrozynski, Kommentar zum SGB 1, 3. Auflage, § 66 RdNr 14; Seewald in Kasseler Kommentar, vor § 60 SGB I RdNr 17, 22).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ging davon aus, dass die Möglichkeit zur Kürzung der Sozialhilfe sich bei der Verweigerung der Vorlage von Nachweisen um Arbeitsbemühungen nach § 25 Abs. 1 BSHG und nicht nach § 66 Abs. 1 SGB I richtete (BVerwGE 98, 203, 210; vgl auch OVG Lüneburg info also 1990, 96, 97; VG Sigmaringen 8. August 2003 - 4 K 1432/03 - veröffentlicht in juris).

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid -

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Zwar ermöglicht § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III unter bestimmten Umständen eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen (vgl 7. Senat aaO RdNr 31 f) und dient ebenso wie die §§ 60 ff SGB I einer angemessenen Sachaufklärung durch die Beklagte (vgl zu § 66 SGB I: BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 RdNr 13); die Vorschrift geht jedoch für ihren Anwendungsbereich als besondere Regelung den Vorschriften der §§ 60 ff SGB I vor.
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 81/95

    Erteilung der Rechtsfolgenbelehrung bei Meldeaufforderung des Arbeitsamtes

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Die Pflicht zu Eigenbemühungen stellt deshalb im Verhältnis zu den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten ein rechtliches aliud dar (vgl BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 S 3 f sowie BSG SozR 3-4100 § 120 Nr. 1 S 8 zur Abgrenzung der Meldeaufforderung nach § 132 Arbeitsförderungsgesetz von den §§ 60 ff SGB I; vgl auch BSG SozR 1300 § 48 Nr. 1 S 2 zur subjektiven Bereitschaft der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme).
  • BSG, 21.03.2001 - B 5 RJ 34/99 R

    Übergangsgeld nur bei ordnungsgemäßer Teilnahme an Maßnahme zur beruflichen

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Eine Umdeutung des streitgegenständlichen, auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Entziehungsbescheides in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides nicht möglich (vgl allerdings BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1 zum Sonderfall einer vom Leistungsträger irrtümlich auf § 66 Abs. 2 SGB I gestützten rückwirkenden Entziehung).
  • LSG Bayern, 15.10.2004 - L 8 AL 274/03

    Voraussetzungen für die Entziehung der Arbeitslosenhilfe wegen fehlender

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15. Oktober 2004, L 8 AL 274/03).
  • VG Sigmaringen, 08.08.2003 - 4 K 1432/03

    Nachweis von Bewerbungsbemühungen

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ging davon aus, dass die Möglichkeit zur Kürzung der Sozialhilfe sich bei der Verweigerung der Vorlage von Nachweisen um Arbeitsbemühungen nach § 25 Abs. 1 BSHG und nicht nach § 66 Abs. 1 SGB I richtete (BVerwGE 98, 203, 210; vgl auch OVG Lüneburg info also 1990, 96, 97; VG Sigmaringen 8. August 2003 - 4 K 1432/03 - veröffentlicht in juris).
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Eine Umdeutung scheitert jedenfalls an § 43 Abs. 1 SGB X, aber auch an § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X, da die Rechtsfolgen der Entziehung gemäß § 66 SGB I im Hinblick auf § 67 SGB I für den Betroffenen günstiger sind als die der endgültigen Aufhebung nach § 48 SGB X (vgl BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).
  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 21/79

    Meldeaufforderung - Mitwirkungsverlangen - Rechtsfolgenbelehrung - Unterlassene

    Auszug aus BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R
    Die Pflicht zu Eigenbemühungen stellt deshalb im Verhältnis zu den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten ein rechtliches aliud dar (vgl BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 S 3 f sowie BSG SozR 3-4100 § 120 Nr. 1 S 8 zur Abgrenzung der Meldeaufforderung nach § 132 Arbeitsförderungsgesetz von den §§ 60 ff SGB I; vgl auch BSG SozR 1300 § 48 Nr. 1 S 2 zur subjektiven Bereitschaft der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2008 - L 7 AS 772/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Entziehung bereits bewilligter

    Darüber hinaus sind die Rechtsfolgen der Entziehung nach § 66 SGB I bereits im Hinblick auf § 67 SGB I für den Antragsteller günstiger als die einer endgültigen Rücknahme beziehungsweise Aufhebung nach § 45 bzw. § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Die Rechtsfolgen der Versagung gemäß § 66 SGB I sind im Hinblick auf § 67 SGB I für den Betroffenen ferner günstiger als die Ablehnung des Leistungsanspruchs (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BSGE 96, 40 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 3 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2010 - L 7 AS 304/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sofortige Vollziehbarkeit - aufschiebende

    Eine Umdeutung des Versagensbescheids in eine Leistungsablehnung dürfte schon aufgrund der Wesensverschiedenheit beider Entscheidungen und der Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen ausgeschlossen sein (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSGE 96, 40 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 3 ; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. November 1993 - 5 L 3/92 - ).
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